11 Sch 13/05


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 Sch 13/05 Datum 18.11.2005
Leitsatz
Gegenstand:
Vollstreckbarerklärung eines nach Erweiterung der Schiedsklage ergangenen inländischen Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, § 1060 ZPO,
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworteschiedsrichterliches Verfahren: - Verfahrensvorschriften; - Verfahrensordnungen/Schiedsgerichtsinstitutionen, SGO Bau Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfa
Volltext
B E S C H L U S S:
1. Der Schlussschiedsspruch des Schiedsgerichts vom 05.07.2005, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an den Antragsteller 134.910,35 EUR nebst Zinsen p.a. in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.263,42 EUR für die Zeit vom 01.09.2000 bis 08.03.2005 und 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134.910,35 EUR ab 19.04.2005 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Der vorliegende Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung zu tragen.
4. Der Gegenstandswert ist 134.910,35 EUR.
G R Ü N D E:
Die Parteien haben vertragsgemäß das Schiedsgericht gebildet, zunächst, um zu klären, ob die von den Buchprüfern J . und S. mit Schreiben vom 25.10.2001 übersandte Zwischenbilanz zum 01.09.2000 als für die Parteien verbindliche Auseinandersetzungsbilanz zur Berechnung des Abfindungsanspruchs sei. Mit diesem Antrag war der Antragsteller vor dem Schiedsgericht erfolgreich und hat einen entsprechenden Teilschiedsspruch erwirkt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Erlass des Teilschiedsspruchs erweiterte der Antragsteller seine Schiedsklage um drei Anträge, nämlich die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einmal 26.597,23 EUR nebst Zinsen zu bezahlen, weitere 66.263,42 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass der Schiedsgutachter, der das Abfindungs- guthaben zu berechnen hatte, einen Betrag von 136.514,74 EUR auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ohne Verrechnung von etwaigen Verlusten aus dem Jahr 2000 zu berücksichtigen habe. Die Antragsgegnerin hat sich als Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht gegen diese Klageerweiterung gewehrt. Das Schiedsgericht hat dem ursprünglichen Feststellungsantrag durch Teilschiedsspruch entsprochen, hat wegen der neuen Klageanträge die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und nach nochmaliger Änderung der Anträge die Schiedsbeklagte und Antragsgegnerin verurteilt, an den Kläger 134.910,35.EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
Der Antragsteller beantragt,
diesen letzteren Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben.
Sie macht geltend, das Schiedsgericht habe nach Entscheidungsreife des Feststellungsantrags die Pflicht gehabt, das Verfahren durch einen Schlussschiedsspruch zu beenden. Für die weiteren Anträge hätte ein neues Schiedsgericht gebildet werden müssen.
Der Senat hat mündlich verhandelt am 11.11.2005.
Die weiteren Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen und Anlagen.
Der Schiedsspruch war für vollstreckbar zu erklärten, weil es keine Gründe für seine Aufhebung gibt, § 1060 Abs. 2 ZPO.
Das Oberlandesgericht Dresden ist zuständig, weil das Schiedsgericht seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts hatte.
Die Antragsgegnerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buchs der Zivilprozessordnung oder einer Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d ZPO.
Die Berücksichtigung der Klageänderung entsprach der Verfahrensordnung, welche die Schiedsparteien für das Schieds- gerichtsverfahren vereinbart hatten, nämlich der Schiedsgerichtsordnung Bau. Dort lässt § 18 jederzeit eine Klageänderung zu.
Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, sie sei durch diese Klageänderung in der Darlegung ihrer Rechte verkürzt oder behindert worden, sie hat nicht einmal geltend gemacht, dass der von ihr behauptete Verfahrensfehler ursächlich für das Ergebnis geworden sei, dass also ein anderes Schiedsgericht zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre. Das ist auch schwer vorstellbar, nachdem durch den Teilschiedsspruch, welchen die Schiedsbeklagte nicht angegriffen hat, inzwischen feststeht, dass die von der Schiedsbeklagten so heftig bekämpfte Zwischenbilanz tatsächlich die verbindliche Abschichtungsbilanz ist.
Im Übrigen war es in Ordnung, dass das Schiedsgericht die Klageänderung zweimal zugelassen hat, § 18 der Schiedsgerichtsordnung Bau erlaubte das. Auch ein staatliches Gericht hätte die mündliche Verhandlung wieder eröffnen dürfen. Von einem Verstoß gegen die Bildung des Schiedsgerichts hätte nur dann die Rede sein können, wenn die Klageänderung beim Schiedsgericht eingegangen wäre, nachdem das Schiedsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben und damit das schiedsgerichtliche Verfahren beendet gehabt hätte. So war es aber nicht.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsteller war erfolgreich, deswegen hat die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten zu tragen, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht der zu vollstreckenden titulierten Hauptforderungen.
Summary
Facts:
Die Antragsgegnerin war in einem Schluss-Schiedsspruch zur Zahlung von 134.910,35 Euro an den Antragsteller verurteilt worden, nachdem dieser seinen ursprünglichen Feststellungsantrag, dem in einem Teil-Schiedsspruch stattgegeben wurde, nach mündlicher Verhandlung, aber vor Erlass des Teilschiedsspruchs um Zahlungsansprüche erweitert hatte. Wegen dieser Ansprüche hatte das Schiedsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags ein Schluss-Schiedsspruch hätte ergehen und wegen der Zahlungsansprüche ein neues Schiedsgericht gebildet werden müssen.
Grounds:
Der Senat hat den Schluss-Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Nach seiner Auffassung stand die Klageänderung im Einklang mit
§ 18 der von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsordnung Bau. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die Klageänderung zu einer Verkürzung ihrer Rechte geführt hätte. Von einem Verstoß gegen die Bildung des Schiedsgerichts hätte nach Ansicht des Senats nur dann die Rede sein können, wenn die Klägeänderung eingegangen wäre, nachdem das Schiedsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben und damit das schiedsrichterliche Verfahren beendet gehabt hätte.