34 Sch 05/09


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 05/09 Datum 27.04.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 152.874 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Unter den Parteien war ein Schiedsverfahren anhängig. Dieses wurde mit deklaratorischem Beschluss des Schiedsgerichts vom 27.11.2008 gemäß § 32.2 DIS-SGO abgeschlossen, wonach das Schiedsverfahren durch einen Vergleich der Parteien vom 8.4.2008 beendet ist.
Mit Schiedsspruch vom 27.11.2008 entschied das Gericht über die Kosten. Es verurteilte den Schiedsbeklagten, an den Schiedskläger 64.477,58 € (Kosten für das Schiedsgericht) sowie 88.397,14 € (Anwaltskosten) jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Der Antragsteller hat mit am 6.3.2009 zugestellter Schrift beantragt, den Kostenschiedsspruch im angeführten Umfang für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat unter dem 24.3.2009 die Zurückweisung dieses Antrags begehrt. Mit gleichem Datum hat er den festgesetzten Betrag nebst Zinsen an den Antragsteller überwiesen.
Der Antragsteller hat nach Zahlung der offenen Summe die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigterklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Der nach § 1060 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständige Senat hat nach beidseitiger Erledigterklärung entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch über die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, dass insbesondere derjenige die Kosten voll trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre (siehe § 91 ZPO; BGH NJW 2007, 3429).
Dies wäre der Antragsgegner gewesen. Denn die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des in Urschrift vorgelegten Kostenschiedsspruchs lagen vor (vgl. §§ 1054, 1057 ZPO). Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Der endgültige Schiedsspruch vom 27.11.2008 wurde dem Antragsgegner spätestens in der ersten Dezemberhälfte 2008 übermittelt. Die zugesprochene Summe war sofort und ohne Aufforderung durch den Antragsteller zur Zahlung fällig. Gründe, die einer rechtzeitigen Leistung durch den Antragsgegner entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Selbst bei einer großzügigen Bemessung der Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 788 Rn. 9b), war diese im März 2009 abgelaufen. Auf die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO, innerhalb derer ein gerichtlicher Aufhebungsantrag gestellt werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Leistet der Schuldner nicht, gibt er in der Regel, auch ohne vorherige Aufforderung durch den Gläubiger (Zöller/Herget § 93 Rn. 6 Stichwort: Aufforderung) Anlass zur Klageerhebung bzw. Antragstellung (Thomas/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 5). Zudem fehlt es für eine sinngemäße Anwendung des § 93 ZPO an einem Anerkenntnis des Antragsgegners, der trotz vorbehaltloser Zahlung Zurückweisung des Antrags begehrt hatte (vgl. Musielak ZPO 6. Aufl. § 307 Rn. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
Summary