11 SchH 02/11


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 SchH 02/11 Datum 10.06.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
1. In der Schiedssache X GmbH gegen Y GmbH wird für die Schiedsbeklagte X GmbH als Schiedsrichter benannt:
Rechtsanwalt Z
2. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Gegenstandswert ist bis 40.000,00 EUR.
Gründe:
Antragstellerin und Antragsgegnerin sind durch zwei Kaufverträge verbunden, die Antragsgegnerin als Auftraggeberin, die Antragstellerin als Subunternehmerin. Im Vertrag vom 24.05.2010 geht es um ein Bauvorhaben in der …, im Vertrag vom 24.04.2010 geht es um ein Bauvorhaben in der …. In beiden Verträgen findet sich als § 20 die Bestimmung:
"Über Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages entstehen, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe des diesem Vertrages beigefügtem Schiedsvertrages."
Den dort vorgesehenen Schiedsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin aus beiden Bauvorhaben zusammen eine Werklohnforderung von 114.743,64 EUR geltend. Die Antragstellerin hat einen Schiedsrichter benannt, die Antragsgegnerin hat sich zu der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu bestellen, nicht erklärt.
Im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters für die Schiedsbeklagte hat die Antragsgegnerin eingewandt, es erübrige sich ein Schiedsgerichtsverfahren, weil es den Schiedsvertrag gemäß § 20 des Subunternehmervertrages nicht gebe.
Der Antrag ist zulässig.
Das Oberlandesgericht Dresden ist zuständig, weil § 19 der beiden Subunternehmerverträge als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen C benennt. Damit ist C als Ort des Schiedsgerichtsverfahrens vereinbart. C liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Parteien haben für beide Verträge eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen. Die Parteien sind Kaufleute und brauchen deswegen die Vereinbarung nicht auf einer gesonderten Urkunde zu schließen. Sie hatten zwar vertraglich vereinbart, einen gesonderten Schiedsvertrag über die Einzelheiten des Verfahrens zu schließen. Dass dies nicht geschehen ist, macht die Schiedsabrede aber nicht unwirksam. Für diesen Fall gelten die Regeln über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und dessen Verfahren, welches das 10. Buch der ZPO regelt. Dort schreibt § 1035 Abs. 3 vor: "Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt ..., so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen."
So ist hier zu verfahren. Der Senat hat Rechtsanwalt Z als Schiedsrichter für die Beklagte benannt.
Die Antragsgegnerin ist im Verfahren unterlegen und hat deswegen die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.
Die Hauptforderung war festgesetzt, weil nur einer von drei Schiedsrichtern Gegenstand des Verfahrens war.
Summary