34 SchH 05/07; 34 SchH 08/07; 34 SchH 02/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 05/07; 34 SchH 08/07; 34 SchH 02/08 Datum 10.04.2008
Leitsatz
Ablehnung des Schiedsgerichts/Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit (hier u.a. im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags gegen den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen, wegen der Behandlung von Fristverlängerungsanträgen und wegen Mitgliedschaft im selben Verein). (Amtl. Ls.)
Rechtsvorschriften§ 1037 ZPO, § 1049 Abs. 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteBildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung; - Ablehnungsgr
Volltext
B E S C H L U S S
I. Die Verfahren 34 SchH 005/07 (Antrag vom 13.9.2007), 34 SchH 008/07 (Antrag vom 26.11.2007) und 34 SchH 002/08 (Antrag vom 25.2.2008) werden miteinander verbunden. Führend ist das älteste Verfahren (34 SchH 005/07).
II. Die Anträge, das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. X, Dr. X. und X., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden abgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 10 Millionen € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien arbeiteten gemeinsam an der Entwicklung von Produkten für Mobilfunk-Messgeräte. Ihre Zusammenarbeit beruhte auf einem schriftlichen Vertrag vom 9.5.2000/16.5.2000, in dem sie, sofern ein Einigungsversuch scheitern sollte, vereinbarten (§ 19 Nr. 2 Abs. 2), die Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SGO) durch ein Dreier-Schiedsgericht endgültig entscheiden zu lassen. Als Ort des Schiedsverfahrens ist München bestimmt. In dem seit längerem anhängigen Schiedsverfahren begehrte die Antragstellerin als Schiedsklägerin von der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zunächst Auskunft über an Kunden ausgelieferte Software bzw. Softwarelizenzen und beantragte schließlich, diese zum Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen € zu verurteilen.
A. Zum Antrag vom 13.9.2007
In der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 wurde u. a. der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige, der einen Gutachtensentwurf am 7.11.2006 und ein schriftliches Gutachten am 5.3.2007 vorgelegt hatte, einvernommen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien und dem Sachverständigen über die Frage, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Aufteilung der einzelnen Leistungsanteile, die seinem Gutachten zugrunde lagen, vorgenommen habe. Der Gutachter erklärte hierzu, dass diese Aufteilung in einer Besprechung erstmals von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin genannt worden sei. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe sie in einer Form, an die er sich nicht mehr erinnern könne, bestätigt. Dies wurde von der Antragstellerin bestritten und darauf hingewiesen, dass sie auf dieses Verhalten des Sachverständigen möglicherweise einen Befangenheitsantrag stütze. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts schlug daraufhin vor, die Verhandlung zu unterbrechen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einer etwaigen Einvernahme von präsenten, von der Antragstellerin angebotenen, Zeugen Stellung zu nehmen. Anschließend wurde der Sachverständige ausführlich zu der Frage, aufgrund welcher Umstände er die Aufteilung der Leistungsanteile festgelegt habe, befragt. Am Ende des zweiten Verhandlungstages teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es seine Beschlüsse über den Fortgang des Verfahrens nach Vorliegen des Protokolls der beiden Sitzungstage fassen werde. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag des Gerichts zu, Zeugenaussagen zu der strittigen Behauptung des Sachverständigen vorerst schriftlich dem Gericht vorzulegen. Hiernach wollte das Gericht entscheiden, ob die Zeugen gehört werden müssten. Weiter heißt es im Protokoll:
"Das Gericht wird in seinem nächsten Beschluss darüber hinaus einen festen Zeitplan erarbeiten, in dem nach den jetzigen Schätzungen des Zeitbedarfs der weitere Verlauf des Verfahrens festgelegt wird. Dies wird sich darauf beschränken, den bis jetzt vorliegenden und am 19.3.07 abgeschlossenen Sachvortrag zu würdigen, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben werden wird, sich zu Einzelfragen schriftsätzlich zu äußern. Dies betrifft für die Klägerin insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Behauptungen zu einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen sowie zu den für sie als wichtig erachteten technischen Punkten.
...
Beide Parteien sind sich darin einig, dass - derzeit noch nicht definierbare - Teile des Gutachtens von Dr. S. möglicherweise verwertbar sind. Hierzu wird die Klägerin sich in angemessener Frist erklären.
Das Schiedsgericht regt an, unabhängig von einer Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen, die Fragen, die von der Klägerin für technisch entscheidend gehalten werden, schon jetzt in einer übersichtlichen Darstellung so vorzubereiten, dass sie entweder Grundlage eines Auftrags an einen Schiedsgutachter oder Grundlage für die Beantwortung weiterer Fragen der Parteien sein können."
Mit Beschluss vom 4.4.2007 setzte das Schiedsgericht den Parteien eine Frist zur Vorlage der angekündigten schriftlichen Zeugenaussagen bis 30.4.2007 und gab ihnen ferner Gelegenheit, darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig hielten. Auf Antrag der Antragstellerin wurde diese Frist bis 7.5.2007 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 lehnte die Antragstellerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18.6.2007 wies das Schiedsgericht den Antrag als verspätet zurück. Zur Begründung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus:
§ 1037 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung bestimme, dass eine Partei, die einen Sachverständigen ablehnen wolle, den Ablehnungsgrund innerhalb einer Präklusionsfrist von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden sei, dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen habe. Ob die Ablehnungsfrist bereits mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens vom 5.3.2007 zu laufen begonnen habe, könne dahinstehen. Zugunsten der Antragstellerin werde davon ausgegangen, dass diese erst die persönlichen Äußerungen des Gutachters habe abwarten wollen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007 sei aufgrund der Diskussion über das Verhalten des Sachverständigen überdeutlich geworden, dass die Antragstellerin weiterhin Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hege und seine Ablehnung erwäge. Sie hätte den Ablehnungsantrag daher spätestens am 2.4.2007 stellen müssen. Hieran habe auch nichts geändert, dass das Schiedsgericht unabhängig davon beschlossen habe, schriftliche Zeugenaussagen einzuholen, um sich ein eigenes Bild von dem Sachverhalt zu verschaffen und um dann entscheiden zu können, ob dem Sachverständigen der Auftrag zu entziehen sei.
Darüber hinaus sei der Ablehnungsantrag auch unbegründet, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen beständen.
Am 29.6.2007 lehnte die Antragstellerin das Schiedsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit dem Vorgehen des Schiedsgerichts bei der Auswahl des Gutachters und während der Erstellung des Gutachtens sowie bei der Verhandlung am 19./20.3.2007.
Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2007, eingegangen bei der Antragstellerin am 13.8.2007, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 13.9.2007 die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:
a) Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich schon daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem Ablehnungsantrag vom 29.6.2007 inhaltlich nur ungenügend, insbesondere zu kurz, auseinandergesetzt habe. Bei verständiger Würdigung des Ablehnungsantrages hätte es von sich aus zurücktreten müssen.
b) Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen nicht nur fehlerhaft, sondern auch treuwidrig, da die Antragstellerin nach dem Verlauf der Verhandlung vom 19./20.3.2007 davon hätte ausgehen dürfen, sie könne zur Stellung des Ablehnungsantrages die vom Schiedsgericht gesetzte Frist ausnutzen. Die Frist für eine Ablehnung des Sachverständigen beginne frühestens nach Vorlage der schriftlichen Zeugenaussagen zu laufen. Das Gericht habe mit seinen Erklärungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es sei daher treuwidrig, wenn der Antrag gegen den Gutachter in erster Linie aus formalen Gründen abgelehnt werde. Ein Gericht, das sich zu Lasten einer Partei nicht an seine eigenen Vorgaben halte, müsse bei dieser die begründete Besorgnis hervorrufen, dass es der Sache nicht unparteilich gegenüberstehe.
c) Das Schiedsgericht habe mit seinem Vorgehen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Es hätte ihr eine Frist zur Stellung des Befangenheitsantrages setzen müssen. Ein Gericht, das dies unterlasse, erwecke bei der betroffenen Partei den Eindruck, dass es ihm nicht darum gehe, eine unbefangene und neutrale Entscheidung zu fällen.
d) Darüber hinaus sei auch die hilfsweise Zurückweisung des Ablehnungsantrages als unbegründet fehlerhaft. So habe das Schiedsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Aufklärung eines eindeutigen Widerspruchs zwischen den Angaben der von ihr benannten Zeugen und des Sachverständigen unterlassen, Anknüpfungstatsachen ignoriert, Zeugenaussagen unzulässig ausgelegt, den Verfahrensgang falsch wiedergegeben und Sachvortrag ignoriert.
e) Weiterhin habe das Gericht in der Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 unrichtig zugunsten der Antragsgegnerin entschieden. So habe es u.a. präsente Zeugen der Antragstellerin auf Widerspruch der Antragsgegnerin nicht angehört mit der Begründung, dass es sich derzeit außerstande sehe, über die Vielzahl der Anträge sofort zu entscheiden, obwohl nur zwei Anträge gestellt worden seien.
B. Zum Antrag vom 26.11.2007
Mit Schriftsatz vom 2.10.2007 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter im Zusammenhang mit deren Entscheidung vom 18.9.2007 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesem Antrag gab das Schiedsgericht mit Entscheidung vom 26.10.2007 nicht statt. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung ging am 26.11.2007 beim Oberlandesgericht München ein.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus:
a) Das Schiedsgericht habe mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.4.2007 gesetzt, die dann auf den 7.5.2007 verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 habe sie einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen gestellt und gleichzeitig eine erneute Fristverlängerung beantragt. Über dieses Gesuch habe das Schiedsgericht bis heute nicht entschieden.
b) Mit Beschluss vom 18.6.2007 habe das Schiedsgericht den Parteien aufgegeben, bis 2.7.2007 diejenigen Punkte in dem Gutachten des Sachverständigen anzugeben, die einer weiteren mündlichen Darlegung bedürften. Mit Schriftsatz vom 2.7.2007 habe sie beantragt, diese Frist zu verlängern, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorliege. Über diesen Antrag habe das Gericht bis heute nicht entschieden.
c) Stattdessen habe das Schiedsgericht mit Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung, neuen Sachvortrag sowie neue Beweisanträge ausgeschlossen mit der Begründung, dass die hierzu gesetzten Fristen verstrichen seien, obwohl sie mehrfach angekündigt habe, zu dem Gutachten Stellung nehmen zu wollen, da es schwerwiegend fehlerhaft sei.
d) Das Schiedsgericht habe in seinem Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung behauptet, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung vom 19./20.3.2007 neuer Sachvortrag nicht mehr zugelassen sei und keine der Parteien weiter in den in der Sache als solcher streitigen und entscheidungserheblichen Punkten vorgetragen und weitere Beweismittel dazu vorgebracht habe. Dies sei falsch, da das Schiedsgericht selbst mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien Gelegenheit gegeben habe, bis 30.4.2007 "darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig halten und wie ihrer Ansicht nach seine sachlich richtige sachverständige Feststellung lauten müsste". Weiterhin habe sie bereits mit Schriftsatz vom 7.5.2007 ein Privatgutachten vorgelegt. Diesen Sachvortrag ignoriere das Schiedsgericht ganz offensichtlich, da es sich hierzu in keiner Weise geäußert habe und in unerklärlicher Weise behaupte, es sei kein weiterer Sachvortrag mehr erfolgt.
C. Zum Antrag vom 25.2.2008
Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 lehnte die Antragstellerin den Vorsitzenden des Schiedsgerichts erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 16.1.2008 den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der schiedsgerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München um eine Entscheidung über die Ablehnung nachgesucht.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden, da zwischen dessen Anwaltskanzlei und der der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten Verbindungen bestünden.
a) So seien aus den beiden Kanzleien - in denen jeweils eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt ist - in der Zeit vom Februar 2004 bis Juni 2007 bei insgesamt mindestens sieben Fortbildungsveranstaltungen Mitglieder der beiden Kanzleien, darunter auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Schiedsbeklagten, als Referenten gemeinsam aufgetreten. Diese Regelmäßigkeit der gemeinsamen Auftritte belege, dass die beiden Kanzleien eng und dauerhaft miteinander kooperierten.
b) Weiterhin bestünden auch Verbindungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dem Sachverständigen und eines Mitglieds der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten. So seien die vorgenannten Personen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichts Mitglied des Beirats der DGRI sei. Ein Mitglied der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten sei Mitglied des Vorstandes der DGRI.
Die DGRI werbe auf ihrer Homepage damit, dass die Gesellschaft im Kreise ihrer Mitglieder einen intensiven persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würde. Die Schiedsklägerin müsse daher befürchten, dass dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts das Anliegen der Schiedsbeklagten auch außerhalb des Schiedsverfahrens in freundschaftlicher Atmosphäre näher gebracht wurde und er sich sowohl mit dem Gutachter als auch der Schiedsbeklagten ausgetauscht habe. Diese Befürchtung bestünde insbesondere auch deshalb, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der Verhandlung vom 19.3.2007 selbst zugegeben habe, dass er mehrmals telefonischen und persönlichen Kontakt mit dem Sachverständigen gehabt habe.
Diese persönliche Verbindung erkläre auch, warum der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen gerichtsunerfahrenen Gutachter, der bereits im Jahre 2003 Leistungen eines zur Firmengruppe der Schiedsbeklagten gehörenden Unternehmens begutachtet habe, bestellt habe.
D) Zuletzt führte die Antragstellerin noch an, der von der Schiedsbeklagten benannte Schiedsrichter Sch. sei Mitautor eines u.a. von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten herausgegebenen Werkes. Diese gemeinsame literarische Tätigkeit habe der Schiedsrichter pflichtwidrig nicht offenbart.
Die Antragsgegnerin ist den Ablehnungsanträgen entgegengetreten.
II.
Die Anträge auf Ablehnung der Schiedsrichter sind unbegründet.
Das angerufene Gericht ist nach § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO (i.V.m. § 8 GZVJu) zuständig. Die formalen Voraussetzungen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung (hier: § 18) sind erfüllt. Da die Ablehnungen nach diesem Verfahren erfolglos blieben, kann die ablehnende Partei die Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragen (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die dort bestimmte Monatsfrist ist jeweils eingehalten. Ob die dem Antrag vom 26.11.2007 vorausgegangene schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen der fehlenden Unterschriften der zwei Beisitzer formal korrekt ist (bejahend Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 2) kann offen bleiben.
2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände sind weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 18.1 DIS-SGO, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1036 Rn. 2).
Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH vom 28.8.2006, NotZ 49/05 zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1036 Rn. 15). Hierzu gehört auch jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.). Ein solcher Grund kann bestehen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (OLG Oldenburg vom 25.2.2008, 5 W 10/08 zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Allein eine unzutreffende Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG NJW 1993, 879).
Auch nahe persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei können bei einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung erwecken, der Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Allgemeine soziale Kontakte oder die Mitgliedschaft im gleichen Verein genügen jedoch nicht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 ff.).
A. Zum Antrag vom 13.9.2007
a) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts (ergänzend) auch daraus herleiten will, dass sich das Schiedsgericht mit ihrem Ablehnungsantrag in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 3.8.2007 nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, kann sie nicht durchdringen.
Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO § 1037 Rn. 12). Die Antragstellerin hätte für diesen Umstand wiederum das vereinbarte Verfahren (siehe § 18.2 DIS-SGO) einhalten müssen.
b) Die Ablehnung des gegen den Sachverständigen angebrachten Befangenheitsantrages bietet keinen Anlass, die Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter zu begründen.
(1) Die Frage, ob das Schiedsgericht die Fristen richtig berechnet hat, kann dahinstehen, da allein die unrichtige Anwendung von gesetzlichen oder vereinbarten Verfahrensvorschriften oder die fehlende Kenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (OLG Frankfurt vom 22.10.2004, 2 Sch 1/04 zitiert nach juris). Denn die Ablehnung ist kein geeignetes Mittel, um sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; Hüßtege in Thomas/Putzo § 42 Rn. 15), es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung der Richter oder auf Willkür. Dafür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. So hat das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 18.6.2007 mehrere alternative Betrachtungen auch zugunsten der Antragstellerin angestellt, ist aber gleichwohl zu einem der Antragstellerin ungünstigen Ergebnis gekommen. Wie im Anwendungsbereich von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frist zutreffend zu bestimmen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1869), spielt an dieser Stelle keine Rolle. Denn die über § 1049 Abs. 3 ZPO anwendbare Regelung des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO (die DIS-SGO enthält dazu keine eigenständige Regelung) bestimmt autonom eine zweiwöchige Frist nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Die Verschärfung gegenüber dem staatlichen Verfahrensrecht rechtfertigt sich aus der im Allgemeinen höheren Professionalität der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie an deren besonderem Beschleunigungsinteresse. Überdies war hier Anknüpfungspunkt auch nicht das schriftliche Gutachten vom 5.3.2007, sondern aus der Sicht des Schiedsgerichts ein erst in der Verhandlung vom 19.3.2007 bekannt gewordener Umstand.
Es ist darüber hinaus Sache der anwaltlich vertretenen Parteien, selbst die maßgeblichen Fristen zu prüfen und einzuhalten.
(2) Das Verhalten des Schiedsgerichts war auch nicht deshalb treuwidrig, weil es eine von der Frist für die Sachverständigenablehnung abweichende Frist zur Stellungnahme setzte. Nach dem Protokoll gab das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es insbesondere die Antragstellerin aufforderte, ihre Behauptung, der Sachverständige sei befangen, zusammenzufassen. Zwar mag die Wortwahl des Schiedsgerichts insoweit nicht glücklich erscheinen. Die prozessuale Maßnahme diente jedoch ersichtlich nicht dazu, der Antragstellerin damit eine vom Gesetz, abweichende, verlängerte Frist zur Stellung ihres Befangenheitsantrages zu gewähren. Das Gericht gab vielmehr der Antragstellerin nur die Möglichkeit, ihre Einschätzung zur Person des Sachverständigen sowie seines Gutachtens darzulegen, um anschließend seinerseits entscheiden zu können, ob mit dem Sachverständigen weiter gearbeitet werden kann (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Bestünden nämlich aufgrund ausreichend substantiierter Parteieinwendungen Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, kommt dessen Ablösung auch bei einem wegen Verfristung erfolglosen Ablehnungsgesuch grundsätzlich in Betracht (Musielak/Huber § 412 Rn. 1; § 406 Rn. 18). Ein Hinweis an die Antragstellerin, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen nicht identisch ist mit der eingeräumten Frist zur Stellungnahme, drängte sich jedenfalls nicht auf.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Antragstellerin vorsätzlich über die Fristen täuschen wollte, liegen nicht vor. Selbst wenn man - wie offensichtlich die Antragstellerin - davon ausgehen sollte, dass das Schiedsgericht während der Verhandlung noch der Auffassung war, die Fristen frei bestimmen und insbesondere verlängern zu können, um später, bei genauer Prüfung des Ablehnungsantrages festzustellen, dass es sich bei der Zweiwochenfrist des § 1037 ZPO mangels abweichender Parteivereinbarung um eine verbindliche Frist handelt (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Münch § 1037 Rn. 6), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts war dieses gezwungen, den Antrag wegen Verfristung abzulehnen, da eine andere nicht mit der Schiedsabrede konforme Entscheidung wiederum bei der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können.
(4) Soweit das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen auch aus materiellen Gründen zurückgewiesen hat, bieten die dafür herangezogenen Erwägungen keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit.
Zwar kann die fehlende Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund darstellen (OLG Köln MDR 1998, 432/433; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 23). Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich und/oder in einem bestimmten Umfang zu verbescheiden (vgl. BGH NJW 1992, 2299; OLG Düsseldorf vom 14.8.2007, I-4 Sch 2/06 zitiert nach juris). Es darf sich vielmehr auf die aus seiner Sicht tragenden Punkte beschränken, insbesondere wenn es nur um an sich überflüssige hilfsweise Erwägungen geht.
(5) Keinen Ablehnungsgrund begründet die nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhafte Beweiswürdigung sowie das Unterlassen der mündlichen Anhörung der Zeugen sowie des Sachverständigen. Fehler bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts rechtfertigen den Ablehnungsantrag nicht, da das Institut der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel ist, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Gerichts zu wehren (Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28).
Soweit die Antragstellerin anführt, das Schiedsgericht habe Anknüpfungstatsachen ignoriert, indem es darauf hingewiesen habe, dass zum Themenbereich "Preisanpassung" noch Aufklärungsbedarf bestehe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Derartige Hinweise dienen gerade dazu, den Parteien Gelegenheit zur Verdeutlichung ihrer Argumente - vor allem in umfangreichen Verfahren - zu geben und möglicherweise fehlerhafte oder unvollständige Wahrnehmungen des Gerichts zu korrigieren.
c) Sollte die Antragstellerin ihren Befangenheitsantrag auch auf den Ablauf der Verhandlung vom 19/20.3.2007 stützen wollen, wäre sie insoweit präkludiert, da die in § 18.2 DIS-SGO festgelegte Frist und Vorgehensweise nicht eingehalten worden ist.
B. Zum Antrag vom 26.11.2007
a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts ergäbe sich daraus, dass das Schiedsgericht die Verlängerungsanträge vom 7.5.2007 und 2.7.2007 nicht verbeschieden habe, kann sie nicht durchdringen, da der Ablehnungsgrund in beiden Fällen jedenfalls präkludiert ist. Spätestens mit Zugang des Beschlusses vom 18.6.2007 stand fest, dass der Antrag vom 7.5.2007 nicht mehr verbeschieden werden wird. Die Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes am 2.10.2007 erfolgte damit nicht mehr in der von
§ 18.2 DIS-SGO festgelegten Frist. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme vom 2.7.2007 stand spätestens mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 3.8.2007 fest, dass das Schiedsgericht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nicht stattgeben und somit eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zur Entscheidung der staatlichen Gerichte über den Ablehnungsantrag nicht gewährt wird. Somit wurde auch hier die von § 18.2 DIS-SGO vorgeschriebene Frist nicht gewahrt.
b) Der Ausschluss neuer Tatsachen und Beweisangebote durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Zum einen erklärte die Schiedsklägerin in ihrer Begründung des die Befangenheit des Schiedsgerichts darlegenden Schriftsatzes selbst nicht einmal, dass sie neue Tatsachen oder Beweisangebote vorbringen wolle. Sie gab vielmehr nur an, zu dem Gutachten noch Stellung nehmen zu wollen. Rechtliche Stellungnahmen und Ausführungen sind durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 jedoch nicht ausgeschlossen. Zum anderen bestand kein Anspruch auf mehrfache Verlängerung der vom Gericht gesetzten Fristen. Auch im staatlichen Verfahrensrecht (vgl. § 223 Abs. 2 ZPO) können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht worden sind. Gründe für eine Verlängerung wurden in beiden Anträgen nicht einmal behauptet. Die Ansicht der Schiedsklägerin, dass eine Stellungnahme nutzlos wäre, wenn ihren verschiedenen Befangenheitsanträgen stattgegeben werden würde, stellt jedenfalls keinen erheblichen Grund dar. Eine positive Verbescheidung der Verlängerungsanträge fand nicht statt. Die Schiedsklägerin durfte sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen, dass etwa eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolge, zumal § 33.1 DIS-SGO eine zügige Verfahrensführung vorschreibt und eine Friständerung grundsätzlich ausdrücklich erfolgen muss (vgl. Zöller/Stöber § 225 Rn. 4). Spätestens mit der Ablehnung des Aussetzungsantrages durch Beschluss vom 3.8.2007 war klar ersichtlich, dass das Schiedsgericht keine Fristverlängerung bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Befangenheitsantrag gewähren würde. Im Übrigen kommt es auf die Richtigkeit der vom Schiedsgericht getroffenen Maßnahmen zum Verfahrensfortgang nicht an.
Anzumerken bleibt, dass auch die Ermessensausübung des Schiedsgerichts, das Verfahren trotz Anhängigkeit des Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht fortzusetzen (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO), hier keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter begründen kann. Das Schiedsgericht hat sich in den Beschlüssen vom 3.8.2007, 18.9.2007 und 16.1.2008 mit dem Für und Wider der Verfahrensfortsetzung eingehend und sachbezogen auseinandergesetzt. Das Abwägungsergebnis überprüft der Senat nicht (vgl. OLG Frankfurt vom 4.10.2007, 26 Sch 8/07 zitiert nach juris). Evident unrichtig ist es jedenfalls nicht.
c) Die fehlende Bereitschaft des Schiedsgerichts, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, kann einen Ablehnungsgrund darstellen. Dafür, dass die Schiedsrichter Vortrag der Schiedsklägerin nicht zur Kenntnis genommen hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die DIS-SGO enthält Regelungen, die es zulassen, verspäteten Parteivortrag auszuschließen. Ob in dem Beschluss vom 18.9.2007 diese Regelungen verfahrensfehlerfrei angewendet worden sind, ist hier nicht zu überprüfen. Unabhängig von der Richtigkeit des schiedsrichterlichen Vorgehens ist jedenfalls vom Standpunkt einer besonnenen Partei nicht ersichtlich, dass es sich einseitig zu deren Lasten verhalten hat.
Das Schiedsgericht geht willkürfrei davon aus, dass seit der mündlichen Verhandlung kein neuer Sachvortrag durch die Parteien mehr erfolgt ist. Soweit die Schiedsklägerin moniert, dass das Schiedsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht als Sachvortrag bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nur eine andere Berechnungsmethode zum Inhalt hat, was im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Würdigung, wie das Schiedsgericht auch anerkennt, zu berücksichtigen sein wird.
C. Zum Antrag vom 25.2.2008
Die Tatsache, dass Anwälte aus den Kanzleien des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie der Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten auf verschiedenen Tagungen gemeinsam als Referenten aufgetreten sind, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Zwar kann grundsätzlich eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem Richter und einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 m.w.N.). Allein der Umstand, dass Mitglieder aus zwei großen Anwaltskanzleien sich immer wieder auf Fortbildungsveranstaltungen sowohl als aktive als auch als passive Teilnehmer treffen, reicht für ein - auch nur subjektives - Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters nicht aus.
Ebensowenig genügt die Mitgliedschaft einer Partei und eines Richters im selben Verein, auch wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts dort Mitglied im Beirat und ein Mitglied der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Mitglied im Vorstand dieses Vereins ist. Selbst wenn sich durch die Tätigkeit in den Vereinsgremien eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter und einem Anwalt der Kanzlei der Schiedsbeklagten ergeben hätte - was nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet wird -, würde dies nicht ohne weiteres ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg vom 18.11.2002, 13 U 15/02 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764). Die Werbung der DGRI im Internet, dass ihre Mitglieder einen persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn selbst eine Freundschaft zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei würde für sich allein noch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg aaO m.w.N.), umso weniger eine nicht auf bestimmte Personen zugeschnittene Werbung im Internet. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche und/oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit des Richters in Frage zu stellen (BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris). Dass zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten eine derart enge Freundschaft besteht, wurde nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet. Lose gesellschaftliche Kontakte begründen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfG NJW 2004, 3550/3551).
Ebensowenig kann die Mitgliedschaft eines Sachverständigen, eines Richters und einer Partei in einem Verein die Besorgnis der Befangenheit begründen. Soweit sich die Schiedsklägerin in ihrem Antrag auch darauf bezieht, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts während der Erstellung des Gutachtens mit dem Sachverständigen Kontakt aufgenommen hatte, kann sie damit nicht mehr gehört werden, da das von § 18.1 DIS-SGO vorgeschriebene Verfahren insoweit nicht eingehalten worden ist. Die Tatsache, dass es zu Besprechungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem Sachverständigen gekommen war, ist der Schiedsklägerin bereits seit der Verhandlung vom 19./20.3.2007 bekannt.
D. Soweit die Schiedsklägerin zuletzt noch vorbringt, einer der beisitzenden Schiedsrichter sei Mitautor in einem Werk, das von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten mit herausgegeben wird und habe dies nicht bereits bei seiner Bestellung offenbart, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, da sie das von § 18.1 DIS-SGO vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat. Darüber hinaus würde auch die Mitautorenschaft eines Richters in einem von einer Partei mit herausgegebenen Werk einer vernünftig denkenden Partei keinen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters geben (vgl. dazu BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris = BGH-Report 2005, 1350).
III.
Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO. Angesichts des Umfangs der Sache sowie des Bezugs auf sämtliche drei Schiedsrichter erscheint die Bewertung mit rund der Hälfte der Hauptsache angemessen.
Summary
Higher Regional Court (OLG) of Munich, Decision of 10 April 2008 - 34 SchH 05/07 Challenge of arbitral tribunal/chairman of the arbitral tribunal R u l i n g: Rejection of challenge of arbitrators for considerations of bias (in casu: i.a. because of rejection of a motion to challenge an expert witness appointed by arbitral tribunal, for treatment of request for extension of time-limit and for membership of chairman of arbitral tribunal and counsel for one of the parties in the same professional association. F a c t s: In an arbitration under the DIS Arbitration Rules, claimant raised a two challenges against the arbitral tribunal and one challenge against the chairman of the arbitral tribunal. The first challenge of the arbitral tribunal was based i.a. on the arbitral tribunal's rejection of a challenge of the expert witness, the second challenge of the arbitral tribunal related to the arbitral tribunal's conduct of the procedure. The third challenge against the chairman of the arbitral tribunal was based on alleged close contacts between the chairman and the lawfirm of counsel for respondent as evidenced i.a. in joint membership in a professional association (Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) and by the chairman and lawyers from counsel for respondent's lawfirm acting as speaker at the same events. In each case the arbitral tribunal rejected the challenge pursuant to Sec. 18 sub. 2 DIS Arbitration Rules. Claimant in each instances subsequently filed a request for a decision on the challenge to the competent Munich Higher Regional Court. G r o u n d s: The Munich Higher Regional Court dismissed the motions challenging the arbitral tribunal resp. the chairman of the arbitral tribunal as unfounded. The grounds for challenge advanced by claimant neither taken singularly nor as a whole were sufficient to raise justified doubts as to the arbitrators' independence or impartiality. The court held that in evaluating an arbitrator's independence and impartiality the same standard applied as those which applied to state court judges. To the extent that claimant based its challenges on the conduct of the procedure, the Munich Higher Regional Court held that the behaviour of an arbitrator amounted to an objective ground for challenge, e.g. if the procedural conduct of the arbitrator lacked a sufficient legal basis and was so far removed from usual procedures that a party affected by it was compelled to assume that the behaviour was motivated by extraneous considerations and resulted in prejudice based on bias. To the extent that the challenge was based on alleged links between the chairman and respondent's counsel's lawfirm, the court held that close personal links or economic ties between arbitrators and and a party could amount to a ground for challenge where to links were close enough to suggest to a reasonable and level-headed party that the judge or arbitrator would not decide the dispute in an unbiased manner. However, in the opinion of the court, general social contacts between a party (or its counsel) and the judge, membership in the same professional association, or even a relation of friendship between a judge and counsel for a party as a rule did not amount to a degree of involvement which could give rise to justified concerns as to the arbitrator's impartiality or independence.