Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 3 Sch 3/14 | Datum | 02.09.2014 |
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Leitsatz | |||||
1. Weder verletzt es für sich genommen die Rechte einer Partei, wenn das Schiedsgericht seine - ausdrücklich als vorläufig gekennzeichneten - Rechtsauffassungen im Laufe des Verfahrens dem Stand der Verhandlungen anpasst oder sie ändert, noch hat diese einen Anspruch darauf, dass das Schiedsgericht sich schon während des Verfahrens eine abschließende Meinung zu den zwischen den Parteien diskutierten Fragen bildet und sie den Parteien mitteilt. 2. Erst wenn der Schiedsspruch im Ergebnis Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet, ist er auf Grundlage eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public aufzuheben. 3. Neben der Ermöglichung der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch dient das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1042 Abs. 1 S. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebung eines Schiedsspruches; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordre public; Vollstreckbarer Inhalt eines Schiedsspruches | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der Antrag des Schiedsklägers, den ihm am 23. Mai 2014 zugestellten Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 des aus den Rechtsanwälten Dr. S (Obmann), T und U (Beisitzer) bestehenden Schiedsgerichts aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 24./29. April 2014 erlassene Schiedsspruch wird auf Antrag der Schiedsbeklagten mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird der Schiedskläger "verurteilt", an die Schiedsbeklagte 2.300,00 € zuzüglich Zinsen im Zinsfuß von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.200,00 € ab dem 20. Juni 2013, auf weitere 1.000,00 € ab dem 14. März 2014 und auf weitere 100,00 € ab dem 6. April 2014 zu zahlen. 3. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird festgestellt, dass der Schiedskläger verpflichtet ist, die Schiedsbeklagte sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis von weiteren Zahlungsansprüchen der Sparkasse Leipzig aus dem Kontokorrent zum Konto Nr. V der GbR "W" freizustellen. 4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedskläger. III. Die Kosten des (Vollstreckbarkeitserklärungs- und Aufhebungs-) Verfahrens hat der Schiedskläger zu zahlen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 52.800,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schiedsbeklagte möchte einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wissen, während der Schiedskläger seine Aufhebung beantragt. Am 11. August 2011 erklärte die Schiedsbeklagte die außerordentliche Kündigung des mit dem Schiedskläger am 1. Januar 2006 geschlossenen Vertrages über die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wa". Über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen dieser Erklärung besteht zwischen den Parteien Streit. Eine einvernehmliche Regelung scheiterte insbesondere an einem - inzwischen gekündigten - Kontokorrentkreditvertrag bei der Sparkasse Leipzig, welchen der Schiedskläger in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hatte und der am 16. Mai 2013 einen Negativsaldo von 24.602,36 € aufwies (vgl. die Anlage B 4 und B 5 aus dem Schiedsverfahren). Die Schiedsbeklagte vertritt die Auffassung, dass sie nicht zu einer Rückführung dieses - auf die GbR umgeschriebenen - Kredites verpflichtet ist und daher die seit dem 20. Juni 2012 monatlich gezahlten 100,00 € von dem Schiedskläger zurückverlangen kann. Infolge der Uneinigkeit der Parteien rief der Schiedskläger am 5. Dezember 2012 das - gemäß Abschnitt XIV. des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 2006 gebildete (vgl. den Schiedsrichtervertrag vom 20. Dezember 2012/13. Januar 2013, Anlage ASt. 1) und mit drei Schiedsrichtern besetzte - Schiedsgericht an und beantragte festzustellen, dass die "Wa" GbR zum 11. Februar 2012 aufgelöst und die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, das von der Sparkasse Leipzig gekündigte Geschäftskonto der GbR auszugleichen (vgl. die Klageschrift vom 11. Februar 2013, S. 2, sowie die Klageerweiterungen vom 29. August 2013, S. 1, und vom 4. März 2014, S. 1). Weiterhin begehrte er hilfsweise die Feststellung, dass der Saldo aus dem Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Sparkasse Leipzig je zur Hälfte als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Schiedsbeklagten in die - nach Abschnitt XII. § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 2006 aufzustellende - Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sei. Die Schiedsbeklagte trat dem Antrag entgegen und forderte ihrerseits im Wege der Widerklage von dem Schiedskläger die Rückzahlung der von ihr auf den Kontokorrentkredit geleisteten Zahlungen sowie ihre Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Leipzig (vgl. die Klageerwiderung vom 12. Juni 2013, S. 4). Den ursprünglichen Zahlungsantrag über 1.200,00 € hat die Schiedsbeklagte im Lauf des Schiedsverfahrens auf 2.200,00 € (vgl. das Protokoll der Schiedsverhandlung vom 14. März 2014, S. 5) und später (vgl. den Schriftsatz vom 4. April 2014, S. 1) auf 2.300,00 € erweitert (vgl. dazu den Antrag des Schiedsklägers aus dem Schriftsatz vom 10. April 2014). Nachdem der Schiedskläger den in der Schiedsverhandlung vom 30. August 2013 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, erteilte das Schiedsgericht am 22. November 2013 ergänzende Hinweise, führte am 14. März 2014 eine weitere Schiedsverhandlung durch und ordnete mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Am 24./29. April 2014 erging sodann ein Schiedsspruch (Zustellung an den Schiedskläger am 23. Mai 2014 und an die Schiedsbeklagte am 8. Mai 2014), durch den die Schiedsklage abgewiesen und der Schiedskläger auf die Widerklage hin verurteilt wurde, an die Schiedsbeklagte einen Betrag in Höhe von 2.300,00 € (23 x 100,00 € für die Monate Juni 2012 bis April 2014) zu zahlen. Weiterhin stellte das Schiedsgericht fest, dass der Schiedskläger verpflichtet sei, die Schiedsbeklagte sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis von weiteren Zahlungsansprüchen der Sparkasse Leipzig freizustellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens erlegte das Schiedsgericht dem Schiedskläger auf. Da der Schiedskläger seinen Verpflichtungen nicht nachkam, reichte die Schiedsbeklagte am 13. Juni 2014 beim Oberlandesgericht Dresden einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 bei Gericht ein. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedskläger beantragt, den Antrag der Schiedsbeklagten abzuweisen. Seinerseits beantragt der Schiedskläger, den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern Dr. Sa, Ta und Ua am 24./29. April 2014 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben. Nach Auffassung des Schiedsklägers hat das Schiedsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen verstößt der Schiedsspruch seiner Auffassung nach gegen die öffentliche Ordnung und sei daher aufzuheben. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag des Schiedsklägers mit Schriftsatz vom 15. August 2014 entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien die Akte des Schiedsverfahrens beigezogen. II. Der Schiedsspruch des gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages der "Wa" GbR konstituierten und mit Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Obmann sowie den Herren Rechtsanwälten Ta und Ua als Beisitzern besetzten Schiedsgerichts mit Sitz in Leipzig vom 24./29. April 2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Dem Aufhebungsantrag des Schiedsklägers vom 9. Juli 2014 bleibt indessen der Erfolg versagt. 1. Der innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO rechtzeitig beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) eingereichte Antrag des Schiedsklägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 ist unbegründet. a) Das Schiedsgericht hat den Anspruch des Schiedsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (vgl. §§ 1042 Abs. 1 S. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 b ZPO sowie Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1059 ZPO Rn. 40, S. 2365). Die Erweiterung des im Wege der Widerklage verfolgten Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 4. April 2014, welcher innerhalb der nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist beim Schiedsgericht eingegangen ist, machte eine Wiedereröffnung der mündichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Denn der Schiedskläger hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, zu dem Grund des Anspruchs Stellung zu nehmen. Diesen hatte die Schiedsbeklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 12. Juni 2013 geltend gemacht und ihn lediglich betragsmäßig - entsprechend der von ihr monatlich fortlaufend bezahlten Raten - von ursprünglich 1.200,00 € auf zuletzt 2.300,00 € erhöht. Der Schiedskläger hat sich dementsprechend in seiner Stellungnahme auf den erweiterten Antrag vom 4. April 2014 inhaltlich darauf beschränkt, auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren hinzuweisen (vgl. den Schriftsatz vom 10. April 2014). b) Der Schiedskläger ist durch die behauptete mehrfache Änderung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts auch nicht daran gehindert gewesen, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und die Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts "durch weiteren Vortrag zu widerlegen" (vgl. den Schriftsatz vom 9. Juni 2014, S. 3). Der Schiedskläger hat es bereits unterlassen darzutun, auf welche Hinweise des Schiedsgerichts er infolge der Verfahrensweise des Gerichts nicht hat reagieren können und welchen entscheidungserheblichen Sachvortrag er bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung gehalten hätte (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 ZPO Rn. 40, S. 2365). Unabhängig davon trifft der Vorwurf des Schiedsklägers auch inhaltlich nicht zu. Ausweislich der verschiedenen, vom Schiedskläger aufgelisteten Schreiben und Protokolle hat das Schiedsgericht den Schiedsparteien im Laufe des Verfahrens wiederholt ausführliche Hinweise erteilt und ihnen jeweils Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Hinweisen zu äußern. Das Gericht ist auf diese Weise seiner Pflicht nachgekommen, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO) und ihnen rechtliches Gehör zu verschaffen. Weder verletzt es für sich genommen die Rechte des Schiedsklägers, wenn das Gericht seine - ausdrücklich als vorläufig gekennzeichneten (vgl. das Protokoll der Schiedsverhandlung am 30. August 2013, S. 3, sowie das Schreiben vom 22. November 2013, S. 1, Anlagenkonvolut AG 4) - Rechtsauffassungen im Laufe des Verfahrens dem Stand der Verhandlungen anpasst oder sie ändert, noch hat er einen Anspruch darauf, dass das Gericht sich schon während des Verfahrens eine abschließende Meinung zu den zwischen den Parteien diskutierten Fragen bildet und sie den Parteien mitteilt. c) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, NJW 2014, S. 1197/8; Musielak-Voit, ZPO, 14. Aufl. 2014, § 1059 ZPO Rn. 29, S. 2685; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2299 ff, S. 549 ff). aa) Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (keine "révision au fond", vgl. Zöller-Geimer, a.a.O, § 1059 ZPO Rn. 47, S. 2367). Eine Aufhebung ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich das Schiedsgericht über zwingende Normen des materiellen Rechts hinwegsetzt oder seinen Spruch auf Rechtsansichten stützt, die unvertretbar sind. Erst wenn der Schiedsspruch im Ergebnis Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet, ist er aufzuheben (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 ZPO Rn. 29, S. 2685). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zur Begründung seines Aufhebungsantrages beschränkt sich der Schiedskläger darauf, seine bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend gemachten und im Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 im Einzelnen behandelten rechtlichen Argumente zu wiederholen. Gründe dafür, warum der Schiedsspruch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widersprechen oder offenkundig gegen den "ordre public" verstoßen würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht unbillig, dass der Schiedskläger, welchem infolge des Ausscheidens der Schiedsbeklagten das Gesellschaftsvermögen, der Geschäftswert des Unternehmens (vgl. § 12 Abs. 2 liit. a, S. 2 des Gesellschaftsvertrages), die stillen Reserven (a.a.O.), die Abwicklung und der Erlös von schwebenden Aufträgen (§ 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) und das Urheberrecht an allen von dem ausgeschiedenen Partner während seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten (§ 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) zusteht (vgl. S. 18 des Schiedsspruchs), von der Schiedsbeklagten keinen hälftigen Ausgleich der gegenüber der Sparkasse Leipzig bestehenden und von ihm vor Gründung der GbR eingegangenen Verbindlichkeiten beanspruchen kann. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Erstattung derjenigen Zahlungen, welche die Schiedsbeklagte an die Sparkasse geleistet hat. Die Erstattungspflicht des Schiedsklägers ist lediglich die Kehrseite dessen, dass die Schiedsbeklagte nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht mehr für die (in die GbR eingebrachte) Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wird durch diesen Schiedsspruch nicht tangiert. 2. Angesichts fehlender Aufhebungsgründe ist der Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 für vollstreckbar zu erklären. Dies gilt auch hinsichtlich der (teilweisen) Abweisung von Klage und Widerklage (Tenor Ziffer 1 und 4 des Schiedsspruchs), der Feststellung einer Freistellungsverpflichtung des Schiedsklägers (Tenor Ziffer 3 des Schiedsspruchs) und des Kostenausspruchs (Tenor Ziffer 5 des Schiedsspruchs). a) Der Schiedsspruch hat insoweit einen vollstreckungsfähigen Inhalt, als der Schiedskläger gemäß Ziffer 2 des Tenors zur Zahlung eines Betrages von 2.300,00 € nebst Zinsen "verurteilt" worden ist. b) Aber auch hinsichtlich derjenigen Aussprüche des Schiedsgerichts, welche ihrem Inhalt nach (Tenor Ziffer 1, 2 und 4) bzw. wegen mangelnder Bestimmtheit (Tenor Ziffer 5) keinen vollstreckbaren Inhalt aufweisen (Tenor Ziffer 1 und 3 bis 5), kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, NJW-RR 2006, S. 995/6, Rn. 10/11, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn. 1a, S. 2355, § 1059 ZPO Rn. 26, S. 2362 und § 1061 ZPO Rn. 18, S. 2381), welcher sich der Senat anschließt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Betracht. Denn neben der Ermöglichung der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch dient das Verfahren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss war seinerseits ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 1061 ZPO Rn. 13, S. 1355, und § 1060 ZPO Rn. 7, S. 1350). Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren", S. 94/5). | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Dresden to set aside an arbitral award. The court declared the award enforceable. In 2011, the party opposing the application had declared the extraordinary termination of the contract concluded with the applicant on the establishment of the civil law partnership (GbR). A dispute arose between the parties regarding the validity and legal consequences of this declaration. An amicable settlement failed in particular due to a credit agreement with a bank, which the applicant had brought into the partnership and which had a negative balance. The party opposing the application was of the opinion that it was not obliged to repay this loan - which had been transferred to the GbR - and was therefore entitled to reclaim from the applicant € 100.00 paid per month since 20 June 2012. As a result of the disagreement between the parties, the applicant invoked an arbitration clause in the parties’ contract. In 2014, an arbitral award was issued, dismissing the arbitral claim and ordering the applicant to pay to the party opposing the application an amount of € 2,300.00. Furthermore, the arbitral tribunal decided that the applicant was obliged to exempt the party opposing the application in the internal as well as in the external relationship against further payment claims of a bank. In the opinion of the applicant, the arbitral tribunal had infringed its right to be heard and the arbitral award was therefore to be set aside pursuant to sections 1042 subsec. 1 sentence 2, 1059 subsec. 2 no. 1 lit. b and no. 2 lit. b of the German Code of Civil Procedure (ZPO). However, the court found that the alleged multiple amendments of the legal opinion of the arbitral tribunal during the arbitral proceedings had not prevented the applicant from presenting its legal position and from "refuting the legal opinions of the arbitral tribunal by further submission". According to the court, the applicant had already omitted to explain to which indications of the arbitral tribunal it could not have reacted and which factual submission relevant to the decision it would have made if the indication had been properly given. Irrespective of this, the court found that the argumentation of the applicant was also unfounded on the substance. Based on the various letters and protocols submitted by the applicant, the arbitral tribunal had repeatedly provided the parties to the arbitration with detailed information in the course of the proceedings and gave them the opportunity to comment on the substance of the matter. In this way, the arbitral tribunal had fulfilled its duty to discuss the factual and legal aspects of the relationship and the dispute with the parties (cf. section 139 subsec. 1 ZPO) and to give them a legal hearing. The court further held that it does not in itself infringe the rights of the parties to an arbitration if the tribunal adapts or changes its legal opinions - which are expressly marked as provisional – based on the state of the proceedings. Parties to an arbitration also do not have a right to the arbitral tribunal forming a final opinion on the issues discussed during the proceedings and communicating it to the parties. Contrary to the opinion of the applicant, the enforcement of the arbitral award also did not lead to a result which would have been obviously incompatible with the essential principles of German law. The setting aside procedure is not a legal remedy for checking the factual correctness of an arbitral award. A setting aside of an arbitral award is therefore not justified if an arbitral tribunal has disregarded mandatory provisions of the German substantive law or has based its award on legal opinions which are unjustifiable. Only if the arbitral award ultimately contradicts legal provisions which regulate the basis of state or economic life or if it stands in an intolerable contradiction to German ideas of justice and thus falls short of the minimum standard which is indispensable, it must be set aside. These conditions were not given in the present case. In support of his request for setting aside, the applicant confined himself to repeating the legal arguments already asserted in the arbitral proceedings and dealt with in detail in the arbitral award. Reasons as to why the arbitral award would contradict elementary ideas of justice or would manifestly violate the German public policy were neither asserted nor apparent. In the absence of grounds for setting aside, the arbitral award was to be declared enforceable. The award had an enforceable content to the extent that the applicant had been ordered to pay an amount of € 2,300.00 plus interest to the party opposing the application. However, also with regard to those decisions of the arbitral tribunal which, due to their content or due to lack of determination, did not have an enforceable content, a declaration of enforceability of the arbitral award was to be considered. In addition to enabling the enforcement of the arbitral award, the court held that the proceedings for a declaration of enforceability before the state courts also serve to secure the arbitral award against the assertion of grounds for setting aside. |