19 Sch 10/11


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 10/11 Datum 25.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien ergangene Kostenschiedsspruch des Schiedsgerichts … - DIS-SV-SP-… - vom 13.07.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Aufgrund des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 23.12.2010 sind von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin EUR 1.577,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2011 zu erstatten.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Der Kostenschiedsspruch vom 13.07.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Prozessbevollmächtigten der Antrag am 29.07.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 1.577,40 EUR
Summary