Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 7/12 | Datum | 22.05.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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BESCHLUSS: Tenor: Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin – Zug um Zug gegen Herausgabe der mit Vertrag verkauften und gelieferten Maschine 390.619,56 € zu zahlen. …. ist v o l l s t r e c k b a r. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 390.619,56 € G r ü n d e : Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. | |||||
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