Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 1/12 | Datum | 22.06.2012 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | § 11 RVG | ||||
Fundstelle | BeckRS 2012, 21331 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Kostenfestsetzung abgelehnt | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin folgende Pferde nebst Pferdepass herauszugeben: a) Fuchs-Stute, geb. 03.02.2001, Lebendnr.: GOR 00007xxx (Miss M), b) brauner Hengst, geb. 22.02.2003, Lebendnr.: 263 GOR 000107xxx, c) braune Stute, geb. 09.04.2005, Lebendnr.: 276 GOR 000149xxx, d) Fuchs-Hengst, geb. 02.03.2010, Lebendnr.: 276 GOR 000291xxx, e) dunkelbraunes Hengstfohlen, geb. 21.04.2011, Lebendnr.: 276 GOR 000319xxx. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 4 f. GA) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs widersprochen hat und hierzu Gründe genannt hat, sind diese im Ergebnis nicht geeignet, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO deshalb aufzuheben war, weil dem Antragsgegner - wie geltend gemacht - nicht hinlänglich rechtliches Gehör gewährt worden sei. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Dem Antragsgegner ist die Schiedsklage, die beim Schiedsgericht eingegangen war, zugestellt worden. Er ist mit Schreiben aufgefordert worden, Beisitzer für das Schiedsgericht zu benennen. Mit Schreiben hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Antragsgegner aufgefordert zur Schiedsklage Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat diese Frist verstreichen lassen. Erst nachdem das Schiedsgericht mit Schreiben den Termin zur Verhandlung anberaumt hat, haben sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schiedsverfahren bestellt und einen Verlegungsantrag gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Ablehnung des Verlegungsantrags die Rechte des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurden. Im Schiedsverfahren bestand kein Anwaltszwang. Der Antragsgegner hätte sich bereits zur Sache gegenüber dem Schiedsgericht äußern können. Es ist unstreitig, dass der Antragsgegner seit Anfang November Kenntnis von der Schiedsklage hatte. Es ist zudem nicht erkennbar, dass in der vorliegenden Sache eine Einarbeitungszeit geboten war, die es den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht ermöglicht hätte, sich binnen der Frist bis zum Termin im Dezember dergestalt einzuarbeiten, dass eine sachgerechte Vertretung möglich war. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendung von § 217 ZPO (Wochenfrist) im Schiedsverfahren, die erforderliche Frist gewahrt gewesen. Selbst wenn man bedenkt, dass die Antragsstellerin den Antrag auf Herausgabe der Pferde in neuer Fassung - auf Hinweis des Schiedsgerichts – erst im November präzisiert hat, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass eine Individualisierung der herauszugebenden Pferde durch deren Bezeichnung nicht möglich gewesen sei bzw. er unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Angesichts der Tatsache, dass nicht erkennbar ist und auch vom Antragsgegner nicht hinlänglich vorgetragen wurde, dass die Ablehnung des Verlegungsantrags missbräuchlich erfolgte (vgl. dazu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1042, Rn 7), ist mit der Ablehnung des Verlegungsantrags durch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht in die Rechte des Antragsgegners eingegriffen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Einwendungen des Antragsgegners gegen die Schiedsklage, die dieser ohne anwaltliche Vertretung erhoben hat, vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden sind. Hier fehlt es schon an der Darlegung der vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich bedingt, vorzutragen, was bei entsprechender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, was im Schiedsverfahren von ihm vorgetragen worden wäre, wenn es zu einer Verlegung des Termins gekommen wäre. Zu vom Schiedsgericht nicht berücksichtigten Gegenansprüchen des Antragsgegners ist nicht vorgetragen worden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren nicht erklärt. Andere, vom Antragsgegner genannte Gründe, die einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches entgegenstehen könnten, sind bereits im Ansatz nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine Befangenheit der Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren überhaupt geltend gemacht werden kann, reicht der Vortrag des Antragsgegners nicht aus, hier eine Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts anzunehmen. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende eine Kundin des Antragsgegners vormals anwaltlich vertreten hat, begründet nicht den Eindruck, nicht unvoreingenommen in der Sache entscheiden zu können. Auch ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht unzuständig gewesen war. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die die Antragsgegnerin zur Akte gereicht hat und die die Parteien getroffen haben, sind keine Einwendungen erhoben worden. Demnach bestehen insbesondere keine Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) und d) ZPO. Damit hat der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der Sache Erfolg. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch den Senat ist nicht geboten (Verbot der révision au fond, vgl. BGH NJW 1992, 2299, 2300). Der Schiedsspruch hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Allein die Behauptung des Antragsgegners, die näher bezeichneten herauszugebenden Pferde wiesen ein falsches Geburtsdatum bzw. eine unzutreffende Lebendnummer auf, reicht nicht aus, von einem fehlenden vollstreckungsfähigen Inhalt auszugehen, zumal die Identität der Pferde als solche unstreitig ist und weiterer Vortrag hierzu nicht erfolgte. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Senat im Tenor unter der Bezeichnung der Fuchs-Stute einen Teil der Lebendnummer (die letzten zwei Endziffern) korrigiert. Auf das Protokoll der Sitzung wird insoweit Bezug genommen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 5.000,00 € | |||||
Summary | |||||
Decision In the legal proceedings pp. the application for assessment of costs dated 30 August 2012 is denied. Reasons: Respondent’s counsel applied for assessment of costs pursuant to section 11 lawyer’s compensation act (RVG) against his own party. Respondent objects to the application by bringing objections which are not routed in the compensation law. Therefore the application had to be dismissed pursuant to section 11 paragraph 5 lawyer’s compensation act. |