19 Sch 01/10


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 01/10 Datum 25.03.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsinstituts der zentralen Handelskammer von Finnland … vom 15.10.2009 mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt:
1. EUR 5.281,96 mit den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 13 % ab dem 06.02.2008 auf der Grundlage von Rechnung Nr. … an die Schiedsklägerin zu zahlen;
2. EUR 11.394,46 mit den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 13 % ab dem 23.04.2008 auf der Grundlage von Rechnung Nr. … an die Schiedsklägerin zu zahlen;
3. EUR 2.421,80 als nicht gezahlte Zinsen an die Schiedsklägerin zu zahlen.
4. ihren Handelsnamen H. … und ihren Domainnamen H..de zu ändern;
5. an die Schiedsklägerin folgendes zu entrichten:
a. EUR 7.625,00 für die Anwalts- und Verfahrenskosten von der Schiedsklägerin;
b. EUR 67,10 für die Kosten von der Schiedsklägerin;
c. EUR 1.532,00 für die Registrierungsgebühr, die die Schiedsklägerin an das Schiedsinstitut der zentralen Handelskammer von Finnland gezahlt hat;
Zusammen EUR 9.224,10 mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs.
Die Schiedsbeklagte und die Schiedsklägerin werden gesamtschuldnerisch verurteilt:
1. einen Betrag von EUR 256,68 an das Schiedsinstitut der Zentralen Handelskammer von Finnland zusammen mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs zu zahlen und
2. einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 an „B. Ltd.“ für das Honorar der Schiedsrichterin I. mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs zu zahlen.
Was die Beziehung zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten angeht, so ist die Schiedsbeklagte als unterliegende Partei allein für die Zahlung der Kosten des Schiedsinstituts der zentralen Handelskammer von Finnland in Höhe von EUR 256,68 und des Honorars der Schiedsrichterin in Höhe von EUR 5.000,00 zusammen mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs verantwortlich.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Der Schiedsspruch vom 15.10.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von der Schiedsrichterin unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 19.02.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 28.322,32 EUR
Summary