1 Sch 6/15


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 6/15 Datum 17.04.2015
Leitsatz
Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene und nachfolgend auch genutzte Möglichkeit, das Süddeutsche Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten in Stuttgart anzurufen, ist so auszulegen, dass Stuttgart als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart wurde.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 S. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; örtliche Zuständigkeit
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 6/15
I. Der von dem Süddeutschen Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. R als Obmann sowie S und T als Beisitzern, am 23.12.2014 erlassene Schiedsspruch (Az: U) mit folgendem Wortlaut:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 77.712,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank mit folgender Maßgabe zu zahlen:
- auf den Betrag von EUR 14.019,69 ab dem 16. Juni 2011;
- auf den Betrag von EUR 7.602,61 ab dem 16. Juni 2012;
- auf den Betrag von EUR 54.510,00 ab dem 25. Juni 2013 und
- auf den Betrag von EUR 1.580,00 ab dem 11. April 2014.
2. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, der Schiedsklägerin die ihr weiteren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 77.712,30 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Schiedsklägerin des Schiedsverfahrens beantragt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs, auf den wegen des Sachverhalts verwiesen wird (ASt 1, Bl. 3 d.A.). Die Antragsgegnerin hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Stuttgart. Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene und nachfolgend auch genutzte Möglichkeit, das Süddeutsche Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten in Stuttgart anzurufen, ist so auszulegen, dass Stuttgart als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart wurde (vgl. auch Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1043 Rn. 2). Angesichts dessen ist die Nennung der Städte München und Stuttgart im Schiedsspruch so aufzufassen, dass es sich bei Stuttgart (und nicht München) um den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt.
b)
Der Schiedsspruch ist auch endgültig, nachdem keine Berufung zum Oberschiedsgericht Celle eingelegt worden ist (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2400).
2.
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
3.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable.
The application was admissible. The Higher Regional Court of Stuttgart was competent pursuant to section 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), since the place of arbitration was situated in the court’s district. The arbitration agreement provided for the possibility to make a request for arbitration before the South German Arbitration Court for Seed and Variety Protection Disputes in Stuttgart. Thereby the parties agreed on Stuttgart as the place of arbitration and the mentioning of the city of Munich in the agreement was irrelevant.
The application was also well-founded. The requirements of section 1064 subsec. 1 ZPO were met. Grounds for setting aside the award in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 1, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO have not been invoked by the party opposing the application and grounds for setting aside in terms of sections 1059 subsec. 2 no. 2, 1060 subsec. 2 sentence 1 ZPO, which are to be considered ex officio, have not been apparent to the court.