Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 07/09 | Datum | 26.03.2010 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Der am 28.07.2008 ergangene Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration in Rom ..., mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 10.619.016,79 € und 145.601,32 US-Dollar zu zahlen, ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 200.000,- € vollstreckbar. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 200.000,- € Gründe: I. Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der ICC International Court of Arbitration in Rom am 28.07.2008 einen Schiedsspruch, mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem zur Zahlung der im Tenor bezeichneten Beträge verurteilt wurde. Als Ort für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens war Rom bestimmt worden. Die Schiedsklägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt über Vermögenswerte verfügt. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines Teilbetrages des Schiedsspruchs in Höhe von 200.000,- € zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 1224 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 28.07.2008 hinsichtlich eines Teilbetrages von 200.000,- € für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO; Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ abgekürzt). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO; die Schiedsbeklagte verfügt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schiedsklägerin über Vermögenswerte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die Antragstellerin hat zudem eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches eingereicht (Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ). Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH, NJW-RR 2004, 1504). Der Schiedsklägerin ist es auch nicht verwehrt, die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich eines Teilbetrages zu begehren. Eben so wie bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile kann auch ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung selbständiger abgrenzbarer Teile eines Schiedsspruches gestellt werden; das gilt insbesondere auch für Zahlungsansprüche, so dass etwa ein Schiedsspruch, der auf die Zahlung einer bestimmten Summe gerichtet ist, auch nur bezüglich eines Teilbetrages für vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1060 Rz. 30). Da Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 1 und 2 UNÜ weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind, war hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung antragsgemäß zu entscheiden. Soweit die Schiedsklägerin darüber hinaus im Vollstreckbarerklärungsverfahren aber eine Verzinsung der Hauptforderung begehrt, konnte ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Es ist zwar in der Rechtsprechung durchaus anerkannt, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels dieser um den Zinsausspruch ergänzt werden kann, wenn etwa in dem Schuldtitel Zinsen dem Grunde nach zuerkannt wurden, jedoch kein Ausspruch zur Zinshöhe erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1990, 3084; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 223; OLG Düsseldorf, RIW 1997, 330; OLG Hamburg, RIW 1994, 424: OLG Hamm, RIW 1994, 243). Das OLG Frankfurt (RIW 1998, 474) hat eine solche Ergänzung sogar in einem Fall für zulässig erachtet, in dem ein französisches Urteil überhaupt keinen Ausspruch darüber enthielt, dass die ausgeurteilten Beträge mit den gesetzlichen Zinsen zu verzinsen seien. Der Senat ist dabei aufgrund der Regelung in Art. 1153-1 Abs. 1 CC davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Zinsen, die in Frankreich jährlich durch Dekret bestimmt werden, automatisch bei einer französischen Zahlungsverurteilung geschuldet und von der Entscheidung umfasst werden, so dass insoweit auch eine Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich sei. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Weder hat das Schiedsgericht dem Grunde nach eine Verzinsungspflicht ausgesprochen noch lässt sich eine Ergänzung des Schiedsspruches aus Art. 1224 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung nämlich einen Zinsanspruch der Schiedsklägerin geprüft und ausdrücklich verneint (Abschnitt V B) 2. c., Ziffern 111 bis 113 des Schiedsspruches). Ist in dem ausländischen Titel eine Verzinsung des Hauptforderung aber ausdrücklich abgelehnt worden, kann diese Entscheidung nicht im Wege der Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren abgeändert werden, da insoweit gerade keine Entscheidungslücke vorliegt, die einer Ergänzung zugänglich wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. | |||||
Summary | |||||