Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 1 Sch 02/99 | Datum | 14.05.1999 |
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Leitsatz | |||||
Das auf eine Partei beschränkte Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht benachteiligt die andere Partei nicht in einem Maße, dass dieser der notwendige Rechtsschutz entzogen wäre. Ein Verstoß gegen die guten Sitten wäre nur anzunehmen, wenn der Rechtsschutz für eine Partei durch darüber hinausgehende einseitig belastende Regelungen im Übermaß eingeschränkt werden soll. Das in § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgestellte Erfordernis des rechtlichen Gehörs ist gewahrt, wenn das Schiedsgericht den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht. Hingegen muß es sich nicht mit Vorbringen auseinandersetzen, welches nach der Begründung des Schiedsspruchs unerheblich ist. Ein Verstoß gegen den ordre public Vorbehalt des § 1059 Abs. 2. Nr. 2 b liegt nur vor, wenn das Vorgehen des Schiedsgerichts grundlegende rechtliche Wertvorstellungen verletzt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für die Überprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Klärung der streitigen Frage des Zustandekommens der die Schiedsklausel enthaltenden vertraglichen Vereinbarung. Dem staatlichen Gericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Dies liefe auf eine révision au fond hinaus, die im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit jedenfalls seit der Neuregelung des 10. Buchs der ZPO unzulässig ist. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 1054 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO, § 1060 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG | ||||
Fundstelle | OLGR Hamburg 2000, 19ff.; Yearbook Comm. Arb'n XXVIII (2003), S. 265; CLOUT Case 457 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - rechtliches Gehör; - ordre public Schiedsvereinbarung: | ||||
Volltext | |||||
I. Der am 14. 12. 1998 von dem Schiedsgericht des W... zum Aktenzeichen 32/96 abgefaßte Schiedsspruch mit dem Entscheid: "1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 70.350,-- nebst Zinsen in Höhe von 2 % über jeweiligem Bundesbank-Diskontsatz seit dem 08.03.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Von den hiermit auf DM 11.375,31 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin DM 2.527,85. Die Beklagte trägt restliche DM 8.847,46 dieser Kosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 8.847,46 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. " wird für vollstreckbar erklärt. T a t b e s t a n d : Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts des W... Wegen des dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 14.12.1998 abgefaßten Schiedsspruchs Bezug genommen (Anlage Ast 1). In den "Sonstigen Bedingungen" der Verkaufsbestätigungen der Antragstellerin für die streitgegenständlichen Lieferungen von Tomatenmark heißt es u.a. (Anlagen K 1 - 4 der beigezogenen Verfahrensakte, i.f. BA): "Vertragsschluß erfolgt zu den Bedingungen des ... . Streitigkeiten werden nach unserer Wahl vom Schiedsgericht des W... oder den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden." Mit Schreiben vom 01.03.1996 sowie vom 16.04.1996 hat sich die Antragstellerin für den Fall eines Rechtsstreits für die Anrufung des Schiedsgerichts entschieden (Anlagen K 8 und 15 BA). Die Antragsgegnerin wurde vom Schiedsgericht verurteilt, der Antragstellerin DM ... nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz seit dem 08.03.1996 zu zahlen und der Antragstellerin DM ... an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. Auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs wird Bezug genommen. Der Schiedsspruch ist den Parteien am 17.02.1999 zugestellt worden. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.02.1999 auf, die durch das Schiedsgericht ausgeurteilten Beträge bis zum 03.03.1999 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat keine Zahlungen geleistet. Die Antragstellerin begehrt nunmehr, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie trägt vor: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Die in den Verkaufsbestätigungen enthaltenen Schiedsklauseln seien Vertragsinhalt geworden, wie das Schiedsgericht zutreffend festgestellt habe. Aufhebungsgründe seien nicht erkennbar. Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 1a ZPO liege nicht vor, da die Schiedsvereinbarung auch materiell wirksam sei. Insbesondere sei die wahlweise Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts bei der hier vorgenommenen klaren Abgrenzung unbedenklich. Die zu § 1059 Abs.2 Nr.1b) und d) ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe seien ebenfalls nicht einschlägig. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht weise keine relevanten Mängel auf. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Beweise seien schon deshalb nicht zu erheben gewesen, weil sie unerheblich seien. Ebensowenig sei für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung, ob die Parteien ein Schriftformerfordernis vereinbart hätten. Auch einen Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr. 2b ZPO) weise das Verfahren nicht auf. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und den am 14.12.1998 abgefaßten Schiedsspruch (Az. 32/96) aufzuheben. Die Antragsgegnerin trägt vor: Das angerufene Gericht sei sachlich nicht zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren bereits seit dem Jahre 1996 anhängig sei, so daß die Neuregelung der ZPO noch keine Anwendung finde. Aufhebungsgründe ergäben sich daraus, daß es das Schiedsgericht versäumt habe, die von ihr im Schriftsatz vom 16.09.1997 benannten Zeugen zu hören. Ihr sämtlicher unter das Zeugnis dieser Zeugen gestellter Sachvortrag sei entscheidungserheblich und gleichwohl gänzlich übergangen worden. Auch habe das Schiedsgericht mit der Annahme, daß die Verkaufsbestätigungen der Antragsgegnerin zugegangen seien, elementarste Grundsätze des Beweisrechts mißachtet Den ihr obliegenden Beweis des Zugangs habe die Antragstellerin auch nicht ansatzweise erbringen können. Nur aufgrund dieses groben Fehlers sei das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, daß ein wirksamer Schiedsvertrag vorliege. Insofern sei neben den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verstosses gegen den ordre public auch die Rüge des fehlenden Schiedsvertrages begründet. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin nicht Vertragsbestandteil geworden seien, liege auch kein wirksamer Schiedsvertrag vor. Dieser sei im übrigen auch deshalb unwirksam, weil sich die Antragstellerin die Wahl zwischen dem Schiedsgericht und dem ordentlichen Gericht offengehalten habe. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 08.03.1999 und vom 22.04.1999 sowie der Antragsgegnerin vom 06.04.1999 Bezug genommen. Die beigezogenen Schiedsgerichtsakten Nr. 32/96 sind zur Ergänzung des Parteivorbringens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig gemäß § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO. Da das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach dem Stichtag (01.01.1998) anhängig gemacht worden ist, findet die Neuregelung gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. 1 3224ff) auf den Streitfall Anwendung. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 ZPO stattzugeben, da ein Schiedsspruch vorliegt, der den Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, und keine der in § 1059 Abs.2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe gegeben sind. 1. Die formellen Erfordernisse des § 1054 ZPO (schriftliche Abfassung, Datierung, Unterzeichnung durch die Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien) liegen vor, wie dem Inhalt der beigezogenen Schiedsgerichtsakte zu entnehmen ist. Einwendungen sind insoweit von den Parteien auch nicht erhoben worden. Der Schiedsspruch hat das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und der Antragstellerin einen vollstreckungsfähigen Anspruch zuerkannt 2. Die Berücksichtigung der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheitert nicht an der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 1060 Abs.2 S.3 ZPO). Der Schiedsspruch ist den Parteien am 17.02.1999 zugegangen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung am 09.03.1999 bzw. der Aufhebungsantrag am 06.04.1999 bei Gericht eingegangen. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie entsprechend den Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 554 Abs.3 ZPO entwickelt worden sind, geltend gemacht werden (vgl. Zöller-Geimer a.a.O. Rdn.33). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Abgesehen von diesem formellen Erfordernis sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch inhaltlich keine der unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe zu entnehmen. 2.1. Gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1a ZPO kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Antragsgegnerin dem Spruch des Schiedsgerichts nicht freiwillig unterworfen haben sollte. Die Antragsgegnerin hat aber die ihr zugegangenen Bestätigungsschreiben der Antragstellerin, welche die Schiedsgerichtsklausel enthalten, widerspruchslos hingenommen und auf dieser Grundlage auch Lieferungen abgenommen. Da die Antragsgegnerin Kaufmann ist, ist diese Klausel Vertragsinhalt geworden. Den Beweis, daß den Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorangegangen waren und daß die Bestätigungsschreiben der Antragsgegnerin zugegangen sind, hat die Antragstellerin geführt. Zu dieser Auffassung ist das Schiedsgericht unter Würdigung der von ihm erhobenen Zeugenbeweise gelangt. Daß dabei keine elementaren Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind, wird an anderer Stelle auszuführen sein. Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht mangels genügender Bestimmtheit nichtig. Mit dem der Antragstellerin eingeräumten Wahlrecht zwischen Schiedsgericht oder staatlichem Gericht ist eine eindeutige Regelung getroffen worden. Das auf eine Partei beschränkte Wahlrecht benachteiligt die andere Partei auch nicht in einem Maße, daß dieser der notwendige Rechtsschutz entzogen wäre. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nur anzunehmen, wenn durch darüber hinausgehende einseitig belastende Regelungen der Rechtsschutz für eine Partei durch den Schiedsvertrag im Übermaß eingeschränkt werden soll (vgl. BGH NJW 1989, 1477f). Derartige weitergehende Regelungen liegen im Streitfalle nicht vor. 2.2. Die Behauptung der Antragsgegnerin, ihr Vorbringen im letzten an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 16.09.1997 sei übergangen worden, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO trifft schon deshalb nicht zu, weil sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Verteidigungsmittel bezieht. Das Verfahren könnte insoweit aber einer Bestimmung des X. Buches der ZPO nicht entsprochen und deshalb gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO verstoßen haben. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln im Zweifel nach freiem Ermessen. Dabei muß es allerdings dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung tragen (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dazu zählt auch, daß das Schiedsgericht den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Hingegen muß es sich nicht mit Vorbringen auseinandersetzen, welches nach der Begründung des Schiedsspruchs unerheblich ist. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Stellungnahme zur Beweisaufnahme, dessen unterlassene Würdigung sie rügt, war nach Auffassung des Schiedsgerichts aber unerheblich. Insbesondere gilt dies für das Bestreiten, daß bereits im August 1995 über die Geltung der Waren-Vereins-Bedingungen gesprochen worden sei. Da diese Bedingungen und die Schiedsgerichtsklausel durch Schweigen auf die kaufmännischen Bestätigungsschreiben nach Auffassung des Schiedsgerichts Vertragsinhalt geworden sind, kommt es insoweit auf den Inhalt der damaligen Vertragsverhandlungen nicht an. Soweit in dem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 16.09.1997 erstmals vorgetragen worden ist, daß bei größeren Bestellungen Schriftform vereinbart worden sei, ist diesem Erfordernis für die streitbefangenen Partien insofern Rechnung getragen worden, als der Antragsgegnerin schriftliche Verkaufsbestätigungen mit allen wesentlichen Details zugegangen sind, die Lieferungen also nicht nur telefonisch vereinbart worden sind, wie dies bei kleineren Einzellieferungen gehandhabt worden sein soll. 3. Einen Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargetan, und er ist auch nicht ersichtlich. Ein solcher liegt nur bei offenkundigen Verstößen gegen elementare Verfahrensgrundsätze vor. Solche sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Allerdings gehört die Gewährung rechtlichen Gehörs zu den elementaren verfahrensrechtlichen Verfassungsprinzipien. Sie verlangt, daß sich die Parteien zu allen Tatsachen und Beweismitteln äußern können, die das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen möchte. Diese Gelegenheit hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.1997 eingeräumt. Daß das Schiedsgericht darin enthaltenes tatsächliches Vorbringen, soweit es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts erheblich ist, nicht übergangen hat, ist bereits oben ausgeführt worden. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe die Beweislast für den Zugang des Bestätigungsschreibens verkannt, geht ihre Rüge fehl. In einer eingehenden Beweiswürdigung ist das Schiedsgericht zur Überzeugung gelangt, daß diese Schriftstücke per Fax vorab und sodann per Post versandt worden sind und ihren Adressat auch erreicht haben, dieser nur den - irrtümlichen - Standpunkt vertreten habe, daß die Kontrakte zur Wirksamkeit seiner Unterschrift bedürften. Dem staatlichen Gericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine révision au fond hinaus, die im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit jedenfalls seit der Neuregelung des X. Buches der ZPO durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl. a.a.O.) unzulässig ist (vgl. HansOLG, Urt. v. 12.03.1998, OLG Report 1998, 403f). Die vom Antragsgegner beanstandete Beweiswürdigung verstößt nicht gegen grundlegende rechtliche Wertvorstellungen, die allein als Prüfungsmaßstab für einen etwaigen ordre-public-Verstoß herangezogen werden können. Das Schiedsgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Danach besteht für den Senat keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung oder zu eigenen tatsächlichen Feststellungen. | |||||
Summary | |||||
Hans. OLG (Higher Regional Court) Hamburg, Order of 14 May 1999 - 1 Sch 02/99 Application to declare an arbitral award enforceable R u l i n g: A dispute resolution clause giving only one of the parties the option to choose between between proceedings before the state courts or before an arbitral tribunal does not constitute such a disadvantage to the other party that it would violate its right to due process. F a c t s: The parties had entered into an agreement for the sale of tomato-puree. Claimant’s confirmation letter provides inter alia that disputes are to be resolved at Claimant’s choice either by arbitration or by court proceedings in Hamburg. In the arbitral proceedings initiated on the basis of this clause Respondent was ordered to pay DM 70,350 plus interest. When Claimant applied to have the award declared enforceable, Respondent applied inter alia to have the award set aside for non-existence of a valid arbitration agreement and an alleged violation of the right to be heard. G r o u n d s: The Higher Regional Court rejected these objections and declared the award enforceable. It held that, contrary to Respondent’s allegation, the parties had entered into a valid arbitration agreement. Since Respondent did not object to the dispute resolution clause contained in the confirmation letter but performed its obligations the arbitration clause became part of the contract between the parties. The arbitration clause is neither void for uncertainty nor does the choice between arbitration and court proceedings granted to Claimant constitute an unjustifiable disadvantage to Respondent. Furthermore, the Court held that the rejection of Respondent’s last submission does not violate Respondent’s right to be heard. This right only requires that a tribunal take into account arguments brought forward by the parties but it does not limit the tribunal in its right to evaluate the evidence presented. The tribunal is not forced to consider arguments that were immaterial to the reasoning behind the award issued by the tribunal. The Court is not allowed to substitute its own evaluation of evidence for that of the tribunal since that would constitute a forbidden "revision au fond". |