19 Sch 16/12


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 16/12 Datum 04.07.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 1064 Abs. 1, 1054, 1059 Abs. 2, 1060 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der zwischen den Parteien ergangene Teil-Schiedsspruch des Schiedsgerichts (…) vom 8. Mai 2012, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
1.
Der Schiedsbeklagte hat es zu unterlassen, in der Bundesrepublik in der Zeit bis zum 27. Oktober 2012 im Bereich der Beobachtung, der Verwaltung und der Auswertung von Marktpreisen klassischer Automobile und des Vertriebs solcher Informationen unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig in einem Betrieb tätig zu sein, der mit der Klägerin in Wettbewerb steht oder sich an einem solchen Betrieb zu beteiligen oder einen solchen Betrieb zu beraten. Von diesem Verbot nicht erfasst werden etwaige Tätigkeiten des Schiedsbeklagten für den BVOF (Bundesverband der Oldtimer Fachbetriebe e. V.), das ZAFK (Zentralarchiv für klassische Automobile), das Gutachterbüro T2, seine Tätigkeit für die Firmen D2 GmbH Datenverarbeitung- und Verlagsgesellschaft und P GmbH & Co. KG sowie der An- und Verkauf von jeweils bis zu 4 Oldtimer-Fahrzeugen pro Jahr.
2.
Der Schiedsbeklagte wird verpflichtet, der Schiedsklägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte (i) er und (ii) die S GmbH, entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 getätigt haben, jeweils unter Angabe von
- Namen und Anschrift der Kunden und
- den jeweils erbrachten Leistungen,
sowie unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über die mit den entgegen Ziff. 1 getätigten Geschäfte erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Aufträgen bzw. Lieferungen und jeweils mit Angabe des
- Zeitpunkts des Geschäftsabschlusses;
- der Namen und Anschriften der Kunden;
- eine Beschreibung der erbrachten Leistungen, ggf. der gelieferten Stückzahlen,
- des Einzelpreises;
- die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der jeweiligen Geschäfte unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der aufgeführten Geschäfte verursacht wurde und
- den mit den vorgenannten Geschäften erzielten Gewinn jeweils unter Vorlage entsprechender Belege.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch vom 8. Mai 2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 7 ff. GA), ist antragsgemäß für vollsteckbar zu erklären.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 123.750,00 €
Summary
Decision
The partial award dated 18 May 2012 is declared enforceable with the following wording:

Respondent has to refrain from working in the area of monitoring, administrating and evaluating market prizes of classic cars and from selling these information directly or indirectly, in his own or another’s name, in his own or another’s account, being self-employed or dependent in a company, which stands in competition with the claimant or to participate in such a company or to advise such a company. Excluded from this prohibition are possible assignments of respondent for the BVOF, the ZAFK, the expert office T2, his mandates for the firm D2 GmbH and P GmbH & Co. KG as well as buying and selling up to four old-timers per year.
Respondent is ordered to provide the claimant with the information in writing concerning the business he and the S GmbH have undertaken contrary to the cease and desist obligation pursuant to nr. 1. Each of them with:

-          The name of the client and the performance
and with a comprehensible accounting of the single sales. (…)
Respondent bears the costs of the proceedings.
The decision is temporarily enforceable.
Reasons:
The arbitral award of 8 May 2012, the content of which is referred to here, had to be declared enforceable according to the application.
The application for an order of enforcement is admissible.
Applicant supplied the original of the arbitral award pursuant to section 1064 paragraph 1 ZPO. Compliance with section 1054 ZPO is assured. The arbitral award is in writing, giving reasons and signed by the arbitrators. The award further displays the day of issuance and the seat of the arbitration.
The application for an order of enforcement further succeeds on the merits. There are no reasons for annulment according to section 1059 paragraph 2 ZPO.