Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 06/10 | Datum | 06.09.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gegen die Inanspruchnahme in einem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahren gewandt, in dem die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche aus einem Beteiligungskaufvertrag geltend macht. Der Antragsteller war bei dem Abschluss des Kaufvertrages als Bevollmächtigter der als Verkäufer unter Ziffern 3. bis 18. aufgeführten Gesellschaften und natürlichen Personen aufgetreten. Nachdem die Antragsgegnerin die Schiedsklage gegen den Antragsteller zurückgenommen hat, haben die Parteien das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens war nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dem Antrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens voraussichtlich auch Erfolg beschieden gewesen, da auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festzustellen ist, dass für das Rechtsverhältnis der Parteien die in dem Beteilungskaufvertrag vereinbarte Schiedsklausel anzuwenden gewesen wäre. Eine Schiedsvereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die eine solche Abrede getroffen haben. Für und gegen Dritte kann sie nur ausnahmsweise rechtliche Wirkung entfalten; zum einen, soweit man dritte Personen durch eine mit dem Vertragspartner geschlossene Vereinbarung verpflichten oder sie vertraglich berechtigen kann – das folgt aus der vertraglichen Natur der Schiedsgerichtsbarkeit und aus der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rz. 22 ff m.w.N.), und zum anderen bei Gesamtrechts- bzw. Sonderrechtsnachfolge, im letztgenannten Fall jedoch nur, wenn die Nachfolge das von der Schiedsvereinbarung betroffene Rechtsverhältnis ergreift. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da der Antragsteller lediglich als Bevollmächtigter auf Verkäuferseite aufgetreten ist; zudem ist die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers in der Sache nicht entgegengetreten und hat hilfsweise ausdrücklich angeregt, dem Antrag stattzugeben. Der Antragsteller war auch nicht in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO mit den Verfahrenskosten zu belasten. Zwar ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Rahmen der Verfahren anzuwenden, für die nach § 1062 ZPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes eröffnet ist (vgl. Münch-Komm ZPO – Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 – 8 Sch 1/01). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein „Streit“ zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff „Rechtsstreit“ weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz. 9) und auch die in § 1062 ZPO aufgeführten Verfahren erfasst. Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort „Beweislast“). Hier hat die Antragsgegnerin aber schon deshalb Veranlassung für ein Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO gegeben, weil sie die Schiedsklage auch auf den Antragsteller erstreckt und im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die gegen ihn erhobenen Ansprüche der Schiedsklausel unterfallen. Können somit die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegend nicht bejaht werden, waren der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zumal sie auch keine Umstände dargetan hat, die unter dem Gesichtspunkt des billigen Ermessens eine andere Kostenentscheidung gebieten würden. | |||||
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