4Z SchH 06/99


Gericht BayObLG Aktenzeichen 4Z SchH 06/99 Datum 15.12.1999
Leitsatz
Beantragt eine Partei beim staatlichen Gericht, die Schiedsrichter für ein anstehendes schiedsrichterliches Verfahren abweichend von der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, so hat das Staatsgericht jedenfalls dann inzident die Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eingereichte Schiedsklage zu prüfen, wenn die Streitigkeit offensichtlich nicht unter die Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel) fällt bzw. keinen Fall betrifft, für den sich die Vereins- (Verbands-) Mitglieder der satzungsgemäßen Kompetenz Vereins- (Verbands-) Schiedsgerichts unterworfen haben.
Rechtsvorschriften§ 1034 Abs. 2 ZPO, § 1066 ZPO, § 1048 a.F. ZPO; Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG
FundstelleBB 1999, 1785; BayObLGR 1999, 72; Yearbook Comm. Arb'n XXVII (2002), S. 264f.; CLOUT Case 403
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVerbandsschiedsgerichtsbarkeit Schiedsvereinbarung: - Erstreckung auf Dritte, Bindung der Vereinsmitglieder Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang
Volltext
I. Die Anträge der Schiedsbeklagten zu 1) und 2), für das Schiedsverfahren der Parteien das "eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen", werden als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1 Million DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
1. Der Antragsgegner macht mit der auf den 21.4.1999 datierten bei seinem Verbandsgericht eingereichten Schiedsklage gegen die Antragsteller zu 1) und 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8 Millionen DM geltend. Diese Schiedsklage ist bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) am 6.8.1999 eingegangen.
Der satzungsgemäß ernannte Vorsitzende des Verbandsgerichts hat mit Schreiben vom 3.5.1999 einen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Sachverhalt bekanntgegeben, den der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsgerichts mit Verfügung vom 5.8.1999 als "Rücktritt" nach § 33 Abs. 3 Satz 2 der Rechts- und Schiedsgerichtsordnung des Klägers (RuSchO) behandelt hat.
2. Der Antragsgegner stützt die Schiedsklage auf "culpa in contrahendo" und positive Vertragsverletzung.
Hierzu wird im wesentlichen vorgetragen: Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken der ehemaligen Sportschule an die Gemeinde für 70 Millionen DM und dem Erwerb von Grundstücken zum Neubau einer Sportschule habe der BLSV und der Bayerische Fußballverband (BFV) als Miteigentümer je zur Hälfte, gesetzlich vertreten durch die beiden Schiedsbeklagten, im Rahmen einer Sammelverbriefung am 10.2.1989 mit den Verkäufern zusätzlich zu dem Kaufpreis von 131,25 DM/m² bzw. für Peripherieflächen von 120,00 DM/m² eine Kaufpreiszuzahlungsklausel vereinbart. Diese enthalte die Verpflichtung, den Verkäufern einen entsprechenden Aufpreis bis zur Höhe des höchsten bezahlten Preises zu zahlen für den Fall, daß für den vorgesehenen Zweck einem anderen Verkäufer ein höherer als der ... vereinbarte Preis bezahlt wird. Entsprechende Kaufpreiszuzahlungsklauseln seien mit weiteren Verkäufern (...) vereinbart worden. Die Kaufpreiszuzahlungsklauseln seien vom Beschluß des Verbandsausschusses vom 20.2.1988 nicht gedeckt, mit dem der Veräußerung der Sportschule und der Erwerb eines ca. 200.000 m² großen Grundstücks vom Landkreis mit der Maßgabe zugestimmt worden sei, daß der Grundstückspreis von 131,25 DM/m² auch von den übrigen Grundstückseigentümern akzeptiert wird. Die beiden Beklagten hätten diese Vereinbarung längere Zeit sowohl gegenüber dem Verwaltungsrat als auch gegenüber dem Präsidium des BLSV verschwiegen.
Den Beklagten habe von Anfang an klar sein müssen, daß die mit mehreren Grundstücksverkäufern abgeschlossenen Kaufpreiszuzahlungsklauseln "ihre Rechtswirksamkeit entfalten würden", wenn es nicht gelänge, auch die übrigen privaten Verkäufer auf den Kaufpreis von 131,25 DM/m² zu verpflichten, was ebenso vorhersehbar gewesen sei.
Der Schaden des Klägers setze sich im wesentlichen zusammen aus den Nachforderungen aufgrund der Kaufpreiszuzahlungsklauseln und von Zahlungen an die A-GmbH aufgrund von "Transaktionsverträgen", mit denen der A-GmbH der Verlust in Höhe von ca. 658.000 DM erstattet worden sei. Dieser Verlust sei dadurch entstanden, daß die A-GmbH in drei Fällen als Zwischenkäufer aufgetreten und dabei an die Verkäufer einen höheren Quadratmeterpreis gezahlt habe, als der Preis von 131,25 DM/m², für den sie anschließend die Grundstücke an den BLSV und den BFV weiterveräußert habe.
Die Zahlungspflicht des BLSV und des BFV sei durch Zivilurteile - u. a. durch Urteil des OLG München vom 7.6.1996 im Fall des Grundstücksverkäufers X in Höhe von 1.486.218,75 DM - sowie durch gerichtliche Vergleiche rechtskräftig bestätigt worden.
3. Der Antragsteller zu 1) begehrt mit dem am 19.8.1999 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, das für dieses Schiedsverfahren satzungsgemäß eingerichtete Verbandsschiedsgericht gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO neu zu besetzen.
Er trägt im wesentlichen vor, durch die zwingende Mitgliedschaft in einem verbandsangehörigen Verein seien die Schiedsrichter von Anfang an im "klägerischen Lager". Eine Trennung der eigenen, mitgliedschaftlichen Interessen von denjenigen der Klägerseite sei aus diesem Grund nicht mehr gewährleistet. Diese Befangenheit werde durch den Charakter des Rechtsstreits als angeblich existenziell noch verstärkt. Es komme hinzu, daß gemäß § 53 Abs. 3 der Satzung des BLSV die beiden Beisitzer des Schiedsgerichts vom Verbandsausschuß und damit von einem Organ des (Schieds-) Klägers gewählt werden. Mit dieser Regelung sichere sich die Klägerseite - ohne daß die Beklagtenseite in diesem Rechtsstreit bisher irgendeine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gehabt habe - den maßgeblichen Einfluß auf die Ernennung des Richtergremiums und damit auf die Entscheidungsfindung und erlange auf diese Weise ein unzumutbares Übergewicht im Sinne des § 1034 Abs. 2 ZPO.
Die Problematik der Regelung in § 53 Abs. 2 der Satzung, wonach die Bestellung zum Mitglied des Schiedsgerichts die Mitgliedschaft in einem Verein des Schiedsklägers voraussetzt, liege darin, daß der BLSV in einem Fall wie dem vorliegenden dem Beklagten zu 1) wie einem Dritten gegenüber tätig werde. Deshalb spiele hier auch eine Lagerzugehörigkeit sehr wohl eine Rolle. Wegen dieser Besonderheit sei auch die Zuständigkeit der Rechtsausschüsse, die gemäß § 53 Abs. 5 der Satzung zwingend anzurufen seien, verneint worden. Entgegen § 1040 ZPO n.F. habe das Verbandsgericht zur Zulässigkeit seiner Anrufung bisher nicht Stellung genommen.
Der Antragsteller zu 1) und Schiedsbeklagte zu 1) beantragt daher, das für den o. g. Rechtsstreit eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen. Der Antragsteller zu 2) und Schiedsbeklagte zu 2) beantragt ebenfalls, das für den genannten Rechtsstreit eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen. Er schließt sich auch hinsichtlich der Begründung dem Vortrag des Antragstellers zu 1) an.
Der Antragsgegner und Schiedskläger beantragt, den Antrag der Schiedsbeklagten als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.
Nach der Übergangsregelung in Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG bestimme sich "die Beurteilung des Übergewichts bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts" nach bisherigem Recht. Dieses habe eine Bestimmung wie § 1034 n.F. ZPO nicht gekannt, weshalb der Antrag unzulässig sei.
Die Replik des Antragstellers zu 1) hält er allerdings für beachtlich, wonach neues Recht gelte, weil es nicht auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher, sondern auf den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens ankomme, das dann auch § 1034 ZPO n.F. als neuer Verfahrensvorschrift unterliege. Andernfalls würde § 1034 ZPO n.F. bei Sazungs- bzw. Verbandsschiedsgerichten praktisch ins Leere laufen.
Von unterschiedlichen Lagern in bezug auf Kläger und Beklagte könne nicht die Rede sein, da beide Beklagte weiterhin Mitglieder in Sportverbänden seien, die wiederum Mitglied bei der Klagepartei seien. Beide Beklagte seien außerdem als Mitglieder des Verbandsausschusses selbst an der Wahl der Beisitzer des Verbandsgerichts, die zuletzt auf Vorschlag des Beklagten zu 1) als Ehrenvorsitzendem des Präsidiums am 16.5.1996 einstimmig erfolgt sei, beteiligt gewesen. In dieser Sitzung des Verbandsausschusses seien auch als Vorsitzender ... und ... als sein Stellvertreter vorgeschlagen und dementsprechend durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts nach § 53 Abs. 3 der Satzung für die Zeit von vier Jahren ernannt worden. Das Schiedsgericht sei zu einem Zeitpunkt gebildet worden, zu dem der Konflikt zwischen dem Kläger und den Beklagten jedenfalls vom Kläger noch nicht erkannt worden sei.
Der Durchführung eines Vorverfahrens im Verbandsrechtsausschuß nach § 53 Abs. 5 der Satzung habe es mangels Zuständigkeit nicht bedurft. Die diesem Ausschuß zugewiesenen Streitigkeiten seien solche organisatorischer Art. Im übrigen habe der Beklagte zu 1) die gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F. bestehende Möglichkeit zur Erzwingung einer Entscheidung des Verbandsgerichts über dessen eigene Zuständigkeit, zu der es nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. befugt sei, nicht wahrgenommen. Bisher fehle es auch an einer Klagebeantwortung, mit der spätestens die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorzubringen sei (§ 1040 Abs. 2 ZPO n.F.).
II.
1. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz zur Entscheidung über den Antrag auf eine abweichende Besetzung des satzungsgemäß eingesetzten Verbandsschiedsgerichts berufen. Der Ort des durch Klageeinreichung eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Bayern.
2. Der Antrag ist unzulässig, da ein gerichtliches Schiedsrichter-Bestellungsverfahren nach § 1034 Abs. 2 ZPO n.F. für die beim Schiedsgericht des Antragsgegners am 21.4.1999 eingereichte Schiedsklage mangels eines in die Kompetenz dieses Schiedsgerichts fallenden Verfahrensgegenstands nicht in Betracht kommt.
a) Grundlage des angestrebten schiedsrichterlichen Verfahrens ist § 53 der Satzung des BLSV i.d.F. v. 17.5.1996, wonach der Verband als ständige Einrichtung ein Schiedsgericht (Verbandsgericht) unterhält (Abs. 1). Nach § 53 Abs. 4 ist das Verbandsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ... "zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig in allen Streitigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum Verband oder dem Status als Gliederung oder Anschlußorganisation des Verbandes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Verbandes stehen".
b) Nach der Anrufung des staatlichen Gerichts zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Besetzung des Schiedsgerichts (Verbandsgerichts) kommt es zunächst darauf an, ob der Senat als staatliches Gericht beim gegenwärtigen Stand des schiedsrichterlichen Verfahrens inzident die Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eingereichte Schiedsklage zu prüfen, also darüber zu befinden hat, ob der Gegenstand der Schiedsklage in den in § 53 der o. a. Satzung umrissenen Kompetenzbereich fällt.
Die Frage ist zu bejahen, denn das staatliche Gericht kann nicht für eine letztlich sinnlose, ins Leere gehende Entscheidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Streitigkeit offensichtlich nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt bzw. keinen Fall betrifft, für den sich die Verbandsmitglieder der satzungsgemäßen Kompetenz des Verbandsschiedsgerichts unterworfen haben (StJ/Sch,losser ZPO 21. Aufl. § 1029 a.F. Rn. 5; Lachmann, Handbuch der schiedsgerichtlichen Praxis, Rn. 298 m.w.N.).
Daß nach neuem Schiedsverfahrensrecht (§ 1040 Abs. 1 ZPO) das Schiedsgericht selbst über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden kann, steht dem nicht entgegen, da die Entscheidung des Senats über die fehlende Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung des vorliegenden Falles für das Schiedsgericht nicht bindend ist (Zöller/ Geimer ZPO 21. Aufl. § 1035 Rn. 18; StJ/Schlosser aa0; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Abschnitt II Kap. 10 Rn. 19, jeweils m.w.N.).
c) Der Gegenstand der Schiedsklage fällt nicht in den sich aus § 53 der Satzung ergebenden Kompetenzbereich des Verbandsgerichts.
Im vorliegenden Fall betrifft die Schiedsklage zwar eine Streitigkeit von der - rein formal - Verbandsmitglieder betroffen sind. Diese Streitigkeit hat ihre Grundlage aber nicht im Mitgliedschaftsverhältnis als solchem, sondern betrifft eine Angelegenheit, die ihre Grundlage im Abschluß von Rechtsgeschäften von ehemaligen Vertretern des Verbandes mit außenstehenden Dritten hat. Der dabei nach der Behauptung des Schiedsklägers zu seinen Lasten von den Antragstellern aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten verursachte Schaden hat mit dem Mitgliedschaftsverhältnis der Schiedsbeklagten zum Verband nichts zu tun; er betrifft vielmehr die Interessen des Verbands insgesamt.
Im Gegensatz zu der im Zweifel anzunehmenden statuarischen Natur derartiger satzungsgemäßer Schiedsklauseln (StJ/Schlosser § 1048 a.F. Rn. 6; Schwab/Walter Abschn. VI Kap. 32 Rn. 9 f., jeweils m.w.N.) ist die hier vorliegende Streitigkeit weder durch das typische Dreiecksverhältnis wie bei Auseinandersetzungen von Vereinsmitgliedern untereinander über Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand vereinsmäßiger (statuarischer) Bindung bilden, gekennzeichnet noch handelt es sich um eine Streitigkeit von Vereinsmitgliedern mit dem Verein, bei der es um eine derartige vereinsmäßige Bindung geht. Die Auseinandersetzung betrifft vielmehr das Verhältnis des Verbandes mit seinen derzeitigen gesetzlichen Vertretern und deren Interessenlage gegen die damalige Vereinsführung, soweit sie in der strittigen Angelegenheit den Verband repräsentiert haben.
Die Regelung in § 53 Abs. 4 der Satzung begrenzt die Kompetenz des Verbandsgerichts klar auf Streitigkeiten, die die statuarische Bindung der Vereinsmitglieder betreffen. Deshalb fallen Streitigkeiten aus gegenseitigem Geschäftsverkehr bzw. individualrechtliche Streitigkeiten von Verbandsmitgliedern nicht unter die Schiedsklausel (Schwab/Walter Ab-schnitt VI Kap. 32 Rn. 9, 10; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 1048 a.F. Rn. 2). An der individualrechtlichen Natur der in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ändert auch der Umstand nichts, daß Schiedskläger und Schiedsbeklagte als jeweilige Vertreter des Verbands handeln bzw. gehandelt haben, wobei letztere deswegen persönlich in Anspruch genommen werden sollen.
Da somit der Streitgegenstand der Schiedsklage von der satzungsgemäßen Schiedsklausel nicht erfaßt wird, kann beim staatlichen Gericht auch nicht eine abweichende Besetzung des Schiedsgerichts (§ 1034 Abs. 2 ZPO n.F.) beantragt werden.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Streitwert: 1 Million DM. Der Senat schätzt das Interesse der Antragsteller an einer abweichenden Besetzung des Verbandsschiedsgerichts auf 1/8 der Hauptsache (§ 3 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 5).
Summary
Bay ObLG (Bavarian Highest Regional Court), Order of December 15, 1999 - 4 Z Sch 6/99
Composition of arbitral tribunal/Jurisdiction of arbitral tribunal
R u l i n g:
If a party to arbitral proceedings applies to the state court for the appointment of arbitrators in deviation from the agreed procedure for the appointment of arbitrators, the state court has the incident power to determine the authority of the arbitral tribunal to decide the dispute, at least if the dispute lies obviously outside the scope of the arbitration agreement, or if it doesn't concern a dispute which the members of the association have submitted by statute to the association's arbitral tribunal competence.
F a c t s:
Claimant, the Bavarian Football Association, had brought a claim for damages before its own court of arbitration against two of its senior representatives alleging breach of their fiduciary duties, resulting in significant financial damages to claimant. The respondents challenged the composition of the arbitral tribunal because, according to the arbitration rules of the Bavarian Football Association, the tribunal was appointed by a committee of that association. According to section 1034 sub. 2 ZPO (Code of Civil Procedure), if an arbitration agreement grants preponderant rights to one party with regard to the composition of the arbitral tribunal, placing the other party at a disadvantage, that other party may request a court to appoint the arbitrators in deviation from the agreed nomination procedure. They did not, however, challenge the jurisdiction of the arbitral tribunal.
G r o u n d s:
The court dismissed respondents’ motion for the appointment of an arbitral tribunal by court order. It held that a judicial challenge of the composition of an arbitral tribunal is only admissible if the dispute before that arbitral tribunal falls within the scope of the arbitration clause. The court recognized the arbitral tribunal’s authority to rule on its own jurisdiction. However, it refused judicial assistance to arbitral proceedings that obviously did not fall within the terms of the submission to arbitration. The court found that the applicable provision of the association’s arbitration rules did not cover civil liabilities between the association and its representatives but only disputes deriving from membership status.
Therefore, since the tribunal’s jurisdiction did not cover the subject-matter, it was not possible for the court to order a new composition of the arbitral tribunal pursuant to Sec. 1034 sub. 2 ZPO.