Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 05/01 | Datum | 15.01.2002 |
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Leitsatz | |||||
Teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1061 ZPOI Art. II UNÜ, Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsg | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000, durch den die Antragsgegnerin zu 1) verurteilt worden ist, an die Antragstellerin US$ 127.928,27 zzgl. 8,75% Zinsen ab dem 20. Juni 2000 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von GBP 1.200,00 zu zahlen, wird hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) je die Hälfte. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1). Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht aus einem Zeitchartervertrag in Anspruch genommen. Der Makler der Antragsgegnerin zu 1), die Firma M. Chartering GmbH in Hamburg, hatte der Maklerin der Antragstellerin, der Firma St. GmbH in Hamburg, das Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) und die Proforma-Charterparty gemäß Anlage A 2 übersandt. Danach erhielt die Maklerin der Antragstellerin die Telexschreiben der Maklerin der Antragsgegnerin zu 1) vom 10. und 13. Juni 2000 (Anlagen A 15 und 16). In dem Telexschreiben vom 13. Juni 2000 wird auf die Proforma-Charterparty (Anlage A 2) Bezug genommen. In Ziffer 17 der Proforma-Charterparty ist bestimmt, dass das englische Recht und die Londoner Arbitrage für die vertraglichen Beziehungen gelten sollten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass nicht nur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch der Antragsgegner zu 2) aus dem Chartervertrag verpflichtet sei. Dementsprechend habe das Schiedsgericht zu Recht auch den Antragsgegner zu 2) verurteilt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze vom 19. April, 19. Juni, 13. September und 19. November 2001 Bezug genommen. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegner verurteilt werden, an die Antragstellerin US$ 127.928,37 zzgl. 8,75% Zinsen ab dem 20. Juni 2000 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens, bestehend aus GBP 1.2000,00 zu zahlen. Der Antragsgegner zu 2) b e a n t r a g t, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000 abzulehnen. Die Antragsgegnerin zu 1), die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. Mai 2001 den Sitz der Gesellschaft von Hamburg nach Albenrod verlegt, den Firmennamen geändert und einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, hat sich in dem Verfahren nicht eingelassen. Bevor die Änderungen im Handelsregister am 14. August 2001 eingetragen worden sind, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem bisherigen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) am 11. August 2001 zugestellt worden. Der Antragsgegner zu 2) ist der Auffassung, dass er zu Unrecht von dem Schiedsgericht verurteilt worden sei. Er habe mit der Antragstellerin keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen sein. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 17. Juli, 23. Oktober und vom 21. Dezember 2001 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12. Dezember 2000 ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zulässig und sachlich gerechtfertigt. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI 1961 II Seite 121, im Folgenden: UNÜ). Die Antragstellerin hat in Urschrift und in beglaubigter Übersetzung den Schiedsspruch vom 12. Dezember 2000 vorgelegt und damit der Vorschrift des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO genüge getan. Von Amts wegen zu beachtende Gründe, die die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 5 UNÜ hindern könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12. Dezember 2000 zwar zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) UNÜ ist dem Schiedsspruch auf Antrag des Antragsgegners zu 2) die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Der Senat kann nicht feststellen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) eine Schiedsabrede getroffen worden ist, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt. In Ziffer 17 der Proforma-Charterparty (Anlage A 2), die mit dem "fixture recapitulation" vom 13. Juni 2000 (Anlage A 16) in Bezug genommen worden wird, wird zwar die Anwendung des englischen Rechts und der Londoner Arbitrage bestimmt. Die Schiedsabrede ist jedoch weder von der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) unterzeichnet, noch ist sie in Schreiben enthalten, die diese Parteien gewechselt haben. Nach dem Vorbringen der Parteien hat die Maklerin der Antragsgegnerin zu 1) die Fa. M. Chartering GmbH, sowohl die Proforma-Charterparty (Anlage A 2) wie auch das Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) an den Makler der Antragstellerin, die Fa. St. GmbH, übermittelt. Ferner hat die Fa. M. Chartering GmbH die Schreiben vom 10. und 13. Juni 2000 (Anlagen A 15 und 16) der Fa. St. GmbH geschickt. Die Versendung eines Schriftstückes seitens der Antragstellerin oder deren Maklerin, das auf die Proforma-Charterparty Bezug nimmt, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Damit fehlt es an der erforderlichen "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne von Art.II Abs. 2 UNÜ. Ergänzend sei auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Der Senat kann bereits der Auffassung der Antragstellerin nicht folgen, dass der Chartervertrag auch mit dem Antragsgegner zu 2) geschlossen worden ist. Aus der Proforma-Charterparty können der Antragsgegner zu 2) somit keine Rechte und Pflichten zustehen. Der Abschluss dieses Vertrages ist zwar mit dem Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) angebahnt worden. Aus diesem Schreiben durfte der Empfänger jedoch nur entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) den Abschluss eines Chartervertrages anstrebte. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Abschluss dieses Vertrages auch der Antragsgegner zu 2) Rechte oder Pflichten eingehen wollte, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Dieses Schreiben ist vielmehr auf einem Briefbogen der Antragsgegnerin zu 1) verfasst worden. Der Geschäftsführer K. der Antragsgegnerin zu 1), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist auf dem Briefbogen angegeben. Ebenso die Handelsregisternummer der Gesellschaft. Damit konnte der Empfänger des Schreibens, hier die in Hamburg ansässige Fa. St. GmbH, nur davon ausgehen, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft zustande kommen sollte. Auch aus der Angabe der beruflichen Erfahrungen des Antragsgegners zu 2) ergab sich nicht, dass dieser persönlich ebenfalls aus dem angestrebten Chartervertrag verpflichtet sein wollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Schreiben vom 25. Mai 2000 in der Bezugzeile "Ref.: S. Maritime Int. GmbH" angeben ist und das Schreiben nur Hinweise auf Rechtsgeschäfte der GmbH enthält. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
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