26 Sch 2/13


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 2/13 Datum 16.01.2014
Leitsatz
Ohne amtlichen Leitsatz.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1061, 1062 Abs 1 Nr. 4, 1062 Abs 2, 1064 Abs 1 und Abs 3; UNÜ Art. IV Abs 1 lib. b, Art. V Abs 1 lit. e, Art. V Abs 2 lit. b, UNCITRAL Arbitration Rules 2010 Art. 13.4
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Aktivlegitimation; Anwendbarkeit der UNCITRAL Arbitration Rules 2010; Befangenheit eines Schiedsrichters; ordre public
Volltext
BESCHLUSS
Tenor:
Auf Antrag der Antragstellerin wird der am 25.02.2012 ergangene Schiedsspruch, erlassen in Hong Kong, Volksrepublik China, unter der HONG KONG ARBITRATION ORDINANCE (CAP. 341) durch das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
(a) an die Antragstellerin EURO 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hieraus seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(b) der Antragstellerin den Währungsverlust in Renminbi (Währung der Volksrepublik China zu ersetzen, der der Antragstellerin bei einer Umrechnung von EURO 185.436,20 in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, im Verhältnis zur Umrechnung von EURO in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert der am 30. September 2008 in Peking, Volksrepublik China maßgeblich war, entsteht,
(c ) an die Antragstellerin Hong Kong Dollar 906.434,08 zu zahlen;
für vollstreckbar erklärt.
Der weitergehende Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 230.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I. 
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines chinesischen Schiedsspruchs.
Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Streits sind restliche Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag, der aus Anlass der Olympischen Sommerspiele in Peking im Jahr 2008 geschlossen wurde.
Die Schiedsklägerin und hiesige Antragstellerin ist Eigentümerin des J. Hotels in Peking; die Schiedsbeklagte und hiesige Antragsgegnerin bietet im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen u.a. Unterkünfte an.
Mit Blick auf die für das Jahr 2008 angesetzten Olympischen Sommerspiele in Peking schlossen die Parteien Ende November 2007 einen Mietvertrag ab, durch den der Antragsgegnerin das Recht zur Untervermietung bzw. zur exklusiven Vermarktung des J. Hotels während des Olympiazeitraums eingeräumt wurde.
Der Hauptvertrag enthält in § 17 eine Schiedsgerichtsklausel, wonach jegliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen der Volksrepublik China unterliegen und beim Internationalen Schiedsgericht in Hong Kong, dem Hong Kong International Arbitration Centre (nachfolgend: „HKIAC“) einzureichen sind.
Die Antragstellerin trat sowohl im Rahmen des Vertragsabschlusses als auch im späteren Schiedsverfahren unter der Firmenbezeichnung B. Real Estate Development Co., Ltd. auf.
Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der erstellten Buchungslisten einen von der Antragsgegnerin zu zahlenden Gesamtmietzins in Höhe von € 967.809,53 ermittelt. Unter Abzug der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen ergab sich ein offener Restbetrag in Höhe von € 185.436,20, der bis heute zur Zahlung aussteht.
Wegen dieser ausstehenden Restforderung reichte die Antragstellerin im August 2010 eine Schiedsklage ein und benannte in der Folgezeit Herrn D. als ihren Schiedsrichter. Nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits keinen Schiedsrichter ernannte, wurde auf Antrag der Schiedsklägerin durch das HKIAC ein beisitzender Schiedsrichter für die Schiedsbeklagte benannt. Diese beiden Schiedsrichter bestellten schließlich Herrn T. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Im weiteren Verlauf setzte das Schiedsgericht die Parteien zwischen Ende Dezember 2010 und Anfang März 2011 über die beabsichtigte Verfahrensweise und die anzuwendenden Verfahrensregeln (UNCITRAL Arbitration Rules 2010) in Kenntnis und forderte die Schiedsbeklagte - zunächst bis zum 17.03.2011 und schließlich letztmalig zum 01.04.2011 - auf, ihre Klageerwiderung einzureichen bzw. ihre Beweismittel vorzulegen.
Erstmalig mit E-Mail vom 05.04.2011 meldete sich für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt L. und gab an, aufgrund eines Mitarbeiterwechsels bei der Schiedsbeklagten sei die Korrespondenz nicht an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin weitergeleitet worden.
In der Folgezeit fand ein umfangreicher E-Mail Verkehr statt, in der die Schiedsbeklagte die Anwendbarkeit der Arbitration Rules 2010 rügte, weil der Schiedsvertrag bereits im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei, und wiederholt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Eine inhaltliche Klageerwiderung unter Angabe von Beweismitteln legte die Schiedsbeklagte nicht vor.
Schließlich lehnte die Schiedsbeklagte unter dem 28.10.2011 den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als befangen ab. Dieses Befangenheitsgesuch wies das Schiedsgericht durch Schreiben vom 21.11.2011 zurück und setzte das Schiedsverfahren fort.
Unter dem 25.02.2012 erließ das Schiedsgericht schließlich - ohne mündliche Verhandlung - den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung des restlichen Mietzinses in Höhe von € 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 30.09.2008 verurteilt wurde. Weiter wurde die Schiedsbeklagte verpflichtet, der Schiedsklägerin eventuelle Wechselkursverluste zu ersetzen, die der Antragstellerin bei einer Umrechnung der Hauptforderung in Renmimbi (RMB = Währung der Volksrepublik China) im Vergleich zwischen den Wechselkursen zum Stichtag 30.09.2008 bzw. zum Zeitpunkt der Zahlung entstehen könnten.
Und schließlich wurde die Schiedsbeklagte verpflichtet, die Kosten des Schiedsverfahrens, insgesamt HK$ 906.434,08 zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 28.01.2013 hat die Antragstellerin unter der Firmenbezeichnung X. GmbH die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.
Sie hat hierzu unter Berufung auf eine durch das Verwaltungsamt für Industrie und Handel der Stadt Peking bestätigte Namensänderungsmitteilung vorgetragen, dass sich ihre Firmenbezeichnung zum 15.02.2012 in X. GmbH geändert habe.
Die Antragstellerin beantragt, den am 25.02.2012 ergangenen Schiedsspruch, erlassen in Hong Kong, Volksrepublik China unter der HONG KONG ARBITRATION ORDINANCE (CAP. 341) durch das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
(a) an die Antragstellerin EURO 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hieraus seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(b) der Antragstellerin den Währungsverlust in Renminbi (Währung der Volksrepublik China zu ersetzen, der der Antragstellerin bei einer Umrechnung von EURO 185.436,20 in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (§ 244 II BGB), im Verhältnis zur Umrechnung von EURO in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert der am 20.(sic!) September 2008 in Peking, Volksrepublik China maßgeblich war, entsteht, sowie Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 6 % pro Jahr seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(c) an die Antragstellerin Hong Kong Dollar 906.434,08 zu zahlen;
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation der Antragstellerin, da durch die vorgelegten Unterlagen die Identität der hiesigen Antragstellerin mit der Partei des Schiedsverfahrens nicht nachgewiesen sei.
Im übrigen leide das Schiedsverfahren an massiven Verfahrensfehlern, die einer Anerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland entgegenstünden.
So habe das Schiedsgericht fehlerhaft die UNCITRAL Arbitration Rules 2010 zugrunde gelegt, obgleich die Schiedsklausel schon im Jahr 2007 geschlossen worden sei. Ferner sei dem wiederholt gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen worden; dies verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn hierdurch sei der Antragsgegnerin die Möglichkeit abgeschnitten worden, ihre Position mündlich vorzutragen, was sich unmittelbar auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Zudem habe das Schiedsgericht die prozessualen Anfragen der Antragsgegnerin und den Einwand unzureichender Rechnungsstellung durch die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen.
Und schließlich habe das Schiedsgericht nicht selbst über den Befangenheitsantrag entscheiden dürfen; nach der vom Schiedsgericht selbst zugrunde gelegten  Verfahrensordnung sei allein die „appointing authority“ gemäß Art. 13. Ziffer 4 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufen.
Zur weiteren Ergänzung des Sachvortrages der Antragsgegnerin wird auf die von ihr zur Akte gereichen Schriftsätze vom 04.03.2013 (Bl. 83 ff. d.A.) sowie vom 15.08.2013 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
A.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) zuständig, nachdem die Antragsgegnerin im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts ihren Sitz hat.
Die übrigen formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor.
Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt.
Entgegen Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ bedarf es keiner Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, BGH NJW-RR 2004, 1504 f.).
B.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag hat auch in der Sache selbst ganz überwiegend Erfolg, weil Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ, § 1061 Abs. 2 ZPO), nicht vorliegen.
1) Zunächst bestehen an der Aktivlegitimation der hiesigen Antragstellerin aus Sicht des Senats keine Bedenken. 
Klägerin im Schiedsverfahren war die „B. Real Estate Development Co., Ltd.“ Diese Firmenbezeichnung ist nach der von der Antragstellerin vorgelegten und seitens der Antragsgegnerin nicht näher angegriffenen Bestätigung der öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin zu übersetzen mit „B. Immobilienerschließungs-GmbH“.
Letztere Firmenbezeichnung wiederum wurde nach der vorgelegten Namensänderungsmitteilung des Verwaltungsamtes für Industrie und Handel der Stadt Peking zum 15.02.2012 in X. GmbH geändert.
Durch diese Unterlagen ist die Identität zwischen der Klägerin des Schiedsverfahrens und der hiesigen Antragstellerin hinreichend nachgewiesen. Da die Frage der Sachbefugnis dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 18 vor § 50 ZPO sowie Rdnr. 25 vor § 253 ZPO) gelten für deren Beurteilung die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 1035 ff.).
Soweit die Antragstellerin die Änderung ihrer Firmenbezeichnung anhand der eingereichten Unterlagen verdeutlicht hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass nach wie vor eine von der hiesigen Antragstellerin abweichende juristische Person existiert, mit der sie ihre ursprüngliche vertragliche Beziehung aus dem Jahr 2007 eingegangen ist. Hingegen erschöpfen sich die Einwände der Antragsgegnerin in einem schlichten Bestreiten der Identität zwischen der Klägerin im Schiedsverfahren und der hiesigen Antragstellerin ohne inhaltliche Substanz.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der offensichtlich international operierenden Antragsgegnerin im Rahmen des Zumutbaren ein näheres Bestreiten nicht möglich wäre. Nach ihrer eigenen Darstellung soll unter der Bezeichnung „ICAB“ ein Handelsregister in Peking existieren, ohne dass dieser Umstand von ihr zum Anlass genommen worden wäre, die Einwände zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Antragstellerin zu substantiieren. 
Bei dieser Sachlage vermag der Senat die Sachbefugnis der Antragstellerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
2) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass der Schiedsspruch auf der falschen Schiedsordnung beruhe und daher aufzuheben sei.
Nach Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ ist die Anerkennung u.a. ausgeschlossen, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat.
Eine Parteivereinbarung dahingehend, dass im Falle eines Schiedsverfahrens in jedem Fall die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden UNCITRAL Arbitration Rules anzuwenden wären, haben die Parteien indes nicht geschlossen. Die im Hauptvertrag enthaltene Schiedsklausel bestimmt lediglich, dass Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen der Volksrepublik China unterliegen, lassen das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Verfahrensrecht jedoch offen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Schiedsgericht zwingend die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzuwendenden Arbitration Rules dem Verfahren hätte zugrunde legen müssen.
Ein Grund, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, liegt auch nicht in Gestalt einer Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public vor (Art. V Abs. 2, lit. b) UNÜ).
Von einem derartigen Verstoß ist auszugehen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts von den Grundprinzipien der deutschen Verfahrensordnung in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann und wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1061 ZPO m.w.N.).
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Ungeachtet dessen, dass es allgemeinen prozessualen Grundsätzen entspricht, diejenige Verfahrensordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Einleitung eines Streitverfahrens gilt, hat die Antragsgegnerin zudem nicht dargelegt, inwieweit die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden UNCITRAL-Regeln für sie vorteilhafter gewesen wären bzw. inwieweit bei Anwendung der alten Regeln eine für sie günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Allein ihre schlichte Behauptung von der unzutreffenden Verfahrensordnung steht der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs daher nicht entgegen.
3) Die fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ebenfalls kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 UNÜ.
Nachdem sich die Schiedsbeklagte zu keinem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens inhaltlich zu dem Klagebegehren geäußert oder etwaige Beweismittel vorgelegt hatte, ist nicht erkennbar, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer Klärung streitiger Punkte oder zu einer Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts hätte beitragen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Schiedsgericht dient aber keinem Selbstzweck, sondern steht auch gemäß den Regelungen der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 in gewissem Umfang im Ermessen des Schiedsgerichts. Zwar bestimmt Art. 17 Abs. 3 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010, dass das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen soll („shall hold hearings“), wenn eine Partei dies in einem geeigneten Stadium des Verfahrens beantragt. Zugleich sieht aber Art. 30 Abs. 1 lit. b) der betreffenden Arbitration Rules vor, dass das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen soll, wenn eine Partei es versäumt, rechtzeitig eine Klageerwiderung einzureichen oder Beweismittel zu benennen. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen lässt sich entnehmen, dass es keine unbedingte Pflicht zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand - gibt, weshalb dem Schiedsgericht bei der gegebenen Sachlage auch kein Verfahrensverstoß vorgeworfen werden kann.
Darüberhinaus ist völlig offen, welches Vorbringen die Antragsgegnerin für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hätte und inwieweit dies zu einem geänderten Schiedsspruch hätte führen können.
Ein kausal relevanter Verfahrensverstoß liegt somit nicht vor (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: 26 Sch 3/09, zitiert nach juris).
4) Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, wonach das Schiedsgericht den Einwand unzureichender Rechnungsstellung durch die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe, begründet gleichfalls keinen Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen.
Denn die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen; es gilt das Verbot der révision au fond (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011, Az.: 4 Sch 3/10 m.w.N., zitiert nach BeckRS).
Des Weiteren bleibt auch an dieser Stelle offen, inwieweit auf der Grundlage des in der Schiedsklausel vereinbarten chinesischen Rechts eine fehlerhafte Rechnungsstellung vorliegen sollte.
5) Was die angeblich unbeantworteten prozessleitenden Anfragen angeht, so lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass sich das Schiedsgericht im Rahmen der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch eingehend mit den betreffenden Gesuchen auseinandergesetzt hat. Aus dem im Schiedsspruch im Einzelnen dargelegten Inhalt des Schreibens vom 21.11.2011 (Rz. 81) lässt sich nicht nur der genaue zeitliche Ablauf der Schiedsverfahrens, sondern auch die auf die Bestimmungen der Arbitration Rules 2010 gestützte Verfahrensweise des Schiedsgerichts entnehmen. Etwaige anerkennungsrelevante Verfahrensverstöße sind insoweit nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, wie sich der behauptete Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben soll.
6) Soweit die Antragsgegnerin schließlich beanstandet, dass das Schiedsgericht nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätte entscheiden dürfen, sondern gemäß Art. 13, Ziffer 4 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 allein die „appointing authority“ zuständig gewesen wäre, lässt sich ebenfalls kein Versagungsgrund feststellen.
Mit Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die UNCITRAL Arbitration Rules 2010 in Art. 13 eine Regelung vorsehen, wonach im Falle einer Ablehnung eines Schiedsrichters sich alle Parteien entweder auf seine Ablehnung einigen können - dies bedeutet dann das Zugeständnis der Gründe für die Ablehnung - oder aber auch der Schiedsrichter im Falle eines einseitig gebliebenen Ablehnungsgesuches von seinem Amt zurücktreten kann.
Sofern - wie hier - keiner dieser beiden Fälle gegeben ist, kann die Partei, die das Ablehnungsgesuch gestellt hat, innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung durch die „Anstellungsbehörde“ (= appointing authority) beantragen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Antragsgegnerin zur Weiterverfolgung ihres Ablehnungsgesuches an die dem Schiedsgericht „übergeordnete Behörde“ (hier: das HKIAC) hätte wenden müssen (vgl. hierzu auch Rz. 40 bzw. Rz. 81 a.E. des Schiedsspruchs), denn auf der Grundlage der obigen Regelungen ist das Schreiben des Schiedsgerichts vom 21.11.2011 als Mitteilung über die Ablehnung eines Rücktritts zu verstehen. Nachdem es die Antragsgegnerin aber unterlassen hat, ihr Gesuch gegenüber dem HKIAC weiterzuverfolgen, kann sie im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren hieraus keine Anerkennungshindernisse ableiten.
Weitere Versagungsgründe i.S.v. Art. V UNÜ sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist daher stattzugeben, soweit sich ihr Antrag auf die Hauptforderung nebst 6 % Zinsen ab dem 30.09.2008 sowie den zuerkannten Anspruch auf Erstattung eventueller Wechselkursverluste einschließlich der Verfahrenskosten bezieht.
Der darüberhinausgehende Vollstreckbarerklärungsantrag ist demgegenüber  zurückzuweisen. Denn soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch die Vollstreckbarerklärung von Zinsen auf den Wechselkursverlust begehrt, wird dieser Anspruch von dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht gedeckt.
Aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs (Rz. 104 ff., speziell Rz. 107) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schiedsklägerin lediglich Zinsen in Höhe von 6 % auf den noch offenen Restbetrag über € 185.436,20 zuerkannt wurden; weitere Zinsen auf den Betrag, der sich aus eventuellen Wechselkursverlusten ergibt, können daher nicht für vollstreckbar erklärt werden. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert der Hauptforderungen des Schiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (Hauptforderung in Höhe von rund € 185.500,00 zuzüglich Wechselkursverluste i.H.v. rund € 36.000,00). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, Zinsen und Kosten nicht in die Wertberechnung einzubeziehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 26 W 1/10; Beschluss vom 02.05.2011, Az.: 26 W 20/11; Beschluss vom 07.08.2013, Az.: 26 W 32/13; Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu §  3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).
Danach ist der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vorliegend auf bis zu € 230.000,00 festzusetzen.
Summary
The dispute between the parties arose out of the lease agreement of a hotel in Beijing during Summer Olympic Games 2008. The arbitral tribunal in Hong Kong issued an award in favor of the landlord and owner of the hotel. He then asked the Higher Regional Court of Frankfurt am Main to declare the award enforceable.
The Court granted the application. It found it admissible and substantiated. The Court decided that the applicant was eligible to bring an action to the court and was the same person that won the arbitration despite the name-change after the issuance of the award.
The Court also rejected the argument of the respondent that the arbitral award was made in accordance with the UNCITRAL Arbitration Rules of 2010 whereas the arbitration agreement of the parties was concluded as early as in 2007. The Court found that the parties did not agree on the application of the UNCITRAL Arbitration Rules in force at the moment of the conclusion of the arbitration agreement. In fact, they did not agree on any procedural arbitration law by simply defining Chinese law as applicable law.
Moreover, the respondent failed to show how the application of the earlier version of the UNCITRAL Arbitration Rules of 1976 would have altered the result of the arbitration proceedings.
The Court also decided that the respondent cannot rely on Article V(2)(b) of the New York Convention alleging a violation of ordre public because the arbitral tribunal refused to conduct an oral hearing. An oral hearing during arbitration proceedings is not an end in itself but should rather be used to clarify open issues or to persuade the arbitrators. The respondent refused to file a statement of defense or to submit any evidence. At the same time, an arbitral tribunal is obliged to proceed with the arbitration if a party fails to present its submissions. Therefore, the Court found the omission of the oral hearing justifiable in the given circumstances of the case. Moreover, the respondent did not show what submissions he planned to present during the oral hearing.
Finally, the Court found that the arbitral tribunal did not decide in its own matter by rejecting the challenge raised by the respondent. In accordance with Art. 13 of the UNCITRAL Arbitration Rules, an appointing authority, in this case the HKIAC, is to decide on a challenge. The arbitral tribunal simply refused to accept the respondent’ challenge and the respondent then omitted to raised an official challenge with the HKIAC. Therefore, no decision on challenge has been made.