Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 30/11 | Datum | 16.12.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München - Landshut erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren am 30. Juni 2011 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.080,00 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2011 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen € 4.624,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 38.704,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind auf dem deutschen Markt tätige Unternehmen, die u. a. mit Bio-Getreide handeln. Im schiedsgerichtlichen Verfahren machte die Antragstellerin als Schiedsklägerin gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte ursprünglich einen Betrag von 54.034,34 € als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus einem Vertrag von Anfang Juli 2010 zur Lieferung von 300 to. Ökoweizen geltend. Diesen Klageantrag änderte sie später und verlangte zuletzt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, in der Hauptsache 34.080 € zuzüglich Nebenforderungen zu bezahlen. Das Schiedsgericht erließ unter dem 30.6.2011 einen Schiedsspruch, mit dem der Klage stattgegeben wurde und der Schiedsklägerin auch Verfahrenskosten (4.624, €) zugesprochen wurden. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 28.7.2011 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie habe keinen Kontrakt mit der Antragstellerin nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel geschlossen. Ein Kontrakt mit ihrer Unterschrift sei bis heute nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin verweist hierzu auf den Schiedsspruch, der u.a. ausführt: Der zugrunde liegende Kontrakt zwischen den Parteien sei zustande gekommen. Die Antragstellerin habe nach telefonischem Abschluss des Vertrags diesen der Antragsgegnerin per E-Mail zukommen lassen. Herr F. habe den Kontrakt am 9.7.2010 per E-Mail bestätigt, wobei die Liefertermine abgeändert worden seien. Eine Änderung des Vertragspartners sei nicht erfolgt, so dass die Antragstellerin davon ausgehen habe können, mit der Antragsgegnerin einen Vertrag geschlossen zu haben. Der Einwand der Antragsgegnerin, F. habe nicht für sie, sondern für eine andere Vereinigung (ÖkoVM) gehandelt, gehe ins Leere. Die Antragsgegnerin müsse sich das Verhalten von F., der mit der Antragstellerin in den letzten Jahren als Vertreter der Antragsgegnerin mehrfach Verträge geschlossen habe, zurechnen lassen. Auf eine persönliche Unterzeichnung des Kontrakts durch die Inhaberin der Schiedsbeklagten komme es für dessen Zustandekommen nicht an. Mit dem Vertrag seien die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) und als Schiedsgericht die Bayerische Warenbörse München - Landshut vereinbart worden. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des - endgültigen - Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Es besteht - ohne angeordnete mündliche Verhandlung - kein Anwaltszwang (vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO). Die Antragstellerin konnte deshalb wirksam selbst um Vollstreckbarerklärung nachsuchen. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat sie durch Vorlage des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Deren Vorlage – soweit schriftliche Unterlagen vorhanden sind - verlangt § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. Jedoch liegt die Darlegungs- und Beweislast für ihren Abschluss auf der Antragstellerseite. Das lässt sich für inländische Schiedssprüche unmittelbar aus § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO herleiten. Denn dort wird die Schiedsvereinbarung vorausgesetzt, während das Fehlen der subjektiven Schiedsfähigkeit bzw. die Ungültigkeit der getroffenen Abrede Aufhebungsgründe sind, die der Gegner (begründet) geltend zu machen hat. Die Antragstellerin hat insoweit auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Hiernach ist der Vertrag am 2.7.2010 telefonisch zustande gekommen und anschließend der Antragsgegnerin per E-Mail zugegangen. Für diese hat ein Herr F. - wiederum per E-Mail - den Vertragsschluss bestätigt. F. konnte auch zumindest aufgrund einer Duldungsvollmacht für die Antragsgegnerin handeln. Denn letztere hat es über einen längeren Zeitraum hin wissentlich geschehen lassen, dass jener für sie Verträge abgeschlossen und abgewickelt hat (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 172 Rn. 8 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin dazu nur vorbringt, es liege kein Kontrakt mit ihrer Unterschrift vor, ist dies für einen wirksamen Vertragsschluss durch Vertreterhandeln (vgl. § 164 Abs. 1 i.V.m. §§ 145 ff. BGB) unerheblich. Bestritten ist ebenfalls nicht, dass der Vertrag unter zulässiger (vgl OLG München - 20. Zivilsenat - vom 15.9.2010, 20 U 2515/2010, zitiert nach juris) Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) geschlossen wurde. Diese regeln in § 1 Abs. 1 die Einrichtung eines Schiedsgerichts und als Schiedsgericht - nach den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen im Schiedsspruch - die Bayerische Warenbörse München - Landshut als dasjenige, das zwischen den Parteien vereinbart wurde (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 EB). Die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO ist gewahrt; die Besonderheiten für Verbraucher (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO, § 13 BGB) gelten nicht, da solche hier nicht beteiligt sind. c) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. | |||||
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