Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 2/15 | Datum | 12.10.2015 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 387, 389, 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 2 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs; aufrechenbare Befreiungsansprüche | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. am 18.09.2012 erlassene Kostenschiedsspruch zur sog. „3. Schiedsklage“ zwischen den Parteien wird zugunsten des Antragstellers insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegner verurteilt wurden, an den Antragsteller Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.230,31 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2012 zu zahlen, sowie dem Antragsteller verauslagte Schiedsrichterkosten in Höhe von € 2.482,18 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 1.775,72 seit dem 04.07.2012 sowie aus € 706,46 seit dem 30.08.2012 zu erstatten. Die Antragsgegner haben die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 6.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs vom 18.09.2012. Die Parteien waren Mitglieder einer ehemals gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltskanzlei. Sie streiten seit dem Ausscheiden des Antragstellers im Januar 2008 in mehreren Verfahren um die sich aus der Sozietätsbeendigung ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten. Auf der Grundlage einer im Sozietätsvertrag enthaltenen Schiedsklausel erhob der Antragsteller im März 2008 eine erste Schiedsklage gegenüber den Antragsgegnern, mit der er Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend machte. Der erkennende Einzelschiedsrichter, Rechtsanwalt S., wies diese Klage durch Schiedsspruch vom 06.05.2009 ab. Die Antragsgegner ihrerseits erhoben sodann Ende 2009 eine auf Zahlungsausgleich gerichtete, sog. „zweite“ Schiedsklage vor dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S., der sich für die Entscheidung auch in diesem Schiedsverfahren für zuständig erklärte. Ein später vom hiesigen Antragsteller gestellter Antrag auf Feststellung, dass der Einzelschiedsrichter für dieses Verfahren nicht zuständig sei, wurde durch Beschluss des hiesigen Senats vom 20.01.2011 (Az.: 26 SchH 3/10) zurückgewiesen. In dem über mehrere Jahre andauernden (zweiten) schiedsrichterlichen Verfahren hat der hiesige Antragsteller zahlreiche Befangenheitsanträge gegen den Einzelschiedsrichter gestellt, die in den Verfahren vor dem staatlichen Gericht zunächst erfolglos blieben (Senatsbeschluss vom 20.01.2011, Az.: 26 SchH 3/10 sowie Senatsbeschluss vom 24.11.2011 zu Az.: 26 SchH 10-14/11). Nachdem der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. die Parteien des (zweiten) schiedsrichterlichen Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 334/13) auf Ausgleich des bisher für seine Tätigkeit angefallenen Honorars bzw. des angeforderten Vorschusses für das Schiedsverfahren in Anspruch genommen hatte, wurde auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers durch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 (Az.: 26 SchH 9/14) die Ablehnung des Einzelschiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. Der hier streitgegenständliche Kostenschiedsspruch vom 18.09.2012 basiert auf einem sog. dritten Schiedsverfahren zwischen den Parteien, in dem die hiesigen Antragsgegner den Antragsteller auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen haben. Diese Schiedsklage wurde durch Schiedsspruch des erkennenden Einzelschiedsrichters S. vom 09.05.2012 (Anlage AG 1, Bl. 23 ff. d.A.) abgewiesen. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Kostenschiedsspruchs und vertritt die Ansicht, dass weder Aufhebungsgründe gegeben seien noch aufrechenbare Gegenforderungen seitens der Antragsgegner bestünden. Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt S. als Einzelschiedsrichter, am 18.09.2012 erlassenen Kostenschiedsspruch zur sog. „3. Schiedsklage“, durch den die Antragsgegner verurteilt werden, an den Antragsteller Rechtsanwaltskosten von Euro € 3.230,21 nebst 5%-Punkten über Basiszinssatz seit dem 14.05.2012 an den Antragsteller für von diesem verauslagte Schiedsrichterkosten von Euro 2.482,18 nebst Zinsen von 5%-Punkten aus Euro 1.775,72 seit dem 04.07.2012 sowie aus Euro 706,46 seit dem 30.08.2012 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 2) beantragt darüberhinaus, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rechtsanwalt S. gegen Rechtsanwälte X., Y. und Z., LG Frankfurt am Main, Az.: 2-14 O 334/13, auszusetzen. Der Antragsgegner zu 1) beanstandet zunächst, dass der Kostenschiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Im Weiteren erklärt er gegenüber den Erstattungsansprüchen des Antragstellers die Aufrechnung mit einem im Innenverhältnis bestehenden Befreiungsanspruch bezogen auf die rechtshängige Honorarforderung des Einzelschiedsrichters S. im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-14 O 334/13); nachdem die hiesigen Antragsgegner ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Schiedsrichter S. nahezu vollständig erfüllt hätten, während andererseits der Antragsteller keine Vorschüsse geleistet habe, sei ein derartiger Befreiungsanspruch im Innenverhältnis gegeben. Ein weiterer aufrechenbarer Befreiungsanspruch in Höhe von € 12.664,30 nebst Zinsen in Höhe von € 2.059,30 ergebe sich daraus, dass der Antragsteller seinen Anteil an den Kosten des ersten Schiedsverfahrens ebenfalls nicht beglichen habe. Der Einzelschiedsrichter S. habe deshalb die Beteiligten des ersten Schiedsverfahrens nach dessen Beendigung gesamtschuldnerisch auf Ausgleich dieser Honorarforderung in Anspruch genommen, woraufhin sie, die Antragsgegner zur Meidung weiterer Kosten und mit dem Willen, das seinerzeit laufende (zweite) Schiedsverfahren voranzutreiben, die Hauptforderung über € 12.664,30 am 21.12.2012 und die aufgelaufenen Zinsen in Höhe von € 2.059,24 am 13.02.2013 ausgeglichen hätten. Entsprechend stehe den Antragsgegnern in ebenjener Höhe ein Befreiungsanspruch zu. Schließlich habe der Antragsteller die hier streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche bereits selbst zum Gegenstand einer von ihm erklärten Aufrechnung gemacht. Der Antragsgegner zu 2) beruft sich ebenfalls auf bestehende Freistellungsansprüche gegenüber dem Antragsteller in Höhe von mindestens € 24.452,91, nachdem der Antragsteller – unstreitig – überhaupt keine Zahlungen im zweiten Schiedsverfahren erbracht habe. Darüber hinaus seien die im hiesigen Verfahren persönlich in Anspruch genommenen Antragsgegner nicht Schuldner des streitgegenständlichen Kostenschiedsspruchs; Schuldnerin sei vielmehr die zwischenzeitlich zum 31.12.2012 aufgelöste GbR Y. und Z., weshalb die begehrte Vollstreckung gegen die Gesellschafter persönlich unzulässig sei. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO vor, da das vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführte Klageverfahren Gestaltungs- und Interventionswirkung für das hiesige Vollstreckbarerklärungsverfahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antragsteller hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kostenschiedsspruchs vom 18.09.2012 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet. Die Antragsgegner haben weder Aufhebungsgründe nach 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht noch sind solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich. Auch die übrigen Einwände der Antragsgegner haben keinen Erfolg. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs zu seinen Gunsten und gegenüber den hiesigen Antragsgegnern persönlich zu betreiben. Der im Nachgang zum Schiedsspruch vom 09.05.2012 ergangene Kostenschiedsspruch vom 18.09.2012, der auf entsprechenden Kostenfestsetzungsanträgen des hiesigen Antragstellers beruht, verpflichtet die hiesigen Antragsgegner im beantragten Umfang zur Kostenerstattung gegenüber dem Antragsteller; danach sind sowohl die im Rahmen des dritten Schiedsverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers entstandenen außergerichtlichen Kosten wie auch die Kostenverteilung im Verhältnis der Schiedsparteien untereinander einschließlich der Zinsansprüche beziffert und eindeutig bestimmt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 1) unterliegt der durchzusetzende Anspruch nach Inhalt und Umfang deshalb keinen ernsthaften Zweifeln. Auch kann dem Antragsgegner zu 2) nicht darin gefolgt werden, dass der Kostenschiedsspruch gegen die GbR Y. und Z. gerichtet sei. In dem zugrundeliegenden sogenannten dritten Schiedsverfahren haben die klagenden Rechtsanwälte Y. und Z. unter Berufung auf § 19 des seinerzeit zwischen den hiesigen Parteien mit Wirkung zum 17.04.2001 abgeschlossenen Sozietätsvertrages (GbR Dr. G. X. Y. Z.) geltend gemacht, der Antragsteller habe durch ein bestimmtes Verhalten eine Vertragsstrafe verwirkt. Grundlage dieses dritten Schiedsverfahrens war somit ein Gesellschafterprozess (und kein Gesellschaftsprozess), in dessen Rahmen die Gesellschafter Y. und Z. einerseits gegen den Gesellschafter X. andererseits Ansprüche erhoben. Es kann nicht zuletzt mit Blick auf den in diesem Verfahren ergangenen Schiedsspruch vom 09.05.2012 keine Rede davon sein, dass die GbR Dr. G. X. Y. Z. oder gar die erst später gegründete – und als solche gar nicht anspruchsberechtigte – GbR Y. und Z. als Partei in diesem dritten Schiedsverfahren auftrat, weshalb der diesbezügliche Einwand des Antragsgegners zu 2) ins Leere geht. Schließlich hindert auch die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit möglichen Freistellungsansprüchen aus dem derzeit vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführten Verfahren (Az.: 2-14 O 334/13) die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Kostenschiedsspruchs nicht. Mag es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten sein, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich des § 767 ZPO gehören (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40 ff.), so fehlt es gleichwohl an der Wirksamkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung i.S.v. § 387 BGB. Vor dem Landgericht Frankfurt streiten die Beteiligten im Kern gerade darüber, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. von den hiesigen Parteien Honorarzahlung verlangen kann. Der Ausgang dieses Verfahrens und damit auch die Höhe eines sich etwa zugunsten der Antragsgegner ergebenen, konkret bezifferbaren Freistellungsanspruchs im Innenverhältnis sind ungewiss; so stellt etwa der hiesige Antragsteller jedweden Honoraranspruch des Schiedsrichters in Abrede und auch die von den Antragsgegnern ermittelten Gegenansprüche basieren auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Um die Wirkungen des § 389 BGB auszulösen, müssen jedoch die Voraussetzungen des § 387 BGB vorliegen, d.h. die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss vollwirksam und fällig sein bzw. es muss sich um eine Forderung handeln, deren Erfüllung erzwungen werden kann und der keine Einrede entgegensteht (BGH, NJW-RR 2009, 407 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, Rdnr. 11 zu § 387 BGB). Daran fehlt es vorliegend, weil derzeit keine nach Grund und Höhe bestimmbare, auf Zahlung gerichtete Gegenforderung feststellbar ist, mit der im hiesigen Verfahren die Aufrechnung erklärt werden könnte. Soweit der Antragsgegner zu 1) über die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main betroffenen Ansprüche hinaus die Aufrechnung mit einem weiteren Befreiungsanspruch in Höhe von € 12.664,30 nebst Zinsen in Höhe von € 2.059,30, resultierend aus dem „Schiedsverfahren 1“ zur Aufrechnung gestellt hat, führt dies ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Forderung aus dem Kostenschiedsspruch. Diese zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war zunächst Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-8 O 123/10), in dem der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. die hiesigen Parteien als Gesamtschuldner auf Ausgleich seiner diesbezüglich auf Zeitbasis abgerechneten Kostenforderung in Anspruch genommen hatte. Der hiesige Antragsteller hatte gegen die auf Stundenbasis des Schiedsrichters erfolgte Abrechnung verschiedene Einwände erhoben und unter anderem seinerseits die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, weil dem Schiedsrichter im zugrundeliegenden Schiedsverfahren vorgeblich grobe Fehler unterlaufen seien. Ausweislich des zur Akte gereichten Verhandlungsprotokolls (Bl. 147 ff. d.A.) nahm der Einzelschiedsrichter seine Klage am 16.06.2010 zurück. Der spätere Ausgleich der Forderung durch die hiesigen Antragsgegner bewirkt zwar den Übergang der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB, jedoch finden über § 412 BGB die §§ 399 ff. BGB, speziell auch § 404 BGB Anwendung. Danach kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Wie sich nicht zuletzt aus dem ebenfalls zur Akte gereichten Senatsbeschluss vom 06.09.2012 im Verfahren Az.: 26 Sch 26/11 (Bl. 116 ff. d.A.) ergibt, hat sich der Senat dort bereits ausführlich mit der fehlenden Fälligkeit bzw. der fehlenden Einredefreiheit der auf Zeitbasis abgerechneten Kostenforderung des Schiedsrichters vom 02.10.2009 aus dem ersten Schiedsverfahren auseinandergesetzt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen wird. Den Antragsgegnern ist die Aufrechnung mit dieser Forderung daher nach Maßgabe des § 390 BGB verwehrt, wobei es genügt, wenn die Einrede besteht, sie muss nicht ausdrücklich erhoben sein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, Rdnr. 1 zu § 390 BGB). Ebensowenig können die Antragsgegner die Fälligkeit der Forderung dadurch herbeiführen, dass sie nun ihrerseits die Gebühren des Schiedsrichters auf Basis des RVG berechnen, da sie auf die Wirksamkeit bzw. Einredefreiheit der übergegangenen Forderung als solche keinen unmittelbaren Einfluss ausüben können. Schließlich steht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch nicht der Verweis auf die eigene Aufrechnungserklärung des Antragstellers im Schreiben vom 05.11.2012 (Bl. 131 d.A.) entgegen. Ob und in welcher konkreten Höhe die dem Antragsteller zustehende Forderung aus dem hier streitgegenständlichen Kostenschiedsspruch durch die in diesem Schreiben enthaltene Aufrechnungserklärung tatsächlich erloschen ist bzw. als erfüllt zu gelten hat, lässt sich schon mangels Gegenüberstellung konkreter Zahlenwerke nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen; insoweit hätte es nicht zuletzt mit Blick auf die zwischen den Parteien jeweils hochstreitig geführten Auseinandersetzungen den Antragsgegnern oblegen, den Einwand der Erfüllung in der erforderlichen Eindeutigkeit zu belegen. Die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2) beantragte Verfahrensaussetzung liegen ebenfalls nicht vor; für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs aus dem sog. dritten Schiedsverfahren ist die Frage des Honoraranspruchs des Einzelschiedsrichters für das durchgeführte zweite Schiedsverfahren nicht vorgreiflich im Rechtssinne des § 148 ZPO. Dem Antrag ist danach im Beschlusswege stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. hierzu BGHZ 142, 204 ff.) und im Übrigen auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Hauptsachewert des Kostenschiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“). | |||||
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