Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 09/09 | Datum | 18.01.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der Schiedsspruch ... vom 24.2.2009 nebst Bescheinigung vom 4.8.2009 mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt: „Wir entscheiden und weisen daher an, daß: 1. AG an As die Beträge in Höhe von zahlen mögen: (a) EUR 97.921,60 (b) einfache Zinsen in Hohe von 623.637,42 EUR auf diese Summe, ab dem und einschließlich des 15. Dezember (-s) 2005 zu einem Satz von 7,485 % p.a. bis zum und einschließlich des Datum (-s) dieses Schiedsspruchs (1.161 Tage); und (c) einfache Zinsen auf die genannten Beträge, die sich auf insgesamt 121.559,02 EUR, zu einem Satz von 8 % p.a., ab dem und einschließlich des Datum (-s) nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur Zahlung. 2. AG mögen an AS deren Kosten dieses und in Bezug auf diesen Abschließenden Schiedsspruch (-s) zahlen, die auf einer Standardbasis festzusetzen sind. Wir entscheiden ebenfalls, daß: 3. AG die Kosten der Vereinigung dieses abschließenden Schiedsspruchs zahlen mögen, vorausgesetzt, daß, falls AS sämtliche oder jedwede dieser Kosten zunächst gezahlt haben, sie Anspruch auf unverzügliche diesbezügliche Erstattung durch AG haben. 4. Wir setzen fest und berechnen die Kosten dieses Abschließenden Schiedsspruchs auf britische Pfund 12.975,-, ausschließlich Umsatzsteuer. Wir bestätigen zudem, dass AS eine Registrierungsgebühr in Hohe von 2.000,- britischen Pfund für die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gezahlt hat. Diese Summe war in der Höhe der Kosten der Vereinigung nicht berücksichtigt; AS sollten ebenfalls Anspruch auf unverzügliche Erstattung dieser zusätzlichen Summe durch AG haben." II. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. IV. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 121.559,02 EUR. GRÜNDE: I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der …. vom 24.2.2009 in Höhe von 121.559,02 EUR einschließlich Zinsen bis 24.2.2009, zuzüglich weiteren 8 % Zinsen seit dem 25.2.2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12.975,- britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2.000,- britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der … über 1.800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zufolge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der … zu Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen. Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97.921,60 EUR schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der …. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten mit den Endziffern ..., ... und ... Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149.025,60 EUR zu. Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können - insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung - und ob die Forderungen der Antragstellerin nach Grund und Höhe bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen in Kopie eingereichten , Urkunden Bezug genommen. II. Der Antrag muss Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung ist gemäß §§ 1061 l 1 ZPO, 1062 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II Seite 121). Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. 11). Gründe, welche der Versagung der Vollstreckung entgegenstehen und die sich aus Art. V des Übereinkommens ergeben, liegen nicht vor und sind auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel dieses Verfahrens, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet ist, widersprechen würde und weil die funktionelle Zuständigkeit des Senates im Übrigen für die Entscheidung über die Gegenforderungen nicht begründet ist. Die Entscheidung des BGH in NJW 1990, 3211 spricht nicht für die Ansicht der Antragsgegnerin, die Aufrechnungseinrede sei im vorliegenden Fall zuzulassen. Dort hat der BGH Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zugelassen, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, weil es keinen Sinn habe, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. Allerdings hat der BGH das Verfahren deshalb zurückgewiesen, weil zu klären sei, ob es sich um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene Einwendung handelt, die bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulässig wäre (BGH aaO aE, zitiert bei juris, Rdnr. 32). Um eine solche Einwendung kann es sich vorliegend nicht handeln, weil die Aufrechnungslage bereits vor Ende der Schiesverhandlung bestand, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt. Auch das OLG Hamm (NJW 2001,1362) hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem vor dem Schiedsverfahren keine Aufrechnungslage bestand, die bereits im Schiedsverfahren hätte geltend gemacht werden können (Rdnr. 21) und hat deshalb den Einwand im Vollstreckungsverfahren zugelassen. Die weitere Entscheidung des BGH (SchiedsVZ 2008, 40) betrifft gleichfalls eine nachträglich entstandene Einwendung (Rdnr. 30 aA). Der BGH hat dort ausgeführt (Rdnr. 19), dass für die Vollstreckungsgegenklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch wiederum das Schiedsgericht zuständig sein dürfte. Die genannten Entscheidungen führen stets als gemeinsamen Ausgangspunkt an, dass es sich um nachträglich, also nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendungen handelt, Darum geht es hier nicht. Das Schiedsgericht hat sich im vorliegenden Fall mit der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufrechnung insoweit befasst, als es diese aufgrund der in den weiteren Kontrakten enthaltenen Schiedsabrede für schiedsbefangen hielt und darüber auch wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem hier zu beurteilenden Vertrag nicht entschied. Mithin fehlt hier bereits die in den genannten Entscheidungen maßgebliche Voraussetzung, dass die Aufrechnungslage erst nachträglich entstanden ist. Hinzu tritt folgende Erwägung: Der Senat kann und darf diese Bewertung der Gegenforderung der Anspruchsgegnerin im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht infrage stellen. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nur dann abzulehnen, wenn einer der in § 1059 II ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (§ 1060 lI 1 ZPO). Die Ablehnungskompetenz des Senates umfasst nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Streitverfahrens durch das Schiedsgericht richtig ist. Mithin ist es dem Senat verwehrt, in eine Prüfung einzutreten mit dem Ziel festzustellen, ob die Würdigung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutrifft. Insoweit hat das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung der Aufrechnung in diesem Verfahren deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung damit nicht zu erreichen ist. Der Senat folgt der Begründung der in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen, dass es unsinnig wäre, wenn der Antragsgegner eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsste, um sogleich vor demselben staatlichen Gericht die Vollstreckungsgegenklage betreiben zu müssen. Dieser Zweck setzt jedoch voraus, dass das Oberlandesgericht für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage überhaupt funktional zuständig wäre. Dass dies der Fall sei, wird in keiner der vorgenannten Entscheidungen ausgesprochen, sondern offensichtlich stillschweigend vorausgesetzt, ohne dass dies begründet wird. Der Senat schließt sich indes der zutreffenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, dass dem OLG die Kompetenz zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage nicht zusteht. Die Zuständigkeit für eine Vollstreckungsgegenklage lässt sich dem Katalog des § 1062 I ZPO nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 767 I ZPO, dass die auf einer solchen Klage beruhenden Einwendungen bei dem Prozessgericht des ersten. Rechtszuges geltend zu machen sind. Wie ausgeführt, hält der BGH (SchiedsVZ 2008, 40) sogar das Schiedsgericht zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage für berufen. Die Zuständigkeit des Senates kann sich auch nicht mit der Begründung ergeben, dass dieser den Vollstreckungstitel schaffe. Der Vollstreckungstitel besteht bereits in dem Entscheidungstenor des Schiedsgerichts. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht, dass einerseits zwischen dem Titel als solchem und andererseits seiner Vollstreckbarkeit zu unterscheiden ist. Wie das Urteil eines staatlichen Gerichts ein Vollstreckungstitel ist, der nicht ohne weiteres, sondern grundsätzlich erst im Zusammenhang mit der Rechtskraft oder der Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist, kann auch aus der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht ohne weiteres vollstreckt werden, sondern nur unter der Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung. Durch diese wird kein (neuer) Vollstreckungstitel geschaffen, sondern allein die Grundlage für die Vollstreckung des bestehenden und - hier - bereits durch das Schiedsgericht geschaffenen Titels bereitgestellt. Zur Frage der Zuständigkeit schließt sich der Senat den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, welches hierzu im Einzelnen ausgeführt hat (NJW-RR 2001, 1362 ff.): „Nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts hat sich die prozessuale Ausgangslage jedoch grundlegend verändert. Waren früher die Amts- und Landgerichte für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständig, obliegt nunmehr gemäß § 1062 ZPO die Entscheidung aus-schließlich den Oberlandesgerichten bzw. in Bayern dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Eine mündliche Verhandlung ist nur geboten, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 in Betracht kommen. Die Oberlandesgerichte bzw. das Oberste Landesgericht entscheiden über den Antrag auch bei in Betracht kommenden Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte, revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor, die lediglich zu einer Prüfung der Entscheidung auf Rechtsverletzungen führt. Dies hat zur Folge, dass bei Zulässigkeit materieller Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Obergerichte, die nach dem Gerichtsaufbau, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur als Rechts-mittelgerichte entscheiden, erstinstanzlich mit materiellen Einwendungen befasst werden würden, die in der Regel - wie auch der vorliegende Fall einer nach Grund und Höhe bestrittenen Aufrechnungsforderung zeigt - mit umfangreichen und zeitraubenden gerichtlichen Beweiserhebungen verbunden sind. Die über den Gegenanspruch getroffene Entscheidung wäre einer weiteren tatrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich, was gegenüber dem früheren Rechtszustand den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutete. Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts war u.a. eine grundlegende Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens, und zwar sowohl im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch einer Entlastung der staatlichen Gerichte (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, NJW-Schriftenreihe, 3. Aufl. S. 228), Aus diesem Grund wurde das „zeitraubende und schwerfällige Vollstreck-barerklärungsverfahren" vom Gesetzgeber in ein Beschlussverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umgestaltet (BT-Drucks 13/5274 S. 62/63). Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte, die Einführung eines einheitlichen Beschlussverfahrens, sowie der weitgehende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen sollen dem Rechnung tragen (Schütze aaO). Diese gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens würde unterlaufen, wenn nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Zulässigkeit von materiellen Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann noch bejaht werden würde, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu der vorstehend beschriebenen Verkürzung des Rechtsschutzes für den Schiedsbeklagten und zu der systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlussverfahrens führte. Nach den eingetretenen Änderungen im gerichtlichen Verfahrensgang, der Entscheidungszuständigkeit und der eingeschränkten Anfechtbarkeit ist daher die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht mehr anwendbar. Die Vollstreckbarerklärung kann grundsätzlich nur noch versagt werden, wenn - wie es § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorsieht - kein Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 Abs. 2 ZPO besteht. Bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst bleiben daher grundsätzlich der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten." Der Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11.1.2010 ändert an dem Ergebnis nichts. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin hinsichtlich der Gegenforderungen bedarf es nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden ist. Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO. | |||||
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