Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 01/09 | Datum | 01.04.2009 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Der Einzelschiedsrichter erließ am 7. Oktober 2008 in Nürnberg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 21.320,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2004 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin folgende weitere Zahlungen Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft sowie gegen Nacherfüllung folgender Mängel zu leisten, nämlich wie folgt: 5.010,68 EUR Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft gleicher Höhe einer deutschen Bank unter Verzicht auf Hinterlegung; 1.044,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der Stolperschwelle zwischen dem Fliesenbelag der Technikräume und dem angrenzenden Estrich (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der fehlenden Verfugung der Rampenanschlussfugen zur Hallenwand (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung des fehlenden Verschlusses der 8 Montagelöcher der Fertigteiltreppenanlage (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 10.440,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse in der Trennwand zwischen der Nachtanlieferung und den Kühlräumen sowie rechts oberhalb des Treppensturzes in der Trennwand zwischen Verkaufsraum und Lager (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 5.568,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse im Sockelbereich links und rechts der Stützen, jeweils am Anstoß der Fertigteilelemente (Gutachten vom 25.7.2006 …); diese Nacherfüllung ist von der Schiedsklägerin Zug um Zug gegen Zuschusszahlung durch die Schiedsbeklagte von 7.616,- EUR auszuführen. 3. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 4. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens inkl. Kosten des Sachverständigen tragen die Schiedsbeklagte 21% und die Schiedsklägerin 79%. 5. Zur ergänzenden Bezeichnung der unter vorstehender Nr. 2 des Schiedsspruchs beschriebenen Mängel ist beglaubigte Kopie der Seiten …. sowie Kopie der Lichtbilder … des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.7.2006 dem Schiedsspruch beigeheftet. II. Der Schiedsspruch wird in den Ziffern 1., 2. und 4. für vollstreckbar erklärt, wobei sich die Bezeichnung der in Ziffer 2. Buchst. b) bis f) beschriebenen Mängel ergänzend aus dem in Ziffer 5. genannten und diesem Beschluss beigehefteten Anhang ergibt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 44.428,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über Werklohnansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erließ das Schiedsgericht am 7.10.2008 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 17.12.2008 die Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weil Vollstreckungstitel allein die Entscheidung des staatlichen Gerichts bildet, welches den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (vgl. § 794a Abs. 1 Nr. 4a ZPO), hat die Vollstreckbarerklärung selbst dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1060 Rn. 22). Der Senat hält es deshalb für erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechend den Vorgaben des Schiedsspruchs in dessen Ziffer 5. die dort bezeichneten Anlagen in die gegenständliche Vollstreckbarerklärung äußerlich als deren Urkundsbestandteil mit aufzunehmen (vgl. BGHZ 142, 388/391 ff.; OLG Köln NJW-RR 2003, 375/376). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO. | |||||
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