4Z Sch 19/04


Gericht BayObLG Aktenzeichen 4Z Sch 19/04 Datum 11.11.2004
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Auch wenn kein begründeter Zweifel an der Erfüllung des Schiedsspruchs besteht, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen Vollstreckbarerklärung schon im Hinblick auf die erhöhte Bestandskraft eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO) zu bejahen. (Ls. der Red.)
Rechtsvorschriften§ 92 ZPO, § 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO, § 1060 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse,
Volltext
B E S C H L U S S
Die Einzelschiedsrichterin Rechtsanwältin Bettina L. erließ am 27.08.2004 in Coburg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Schiedsbeklagte erkennt an, der Schiedsklägerin aus dem Bauvorhaben "Mehrfamilienwohnhaus ..." ursprünglich 8.123,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 geschuldet zu haben.
2. Durch die Anerkennung des Gesamtbetrages von 8.123,15 € und der Zahlung von 1.100,00 € am 07.06.2004 beläuft sich der Gesamtstreitwert derzeit ohne Zinsen auf 7.023,15 €.
3. Die Schiedsklägerin gewährt der Schiedsbeklagten Ratenzahlung in Höhe von monatlich 2.000,00 €, zahlbar jeweils zum 15. des laufenden Monats, erstmals zum 15.09.2004.
4. Bei der Schlussrate sind die Zinsen, welche zwischenzeitlich angefallen sind, beizufügen. Diese betragen - unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz aus 8.123,15 € vom 01.10.2003 bis 10.06.2004 aus 7.023,15 € ab 10.06.2004.
5. Die außergerichtlichen Kosten für diese Vereinbarung trägt die Schiedsbeklagte. Die Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Coburg (21 O 835/03) trägt die Schiedsklägerin. Die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren trägt die Schiedsbeklagte. Der Schiedsbeklagten wird nachgelassen, die von ihr zu erstattenden Kosten im Anschluss an die unter Ziffer 3. und 4. vereinbarten Ratenzahlungen zu leisten, indem die Ratenzahlung (2.000,00 € monatlich) weitergeführt werden, bis auch die von der Schiedsbeklagten zu tragenden Kosten ausgeglichen sind.
6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche streitgegenständlichen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten und erledigt.
7. Sollte die Schiedsbeklagte die vereinbarte Rate nicht fristgerecht überweisen, ist die gesamte Restforderung nach 10 Arbeitstagen über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus sofort fällig.
8. Solange die obige Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird, verzichtet die Schiedsklägerin auf die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich."
II. Dieser Schiedsspruch wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin am 16.9. und 18.10.2004 jeweils 2.000 € bezahlt hat. Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/7 und die Antragsgegnerin 5/7.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 7.023,15 € festgesetzt.
G R Ü N D E
I. Die Parteien beendeten das vorbezeichnete schiedsgerichtliche Verfahren am 27.08.2004 durch Vergleich, den die Schiedsrichterin antragsgemäß zum Inhalt des vorstehend wiedergegebenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut machte.
In der Folgezeit zahlte die Antragsgegnerin die erste Rate in Höhe von 2.000,00 Euro am 16.09.2004, die zweite Rate von 2.000,00 Euro wurde am 18.10.2004 überwiesen.
Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs b e a n t r a g t die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Zu dem ihr am 06.10.2004 zugestellten Antrag vom 17.09.2004, bei Gericht eingegangen am 22.09.2004, hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen vortragen lassen: Eine Erforderlichkeit der Vollstreckbarkeitserklärung sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin bislang ihre Ratenzahlungsverpflichtung erfüllt habe und innerhalb der vereinbarten „Schonfrist" von 10 Arbeitstagen Zahlungen geleistet habe. Erst nach Ablauf der Frist sei die gesamte Forderung fällig und eine Zwangsvollstreckung möglich.
Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die Vollstreckbarkeit zu ihrer Absicherung und zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen notwendig sei. Solange die Vereinbarung eingehalten werde, werde aus dem Titel nicht vollstreckt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Der Antrag ist entsprechend dem Beschlusstenor zulässig und begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich bereits aus dem erhöhten Bestandsschutz, den der Schiedsspruch durch die Vollstreckbarerklärung erhält (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). In Höhe der unstreitig geleisteten Zahlungen von insgesamt 4.000 Euro hat die Antragstellerin dagegen kein schützenswertes Interesse (mehr), den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, da insoweit der Anspruch aus dem Schiedsspruch wegen Erfüllung erloschen ist. In diesem Umfang war der Antrag als unzulässig abzulehnen.
3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Unstreitig hat die Antragsgegnerin bereits vor der Einreichung der Antragsschrift 2.000 Euro geleistet. Dennoch hat die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren im Umfang des vollen Leistungsbetrags von 7.023,15 € anhängig gemacht und die in dieser Höhe fälligen Gerichtsgebühren bezahlt. In Höhe der vor Antragstellung erfolgten Ratenzahlung ist die Antragstellerin unterlegen, da deren Anspruch insoweit erloschen ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die anteiligen Kosten zu tragen, da sie unterlegen ist bzw. durch ihr Verhalten (unstreitig hat die Antragsgegnerin sowohl die erste als auch die zweite Rate nicht zu den vereinbarten Zahlungsterminen bezahlt) der Antragstellerin Veranlassung zu der Befürchtung gegeben hat, dass die Antragstellerin ihre Rechte aus dem Schiedsspruch im Wege der (eine Vollstreckbarerklärung voraussetzenden) Zwangsvollstreckung durchsetzen muss. Die Antragstellerin musste angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht abwarten, ob diese die in Ziffer 7 des Schiedsspruchs eingeräumte Karenzzeit überschreitet. Ungeachtet der - vorliegend nicht zur Entscheidung anstehenden - Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 93 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen Anwendung findet, hat somit die Antragsgegnerin 5/7 der Kosten zu tragen.
6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
7. Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt hat, nämlich 7.023,15 € (§ 2, 3 und 4 ZPO).
Summary