Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 12/10 | Datum | 02.08.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. in L. … vom 28.04.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 221,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 18.02.2010 festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 28.04.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 03.07.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 221,94 EUR | |||||
Summary | |||||