34 Sch 39/14


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 39/14 Datum 30.11.2015
Leitsatz
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen über Anträge zur Vollstreckbarerklärung von in Bayern ergangenen Schiedssprüchen. (amtlicher Leitsatz)
2. Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss verpflichtenden Teil-Schiedsspruchs, der nach bestimmten gesellschaftsvertraglichen Regeln - auf die der Titel, ohne sie zu umfassen, verweist - zu erstellen ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Da die sachliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen derogationsfest in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO normiert ist und der Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung in § 1062 Abs. 5 ZPO mit der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten in Bayern beim Oberlandesgericht München gleichfalls derogationsfest örtlich konzentriert hat, erweist sich eine Vereinbarung, nach der ein anderes Gericht in Bayern für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches zuständig sein soll, als unwirksam.
4. Ein Schiedsspruch weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf, wenn der Inhalt der Leistungspflicht nur unter Bezugnahme auf externe Unterlagen ermittelt werden kann und nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei einer solchen Bezugnahme entspricht.
5. Teil-Schiedssprüche können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden. Sie haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand.
6. Der mangelnde vollstreckbare Inhalt eines Schiedsspruchs steht seiner Vollstreckbarerklärung regelmäßig nicht entgegen. Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Absicherung besteht auch dann, wenn der Schiedsspruch einen grundsätzlich präzisierbaren Anspruch feststellt, der im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Erkenntnisverfahrens der erforderlichen Konkretisierung zugeführt werden kann.
7. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist grundsätzlich auch der Einwand zu berücksichtigen, die ausgeurteilte Verpflichtung sei nach Erlass des Schiedsspruchs erfüllt worden. Bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der Titelschuldner mit Einwendungen zu hören, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zählen.
Rechtsvorschriften§§ 1032 Abs. 1, 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1, 1062 Abs. 5 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis; Verurteilung auf eine unmögliche Leistung; Erfüllung; Sc
Volltext
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. H bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 13. Januar 2013 in I folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Konzernabschluss gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten per 31.12.2007 für die zur Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zu gewähren. 2. ... 3. ... II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird (in Ziffer 1.) für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin war bis 31.12.2007 als sogenannte Equity Partnerin, und zwar als Kommanditistin, an der Antragsgegnerin beteiligt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beanspruchen kann. Der Gesellschaftsvertrag (GV) vom 21.12.2006 enthält in § 27 unter Ziff. 3. folgende Schiedsklausel: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß den Schiedsgerichtsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Einzelheiten hierzu regelt die als Anlage 4 beigefügte Schiedsvereinbarung. Gemäß Schiedsvereinbarung vom selben Tag soll Folgendes gelten: 1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ... werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter endgültig und verbindlich entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieses Vertrages. ... 7. Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das weitere Verfahren ist das Landgericht des Ortes zuständig, an dem die Mehrzahl der Gesellschafter zugelassen ist.
8. Ergänzend gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO. In dem von der Antragstellerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren erging am 13.1.2013 Teil-Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor (zu Ziffer 1.; die weitergehende Tenorierung zu Ziffern 2. und 3. betrifft verfahrensbezogene Verfügungen) ersichtlichen Inhalt.
Die Antragstellerin hat am 2.12.2014 die Vollstreckbarerklärung beantragt und nach Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift am 30.6.2015 ihr Begehren auf den Ausspruch beschränkt, mit dem die Schiedsbeklagte zur Gewährung von Einsicht in den den Anforderungen des § 12 GV entsprechenden Konzernabschluss für die zur D & Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zum Stichtag 31.12.2007 verurteilt wurde.
Die Antragsgegnerin hält das angegangene Oberlandesgericht für unzuständig. Zur Sache wendet sie ein, der Teil-Schiedsspruch (Ziff. 1) weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die ausgeurteilte Leistungspflicht habe sie zudem inzwischen mit der Vorlage eines Konzernabschlusses im Mai 2015 erfüllt. Sollte dieser Abschluss nicht ausreichend sein, so laute die Verurteilung auf eine unmögliche Leistung, denn Einblick in einen nicht existenten Abschluss könne nicht gewährt werden.
Die Antragstellerin meint, der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Abschluss sei nicht erfüllungstauglich, weil er den inhaltlichen Anforderungen des § 12 GV nicht entspreche. Jedenfalls sei nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen, ob der vorgelegte Abschluss den Vorgaben des § 12 GV und damit auch der ausgeurteilten Leistungsverpflichtung genüge. Sie beabsichtigt, nach Vollstreckbarerklärung des Teil- Schiedsspruchs die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vertragsgemäßen Konzernabschlusses und zur Gewährung von Einsicht in diesen im Weg der Zwangsvollstreckung anzuhalten.
Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2015 (Bl. 82/84 d. A.) wird Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO.
Aus Ziff. 7 der Schiedsvereinbarung folgt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts. Die Vertragsklausel regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hinterlegung des Schiedsspruchs sowie das „weitere Verfahren“ und basiert auf einer überholten Rechtslage, denn eine Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht kommt seit Aufhebung von § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO (a. F.) zum 1.1.1998 nicht mehr in Betracht (Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 11)
Ob die Vertragsparteien bei der Regelung der Zuständigkeit für das „weitere Verfahren“ nur Annexverfahren zur Hinterlegung des Schiedsspruchs oder allgemein die im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch in Betracht kommenden Verfahren vor dem staatlichen Gericht im Blick hatten oder - wie die Antragsgegnerin vorträgt - eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen haben, kann dahinstehen. In allen Fällen ist die Zuständigkeit des angegangenen Oberlandesgerichts begründet.
Nach dem erstgenannten Verständnis erweist sich die Vereinbarung infolge der Aufhebung der zivilprozessualen Bestimmung über die Hinterlegung von Schiedssprüchen als obsolet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, wie er aus der Abschrift des Schiedsspruchs hervorgeht (S. 1), gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Bayern (Gemeinde Ia im Landkreis Fürstenfeldbruck) liegt, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu.
Ausgehend von der zweitgenannten Verständnismöglichkeit einigten sich die Parteien zwar auf das Landgericht Nürnberg-Fürth als sachlich und örtlich zuständiges staatliches Gericht (§ 1062 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn im Bezirk dieses Landgerichts hat die Mehrzahl der Gesellschafter nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO). Da jedoch die sachliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen derogationsfest in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO normiert ist und der Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung in § 1062 Abs. 5 ZPO mit der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten in Bayern beim Oberlandesgericht München gleichfalls derogationsfest örtlich konzentriert hat, erweist sich die Vereinbarung, sofern sie unter diesen Umständen nicht als Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Oberlandesgerichts München ausgelegt werden kann (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 18), als unwirksam (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111/112; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1 f.). Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt bei Unwirksamkeit der Vereinbarung - wie bei ihrer Gegenstandslosigkeit - aus dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens und § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu.
Nach dem drittgenannten Verständnis trafen die Parteien eine die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts, hier des Oberlandesgerichts München, determinierende Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, § 1062 Abs. 1 Alt. 2, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).
3. Der Antrag auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) ist begründet. a) Teil-Schiedssprüche haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1008 m. w. N.; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1056 Rn. 7; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Sie können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden. Der Ausspruch in Ziff. 1 des gegenständlichen Teil-Schiedsspruchs ist nach diesen Kriterien der Vollstreckbarerklärung zugänglich. Er spricht nämlich - einem Zwischenurteil bei Stufenklage vergleichbar - die Verpflichtung der Schiedsbeklagten aus, der Schiedsklägerin Einsicht in einen Konzernabschluss zu gewähren, den die Schiedsklägerin zur Bezifferung ihres beim Schiedsgericht anhängigen Zahlungsbegehrens benötigt. Auch die formalen Anforderungen an einen rechtswirksamen Schiedsspruch sind erfüllt. Der mit Gründen versehene Schiedsspruch ist vom Schiedsgericht unter Angabe des Erlassdatums und des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens unterzeichnet (vgl. § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO). b) Die Antragsgegnerin wendet in der Sache zutreffend ein, dass der Teil-Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Denn dieser genügt bereits formal nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei einer Bezugnahme auf Urkunden, wenn der Inhalt der Leistungspflicht nur aus diesen ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1210 Rn. 10; NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; NJW 1986, 1440). Zu seiner Konkretisierung müsste hier auf die nicht in den Leistungsausspruch integrierte Bestimmung eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags zurückgegriffen werden. Darüber hinaus kann beispielsweise, was unter den Parteien höchst streitig ist, dem Schiedsspruch nicht entnommen werden, welche Gesellschaften als „zur D & Partner-Gruppe gehörende Gesellschaften“ zum Stichtag 31.12.2007 anzusehen sind und deshalb vom zu erstellenden Konzernabschluss nach Grundsätzen, die sich ebenfalls nicht von selbst erschließen (vgl. § 12 Nr. 1 Buchst. e GV), umfasst sein müssen. Doch ist dieser Mangel, der auch durch Konkretisierung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsausspruch hier ohne Einwirkung auf die schiedsrichterliche Willensbildung nicht behoben werden kann (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 41; MüKo/Münch § 1060 Rn. 24; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 22, 32; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 17), im gegenwärtigen Stadium unerheblich. Denn die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit eines Schiedsspruchs steht seiner Vollstreckbarerklärung regelmäßig nicht entgegen (BGH SchiedsVZ 2006, 278; BayObLG NJW-RR 2003, 502 und BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris). Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Absicherung besteht auch hier, denn der Teil-Schiedsspruch stellt den grundsätzlich präzisierbaren Anspruch fest, der im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Erkenntnisverfahrens der erforderlichen Konkretisierung zugeführt werden kann (vgl. auch Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 883 Rn. 11). Ein schlechthin wirkungsloser Schiedsspruch (vgl. BGH WM 1962, 430) liegt nicht vor. c) Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Antragsgegnerin einwendet - der Ausspruch des Schiedsgerichts auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist und ein solcher Titel nicht vollstreckt werden darf (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1102; FamRZ 2009, 495; NJW-RR 1992, 450; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 704 Rn. 5). Die Leistungserbringung ist selbst dann nicht unmöglich, wenn ein Konzernabschluss der geschuldeten Art bisher nicht erstellt ist. In diesem Fall bedarf die ausgeurteilte Gewährung von Einsicht lediglich einer Vorarbeit, nämlich der Erstellung eines Konzernabschlusses gemäß gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung; dass dies nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb kann nur von einem vorübergehenden subjektiven Unvermögen der Antragsgegnerin zur Gewährung der geschuldeten Einsicht die Rede sein.
d) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist grundsätzlich auch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die ausgeurteilte Verpflichtung nach Erlass des Schiedsspruchs erfüllt, zu berücksichtigen; denn bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der Titelschuldner mit Einwendungen zu hören, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zählen (BGH SchiedsVZ 2008, 40/43; für das Stadium der Zwangsvollstreckung: BGH NJW-RR 2013, 1336; BGHZ 161, 67; OLG Hamm vom 7.6.2010, 7 W 13/10, juris). Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Schiedsspruch allerdings dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Einwendung selbst der Schiedsabrede unterliegt und die Schiedseinrede erhoben ist (BGH SchiedsVZ 2010, 330; 2010, 275; BGHZ 99, 143/147 ff.; Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 18/07 = SchiedsVZ 2008, 151; OLG Schleswig SchiedsVZ 2010, 276; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 11 m. w. N.). Ob die Antragsgegnerin nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs die dort ausgeurteilte und in § 12 GV gründende Leistungsverpflichtung erfüllt hat, hängt davon ab, ob der zwischenzeitlich vorgelegte Abschluss den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages genügt, und ist zwischen den Parteien streitig. Die Entscheidung hierüber haben die Parteien mit der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen, denn der Streit darüber, ob der erstellte Konzernabschluss den gesellschaftsvertraglichen Kriterien genügt, ist eine „Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag“. Die Parteien vertreten demgemäß übereinstimmend die Auffassung, dass über diese Meinungsverschiedenheit das mit Blick auf seine Fachkunde ausgewählte Schiedsgericht zu befinden habe. Die Antragstellerin hat, hierauf abstellend, die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben, indem sie erklärt hat, es sei aus ihrer Sicht Aufgabe des Schiedsgerichts, darüber zu entscheiden, ob die zwischenzeitlich vorliegenden Auskünfte den Anspruch aus § 12 GV erfüllen. e) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 (i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1) ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable.
The applicant had been a so-called equity partner in the party opposing the application, a limited liability company, in the form of a limited partner. A dispute arose between the parties as to whether and to what extent the applicant could claim payment of a credit balance after its departure. The articles of association contained an arbitration clause. The agreement stipulated in particular, that the deposit of the arbitral award and the further proceedings shall be the responsibility of the regional court of the place where the majority of the shareholders had their venue.
In the arbitral proceedings initiated by the applicant, a partial arbitral award was issued. The award expressed the obligation of the respondent in arbitration to grant the applicant access to a consolidated financial statement which it needed in order to quantify her payment claim pending before the arbitral tribunal - comparable to an interim judgment in a step action. The applicant then filed an application for a declaration of enforceability limited to the part of the award by which the party opposing the application was ordered to grant access to the consolidated financial statements for the company.
The party opposing the application was of the opinion that the Higher Regional Court of Munich did not have jurisdiction. It also argued that the partial arbitral award issued by the arbitral tribunal did not have an enforceable content. In addition, it would have in the meantime fulfilled the order to present consolidated financial statements. If these financial statements were not sufficient, the result would be that an impossible order had been made, because it would not be possible to grant an insight into a non-existent financial statement.
The court found that its jurisdiction followed from section 1062 subsec. 1 no. 4, subsec. 5 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with section 7 of the Ordinance on the Jurisdiction of Courts (GZVJu), since the place of arbitration was in Bavaria, section 1043 subsec. 1 ZPO. Contrary to the opinion of the party opposing the application, the stipulations in the arbitration agreement did not result in the lack of jurisdiction of the court. The contractual clause that regulated the local jurisdiction for the deposit of the arbitral award as well as the "further proceedings" was based on an outdated legal situation. Since the rescission of section 1039 subsec. 3 sentence 1 ZPO (old version) on 1 January 1998, a deposit of the arbitral award at court is no longer possible.
The court found that it could be left open whether, when regulating the jurisdiction for the "further proceedings", the contracting parties only had in mind annex proceedings for the deposit of the arbitral award or, in general, the proceedings before the state court which could be considered in connection with an arbitral award, or - as the party opposing the application submitted - whether they reached an agreement on the place of the arbitral proceedings in accordance with section 1043 subsec. 1 sentence 1 ZPO. In all cases, the Higher Regional Court of Munich had jurisdiction to decide the matter.
According to the first understanding, the agreement proved to be obsolete as a result of the abolition of the civil procedural provision on the deposit of arbitral awards. On the basis of the second possibility of understanding, the parties agreed on the Regional Court of Nuremberg-Fürth as the competent state court in terms of subject matter and location (section 1062 subsec. 1 alt. 1 ZPO), because in the district of this Regional Court the majority of the shareholders had their general place of venue (sections 12, 13 ZPO). Since, however, the substantive initial jurisdiction of the Higher Regional Courts for proceedings for a declaration of enforceability of arbitral awards is derogation-proof (section 1062 subsec. 1 no. 4 ZPO) and the legislature of Bavaria, on the basis of the authorisation in section 1062 subsec. 1 ZPO, has locally concentrated jurisdiction for arbitral matters with the GZVJu at the Higher Regional Court of Munich, the agreement proved to be invalid if it was not interpreted as a jurisdiction agreement in favour of the Higher Regional Court of Munich.
The court further found that the application for a declaration of enforceability of the partial award was also well-founded. Partial arbitral awards relate to a decision which can no longer be changed by the arbitral tribunal and which finally resolves part of the dispute. They may be declared enforceable under the same conditions as arbitral awards which comprehensively settle the matter in dispute.
The party opposing the application correctly pointed out that the partial award did not have an enforceable content. It already formally did not satisfy the requirements laid down by case-law when the content of an order can be determined only on the basis of external documents. In order to specify the award in more concrete terms, it would have been necessary to refer to the articles of association which were not integrated into the decision. However, the court found that this deficiency was irrelevant at this stage. This is because the lack of enforceability of an arbitral award does not normally prevent its declaration of enforceability. There was also a legally protected interest in corresponding security here, because the partial arbitral award established a claim which could be specified in principle and which could be made more concrete in the further course of the arbitral proceedings.
The interest in legal protection was also not to be denied because - as the party opposing the application asserted - the award of the arbitral tribunal would be directed towards the rendering of an impossible service and such a decision may not be enforced. The performance was not impossible even if consolidated financial statements of the type owed had not yet been prepared. In this case, the granted inspection only required preparatory work, namely the preparation of consolidated financial statements in accordance with the articles of association; it was neither carried forward nor apparent that this would not be possible.
Lastly, the party opposing the application objected that she had fulfilled the obligation. In principle, such objections are to be heard in proceedings for a declaration of enforceability, that lie within the scope of an action raising an objection to the claim being enforced under section 767 ZPO. However, subsequent objections to the arbitral award cannot be taken into account in the proceedings for a declaration of enforceability if the objection itself is subject to the arbitration agreement.
Whether the party opposing the application had fulfilled the obligation after the partial arbitral award has been issued depended on whether the financial statements submitted in the meantime met the requirements of the articles of association and was disputed between the parties. As the parties had specified in the arbitration agreement that all "disputes arising from the articles of association" were to be decided by the arbitral tribunal, the court was barred from deciding on that matter after the applicant had raised the plea of arbitration (section 1032 subsec. 1 ZPO).