6 Sch 15/12


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 15/12 Datum 15.01.2013
Leitsatz
1. Eine Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts beruft, muss alle ihr zustehenden Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft haben. 2. Die Notwendigkeit einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 Alt. 1 ZPO betrifft nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen eines bereits eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 3. Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dies voraus, dass diese begründet geltend gemacht werden.
Rechtsvorschriften§§ 1027, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d, 1060 Abs. 1, 1063 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; Präklusion durch Nichteinlegung von Rechtsbehelfen; mündliche Verhandlu
Volltext
Beschluss I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 27. Juni 2012, Az.: 3/13, gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 27. Juni 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn H und Herrn I sowie dem J als Obmann, erlassene Schiedsspruch, Az.:3/12, dessen Tenor wie folgt lautet: „1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 17.368,64 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den hiermit auf Euro 2.338,35 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Beklagte Euro 1.987,60. Die Klägerin trägt restliche Euro 350,75 der Schiedsgerichtskosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 1.987,60 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten." wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 22. August 2012, die am 25. August 2012 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit ihrem Schriftsatz vom 26. September 2012 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 27.06.2012 hat das Schiedsgericht den in Höhe von € 20.248,64 geltend gemachten Anspruch der Schiedsklägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Höhe von € 17.368,64 zuerkannt und hat die Kosten entsprechend gequotelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 27. Juni 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, den Aufhebungsantrag abzulehnen und den aufrecht erhaltenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 27.Juni 2012, Az.: 3/12 aufzuheben. Die Antragsgegnerin macht geltend, bei der Bildung des Schiedsgerichts sei einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen worden, weil die Antragstellerin in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Aufforderungsschreiben (Anlage 1), einen Schiedsrichter zu benennen, entgegen § 13 der geltenden Schiedsgerichtsordnung keinen eigenen Schiedsrichter benannt hat. Im Übrigen sei die Ernennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin auch deshalb rechtswidrig, weil die Benennung durch eine Frau K und damit entgegen § 9 Abs.1 Nr.1 der Schiedsgerichtsordnung nicht durch den Vorsitzenden erfolgt sei. Soweit der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 31.5.2012 die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts anerkannt habe (Anlage 3), sei diese Erklärung mangels ausreichender juristischer und nur lückenhafter sprachlicher Kenntnisse prozessual unbeachtlich. Das schiedsrichterliche Verfahren habe im Übrigen auch nicht den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder den Vereinbarungen der Parteien entsprochen, weil das Schiedsgericht trotz Säumnis der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung entgegen § 1048 ZPO nicht nach den vorliegenden Erkenntnissen entschieden, sondern weitere Belege eingeholt habe. Außerdem habe das Schiedsgericht sodann entgegen § 1059 ZPO und Art. 103 GG der Antragsgegnerin weder eine Frist zur Stellungnahme zu den von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen eingeräumt noch eine angemessene Wartefrist bis zu der Entscheidung eingehalten. Die Antragsgegnerin hätte die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestritten. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Kontrakt mit der Fa. L in der Türkei tatsächlich so ausgeführt worden sei. Es fehlten Liefernachweise, Rechnung und Zahlungsbelege. Schließlich hätte ein Deckungskauf auch aus einer anderen Nation als der Türkei erfolgen können. Das Schiedsgericht habe keine Angaben dazu gemacht, ob der Deckungskauf nicht z.B. günstiger aus Aserbaidschan hätte erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. a.) Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Benennung eines Schiedsrichters für die Beklagte sei rechtswidrig, weil die Klägerin in ihrem Aufforderungsschreiben den eigenen Schiedsrichter nicht benannt habe und die Benennung des Schiedsrichters für die Beklagte durch eine Frau K statt durch den Vorsitzenden erfolgt sei, ist sie mit diesem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert. Denn die Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts beruft, muss alle ihr zustehenden Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft haben (vgl. Zöller/Geimer, 29.Aufl., § 1059 Rz.42). Dieses ist bei der Antragsgegnerin ersichtlich nicht der Fall. Die Antragsgegnerin macht auch ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe gegen § 1048 ZPO verstoßen, indem es nach Säumnis der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht nach den vorliegenden Erkenntnissen entschieden, sondern weitere Belege eingeholt habe und sodann weder der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt noch eine angemessene Wartefrist bis zur Entscheidung eingehalten habe. Denn es können auch nur solche Mängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, die nicht nach § 1027 präkludiert sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz.43). Das ist hier nicht der Fall, denn die Rüge ist nicht in einem sofortigen Schriftsatz nach Erhalt des Schreibens des Schiedsgerichts vom 5.Juni 2012 und Erhalt der angeforderten Belege erhoben worden. Hinzu kommt ein Weiteres: In den Fällen des § 1059 Abs.2 Nr.1 d ZPO (hier: das schiedsrichterliche Verfahren hat nach dem Vortrag der Antragsgegnerin einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO nicht entsprochen) ist der Schiedsspruch nur aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das staatliche Gericht muss unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes des Aufhebungsverfahrens eine Prognose treffen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz 44). Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Schiedsgericht bei Kenntnis des Vorbringens der Antragsgegnerin in diesem Verfahren von der beabsichtigten Vorgehensweise abgerückt wäre und eine für die Antragsgegnerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie hätte geltend gemacht, dass nicht belegt sei, dass der Verkaufskontrakt wie behauptet durchgeführt worden sei, insbesondere fehlten Liefernachweise, Rechnung und Zahlungsbelege, wäre die Antragsgegnerin mit diesem Vorbringen aller Voraussicht nach nicht durchgedrungen. Denn dass das Schiedsgericht die Vorlage der von der Antragsgegnerin (jetzt) geforderten Unterlagen nicht für erforderlich hielt, ergibt sich schon aus seiner Aufforderung vom 5.6.2012 (Anlage 4), in der diese Unterlagen nicht aufgeführt sind. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, ein Deckungskauf hätte auch aus einer anderen Nation als der Türkei erfolgen können, das Schiedsgericht mache keine Angaben dazu, ob nicht der Deckungskauf z.B. aus Aserbaidschan hätte günstiger erfolgen können, hat sie offensichtlich auf die Schiedsklage hin Einwendungen gegen den Deckungskauf nicht geltend gemacht. Dass ein Deckungskauf aus einem anderen Land zu günstigeren Konditionen hätte erfolgen können, hat die Antragsgegnerin zudem auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargetan. Der Senat hält es daher für gänzlich fern liegend, dass das Schiedsgericht, wenn es der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und die Antragsgegnerin wie dargelegt vorgetragen hätte, eine für die Antragsgegnerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. b.) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben. Zwar kann ein Verstoß gegen den ordre public wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dann vorliegen, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, sich zu allen Tatsachen und Beweismitteln zu äußern, welche das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen möchte (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rz 9, § 1059 Rz 68). Fraglich ist insoweit jedoch bereits, ob sich die Antragsgegnerin nicht auch ohne ausdrückliche Fristsetzung vor Verkündung der Entscheidung hätte äußern können oder ob sie ggf. um Einräumung einer weiträumigen Frist hätte bitten müssen. Die Frage kann indes dahin stehen. Denn eine Aufhebung des Schiedsspruches ist nur dann möglich, wenn sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dieses ist aus den unter Ziffer 1.a.) dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO wurden - wie unter Ziffer 1 dargelegt - nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Was die hierzu von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen. 3. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
OLG Hamburg 6 Sch 15/12 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable. The party opposing the application requested the court to set aside the arbitral award. It was of the opinion that the arbitral tribunal did not comply with an agreement between the parties. This would follow from the fact that the applicant, contrary to the applicable arbitration rules, had not appointed an arbitrator by itself. Moreover, the party opposing the application asserted that the arbitral proceedings did not comply with section 1048 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), because the arbitral tribunal, despite the applicant's absence in the oral hearing, had not decided on the basis of the available findings but obtained further evidence. Furthermore, contrary to section 1059 ZPO and Art. 103 of the Basic Law for the Federal Republic of Germany (GG), the arbitral tribunal would then have failed to grant the party opposing the application a period within which to comment on the subsequently submitted documents. The court dismissed the arguments raised by the party opposing the application. It found that insofar the party opposing the application complained that the appointment of an arbitrator was unlawful because the applicant had not appointed its own arbitrator and the appointment of the arbitrator had also not been made by the chairman, it was precluded with this submission in the proceedings before the court. A party who wants to invoke an incorrect formation of the arbitral tribunal must have previously exhausted all legal remedies to which it is entitled. This was not the case. The party opposing the application also unsuccessfully asserted that the arbitral tribunal had infringed section 1048 ZPO by not deciding on the basis of the available evidence after the absence of the applicant in the oral hearing and by not providing the party opposing the application with further opportunity to comment on the subsequently submitted documents. The court found that only those defects of arbitral proceedings may be invoked, which are not precluded according to section 1027 ZPO. This was not the case here, because the complaint was not raised in an immediate written statement after receipt of the subsequent submissions and a corresponding letter of the arbitral tribunal. In any way, the court held that in cases of section 1059 subsec. 2 no. 1´lit. d ZPO, the arbitral award may only be set aside if it can be assumed that the violation had an effect on the arbitral award. The court did not consider it sufficiently probable that the arbitral tribunal would have made a more favourable decision for the party opposing the application if it had known the comments the party opposing the application made on the further submissions before the court. Finally, the court found that it was not necessary to conduct an oral hearing. It found that the provision of section 1063 ZPO had been complied with, although the application for a declaration of enforceability was not dealt with orally. Pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO, the court shall order an oral hearing if the setting aside of the award is requested or if grounds for the setting aside of the award pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO can be considered. As far as the first variant "requested setting aside of the arbitral award" is concerned, this would only apply to a formal setting aside procedure according to section 1059 ZPO, but not to an application for setting aside of the opposing party as a counter-motion within the scope of a procedure for a declaration of enforceability initiated by the applicant. Insofar as oral proceedings pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO are to be ordered in the proceedings for a declaration of enforceability if grounds for setting aside pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO can be considered, this would presuppose that these grounds were asserted in a well-founded manner. As this was - for the reasons set out above - not the case, the conduct of an oral hearing was not necessary pursuant to section 1063 subsec. 2 ZPO.