34 Sch 29/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 29/10 Datum 27.01.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 64.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten erging am 11.11.2010 in Augsburg ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 95.000 € zu zahlen. Da der Antragsgegner nur einen Teilbetrag von 31.000 € geleistet hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.11.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut beantragt. Der Antrag wurde der Gegenseite am 1.12.2010 zugestellt.
Nachdem die restliche Forderung mit Wertstellung zum 23.12.2010 erfüllt worden ist, hat die Antragstellerin die Hauptsache mit Schriftsatz vom 4.1.2011 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner, dem die Erledigungserklärung unter Hinweis auf §91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 11.1.2011 zugestellt wurde, hat dem nicht widersprochen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).
Gemäß der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91 a ZPO erscheint es billig, die Kosten dem ohne Erledigung voraussichtlich unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hatte die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erbracht, § 1064 Abs. 1 ZPO. Der vorgelegte Schiedsspruch erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 1053 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1054 ZPO.
Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis nach Zustellung des Antrags liegt in der Zahlung des vom Antragsgegner noch geschuldeten Betrags in Höhe von 64.000,00 €. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen (Rest-)Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGHNJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war am 23.12.2010, also eineinhalb Monate nach Erlass des Schiedsspruchs, längst abgelaufen.
Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, soweit dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt hat (§§ 3, 4 ZPO).
Summary