2 Sch 02/08


Gericht OLG Bremen Aktenzeichen 2 Sch 02/08 Datum 30.10.2008
Leitsatz
Amtl. Leits.: 1. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060, 1061 ZPO ist der Antragsgegner mit seiner Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels wirksamer Schiedsabrede nicht nach § 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn er sich am Schiedsverfahren nicht beteiligt hatte. Niemand braucht sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen. 2. Für einen in Deutschland ansässigen Franchisenehmer kann es eine einseitige gröbliche Benachteiligung i.S.v. § 879 Abs. 3 (österr.) ABGB darstellen, wenn er sich einer formularmäßigen Schiedsabrede mit einer Gerichtsstandvereinbarung unterwirft, nach der Streitigkeiten mit der niederländischen Franchisegeberin in New York auszutragen sind.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1040, 160, 1061 ZPO, (österr.) ABGB § 879 Abs. 3
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S: Der Antrag, den von dem amerikanischen Zentrum für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (American Dispute Resolution Center, Inc.) in New Haven, Connecticut, USA durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L gefällten Schiedsspruch vom 14.05.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam, die für ihre amerikanische Muttergesellschaft, der D. Inc. in Florida, in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe unter der Markenbezeichnung „J.“ auftritt. Weltweit werden unter dieser Marke über 30.000, in Deutschland ca. 500 Betriebe geführt. Der Antragsgegner ist Franchisenehmer der Antragstellerin, an die er über eine Zeitungsanzeige „Chefs gesucht“ im März 2004 herangeführt wurde. Durch Vermittlung eines sog. Development Agent (DA) schloss er mit der Antragstellerin am 22.06.2004, 29.09.2004 und 12.07.2005 insgesamt drei Franchise-Verträge über drei „J.“ - Betriebe in Bremerhaven, Cuxhaven und Nordenham ab. Den Vereinbarungen zugrunde lag jeweils ein 14-seitiges Vertragswerk in englischer Sprache („Franchise Agreement“) unter Vereinbarung von Liechtensteiner Recht gemäß Nr. 13. In Nr. 10 c dieses Vertrages findet sich folgende Klausel; „The parties will arbitrate any Dispute the Parties do not settle under the discussion procedures above, and any Dispute which this Agreement provides will be submitted directly to arbitration… The arbitration will be held in accordance with the United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) Arbitration Rules administered by an arbitration agency, such as the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association, at a hearing to be held in New York …” Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten blieb der Antragsgegner die Franchisegebühren (Royalities) schuldig, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.07, 13.02.07 und 20.02.07 die Kündigung androhte. Die Kündigung und nachfolgende Zahlungsansprüche waren sodann Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen Schiedsverfahrens in den USA. Die Schiedsklage wurde dem Antragsgegner von der Antragstellerin angekündigt mit Schreiben vom 02.03.2007 unter Mitteilung der Klaganträge. Unter dem 03.04.2007 erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des „American Dispute Resolution Center“ (ADR) aus New Britain, Connecticut, in welchem sich eine Frau L. als „Case Manager“ vorstellte und dem Antragsgegner Gelegenheit gab, bis zum 08.05.07 schriftsätzlich vorzutragen; sodann werde sie entscheiden, ob sie nach Aktenlage (on a documents only basis) entscheiden oder Termin für eine mündliche Verhandlung (oral hearing) anberaumen werde. Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben (er selbst will es nicht rechtzeitig erhalten haben) nicht reagierte, erging unter dem 14.05.2007 in New Haven, Connecticut, durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L der antragsgemäße Schiedsspruch. Zum Inhalt dieses Schiedsspruchs wird auf Bl. 17 - 19 d.A. Bezug genommen. In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, während der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist, und 3. den Schiedsspruch aufzuheben. Er tritt dem Schiedsspruch aus materiellen und formellen Gründen entgegen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO unterliegt der Versagung nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ; denn die Parteien haben keine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. II Abs. 1 UNÜ) getroffen. Dies folgt aus § 879 Abs. 3 des (österreichischen) Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 01.06.1811 (ABGB), das im Fürstentum Liechtenstein als Liechtensteiner Zivilrecht Geltung hat und nach Nr. 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragswerks als anzuwendendes materielles Recht den getroffenen Vereinbarungen zu Grunde lag. § 879 lautet wie folgt: (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird; 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das vorliegende Vertragswerk, das unzweifelhaft Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, enthält eine gröbliche Benachteilung des Antragsgegner im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB, indem es als Gerichtsort für das Schiedsgericht New York - jedenfalls für die mündliche Verhandlung („hearing“) bindend festlegt. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Schiedsklausel Nr. 10 c. Das insoweit anzuwendende Zivilrecht des Fürstentums Liechtenstein konnte der Senat selbst ermitteln und die einschlägigen - hier sehr einfachen - Rechtsnormen auslegen und anwenden, ohne dass es etwa, wie die Antragstellerin offenbar meint, hierüber einer Beweiserhebung nach § 293 ZPO bedurfte. Der Senat war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehindert, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung festzustellen. Die Kompetenz-Kompetenz liegt vielmehr zwingend bei den staatlichen Gerichten (Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 zu § 1040). Insbesondere ist der Antragsgegner mit seiner Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels wirksamer Schiedsabrede auch nicht nach § 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert, da er sich am Schiedsverfahren gar nicht beteiligt hat. Dass aber der Antragsgegner am Schiedsverfahren nicht teilgenommen hat, ist unstreitig und wird von der Antragstellerin auch selbst in seinem Schriftsatz vom 27.06.2008 nicht anders dargestellt. Niemand braucht sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen (Geimer in: Zöller ZPO, 27. Aufl., Rn. 12 zu § 1040). Eine Benachteiligung stellt die Wahl des Gerichtsorts New York für den Antragsgegner dar, weil es für ihn, der seinen Wohnsitz in Bremerhaven hat und seine Geschäfte im Umkreis betreibt, im Regelfall mit erheblichen Mühen verbunden ist, seine Rechte in einem fremden Staat auf einem fremden, entfernten Kontinent wahrzunehmen. Will er von der Möglichkeit Gebrauch machen, der mündlichen Verhandlung (die nach der vereinbarten Verfahrensordnung UNCITRAL auf Antrag einer Partei anzuordnen ist und die in Nr. 10 c des Vertragswerks sogar vorgesehen ist ) beizuwohnen, bedeutet das die Inkaufnahme einer nicht unbedeutenden, zeit- und kostenträchtigen Anstrengung, die weit über die Belastung hinausgeht, die im Normalfall mit der Wahrnehmung eines - auch auswärtigen - Gerichtstermins für eine Partei verbunden ist. Selbst wenn der Antragsgegner nicht selbst zur Verhandlung erscheinen möchte, sieht er sich u.U. gezwungen, einen auswärtigen, US-amerikanischen Prozessvertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, was ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann und von den Vertragspartnern der Antragstellerin in vielen Fällen auch subjektiv als schwierig empfunden wird. Das benachteiligt den Antragsgegner deshalb einseitig, weil vergleichbare Belastungen für die Antragstellerin nicht oder jedenfalls längst nicht in diesem Maße ersichtlich sind. Die Antragstellerin wird schon aufgrund ihrer Organisation und ihrer Verbindung zur Muttergesellschaft in den USA unschwer in der Lage sein, ihre Rechte am Ort des Schiedsgerichts wahrzunehmen und entsprechende Kontakte nach New York zu halten. Als gröblich ist die Benachteiligung deswegen einzustufen, weil es jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners nicht einmal ansatzweise einen vernünftigen Grund dafür gibt, Streitigkeiten mit der niederländischen Franchisegeberin, welche die Abwicklung von Verträgen über Franchisebetrieben in Bremerhaven und Niedersachsen zum Gegenstand haben, in New York auszutragen. Allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, stellt jedenfalls keinen zureichenden Grund dar. Nicht mit der amerikanischen Muttergesellschaft, sondern mit der niederländischen Geschäftspartnerin wurden die Franchise-Verträge abgeschlossen. Mag auch die gesamte, die Marke „J.“ betreibende weltweite Unternehmensorganisation letztlich mit ihrer Zentrale in den USA beheimatet sein, so wird der Antragsgegner mit seinen drei Betrieben, wie es auch die Antragstellerin selbst darstellt, von der europäischen Holding mit Sitz in Amsterdam betreut. Diese Holdinggesellschaft in Amsterdam aber ist Vertragspartnerin, nicht die amerikanische Muttergesellschaft. Auch führt die Antragstellerin selbst aus, dass keineswegs alle Entscheidungen in den USA am Sitz der „Hauptverwaltung“ getroffen würden. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Antragsgegner habe die Möglichkeit, seinerseits in Deutschland ein Schiedsgerichtsverfahren anstrengen zu können. Eine solche Möglichkeit gíbt die Regelung in Nr. 10 c gerade nicht her. Der Einschub „such as“ bezieht sich eindeutig nur auf den Satzteil “the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association”, während der Schluss des Satzes “at a hearing to be held in New York“ an der beispielhaften Auflistung, die mit „such as“ beginnt, nicht mehr teilhat. Diese grammatikalischen Zusammenhänge sind so klar, dass sie keiner sachverständigen (sprachwissenschaftlichen) Erläuterung bedürfen. Sie werden im übrigen auch durch die entsprechende deutsche Übersetzung, die zwar für die Parteien nicht maßgebend sein soll, die die Antragstellerin aber immerhin selbst beigebracht hat und an die sie sich insoweit auch festhalten lassen muss, bestätigt. Weiter kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, hier habe der Antragsgegner ja gar nicht nach New York reisen müssen, weil keine mündliche Verhandlung stattfand. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf die allgemeine Betrachtung, wonach eben die Bestimmung des Gerichtsorts New York schon als solche geeignet ist, eine in Deutschland ansässige Partei davon abzuhalten, den Termin überhaupt wahrzunehmen. Nach allem drängt sich für den Senat der Eindruck auf, dass die Antragstellerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10 c zu Lasten der oftmals im Geschäftsleben wenig gewandten Franchisenehmer ihre strukturelle Überlegenheit und wirtschaftliche Übermacht - auch und gerade in Verbindung der amerikanischen Muttergesellschaft - ausnutzt, um ihren Vertragspartnern extrem nachteilige Gerichtsstandsvereinbarungen aufzudrängen. In diesem Zusammenhang verdient zudem Beachtung, dass gerade die Wahl des Verfahrens mit freigestellter mündlicher Verhandlung, Möglichkeit der Antragstellung ohne Darstellung eines einlassungsfähigen Sachverhalts (im vorliegenden Fall wurden dem Antragsgegner nur die Anträge mitgeteilt, kein Tatbestand), Möglichkeit des Erlasses eines „Versäumnisurteils“ ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (wie hier geschehen) und - soweit ersichtlich - ohne jede Belehrung über die Möglichkeit (falls überhaupt gegeben), hiergegen Einspruch einlegen zu können, eine zusätzliche Benachteiligung für den Antragsgegner darstellt, die zwar üblicherweise im Fall einer Schiedsvereinbarung in Hinblick auf die Nützlichkeit des UNCITRAL-Regelwerks im übrigen in Kauf zu nehmen ist, hier sich aber in Verbindung mit dem entfernten Gerichtsort zusätzlich verhängnisvoll auf ihn ausgewirkt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner, was er bestreitet, das Schreiben des Schiedsgerichts vom 03.04.2007 überhaupt noch so rechtzeitig erhalten hat, dass er in der Lage gewesen wäre, die ohnehin in Anbetracht der Postlaufzeiten Deutschland - USA kurze Frist bis zum 08.05.2007 überhaupt wahrzunehmen. Der Senat teilt mithin im Ergebnis die Einschätzung des OLG Dresden (Beschluss vom 07.12.2007 - 11 Sch 8/07), wonach es außer der Bequemlichkeit für die Muttergesellschaft der Antragstellerin keinen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, dass ein Franchisenehmer, nämlich der Antragsgegner, der (hier im vorliegenden Fall) in Bremerhaven Sandwiches und Salate verkauft, nach New York fliegen muss, um dort seine Rechtsstreitigkeiten mit der niederländischen Antragstellerin auszutragen. Gibt es hierfür einen Grund, so kann er, wie ausgeführt, nur in der Benachteiligung des schwächeren Vertragspartners gefunden werden. Aus all dem folgt, dass der Schiedsspruch mangels wirksamer Schiedsabrede nach dem hier maßgeblichen liechtensteinischen Recht der wirksamen Grundlage entbehrt und daher nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Auf das Vorliegen weiterer möglicher Versagungsgründe (Verstoß gegen ordre public in Hinblick auf materiellrechtliche Sittenwidrigkeit oder schwerwiegende Verfahrensverstöße) kam es aufgrund der vorstehenden Darlegungen nicht mehr an. Der Antrag zu 2. des Antragsgegners ist nach § 1061 Abs. 2 ZPO ebenfalls begründet. Der Antrag zu 3. war hingegen zurückzuweisen, weil § 1062 Abs. 2 ZPO für ausländische Schiedssprüche nicht gilt. Die Aufhebungszuständigkeit steht nur den Gerichten des Ursprungslandes zu, außerdem widerspräche die Anwendung des § 1062 Abs. 2 ZPO in diesem Fall den Regelungen §§ 1025 Abs. 1 und 2, 1059 Abs. 4 ZPO (Reichold, a.a.O., Rn. 5 zu § 1059). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat die Umrechnung der Beträge in US-Dollar zu dem am Tag der mündlichen Verhandlung (25.09.2008) geltenden Wechselkurs vorgenommen, so dass 1 $ dem Wert von 1,33 € entspricht: Für Nr. 3 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 56,442,78 = € 75.068,90 angesetzt. Für Nr. 5 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 2.420,00 = € 3.218,60 angesetzt. Für Nr. 6 des Schiedsspruchs wird für jeden Tag anfallender Vertragsstrafe vom 21.10.2007 (Datum des Schiedsspruchs) bis zum 25.09.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung) ein Betrag von $ 250,00 = € 332,50 angesetzt, mithin für 340 Tage insgesamt € 113.050,00. Für Nr. 7 des Schiedsspruchs wird für jeden der drei Betriebe ein Betrag von $ 10.000,00 = € 13.300,00 angesetzt, mithin insgesamt € 39.900,00. Die übrigen Ziffern des Schiedsspruchs bleiben für die Streitwertberechnung außer Betracht. Nach allem ergibt sich der Streitwert von insgesamt € 231.237,50.
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