Gericht | OLG Hamm | Aktenzeichen | 11 Sch 02/06 | Datum | 19.07.2006 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 ZPO § 1027 ZPO a.F. | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Teil-Schiedsspruch vom 15. März 2006 des aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht O., dem Richter am Landgericht B. und dem Rechtsanwalt W. bestehenden Schiedsgerichts mit dem Tenor: "Der Schiedsbeklagte zu 1) wird verurteilt, der Schiedsklägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr seit 2000 bis 2003 einschließlich erzielten Jahresumsätze im Einzelhandelsgeschäft durch Vorlage der Jahresbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003. Die weitergehende Schiedsklage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussschiedsspruch vorbehalten." wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 1). Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Auf der Grundlage eines von der Antragstellerin und dem Antragsgegner unterzeichneten Schiedsvertrages vom 10. Mai 1994 hat das im Beschlusstenor genannte Schiedsgericht den ebenfalls dort wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen, wegen dessen Inhalts auf die beglaubigte Ablichtung Bl. 3 bis 9 GA verwiesen wird. Die Antragstellerin beantragt dessen Vollstreckbarerklärung gem. §§ 1060 ZPO. Dieser Antrag, der den in der Antragsschrift bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 9. Mai 2006 zugestellt worden ist, ist zulässig und begründet. Gründe, die der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind vom Antragsgegner nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a ZPO). Aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgängen 3735 E 1. 168 Oberlandesgericht Hamm, in denen sich eine Ablichtung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerks befindet, ergibt sich hierzu folgendes: Der Schiedsvertrag steht in Zusammenhang mit einem als "Wohnen + Ideen Partnervertrag" bezeichneten Vertrag vom selben Tage, der in seinem § 24 die Vereinbarung eines "nach Maßgabe des in gesonderter Urkunde abgeschlossenen Schiedsvertrages" zu errichtenden Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag -außer Wechsel- und Scheckklagen - vorsah. Das Schiedsgericht sollte endgültig entscheiden, Rechtmittel waren nicht vorgesehen (§ 4 Ziff. 5). Der Schiedsvertrag ist dem Partnervertrag angefügt und von den Vertragspartnern gesondert unterschrieben worden. Damit ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden gesetzlichen Vorschrift Genüge getan, wonach Schiedsvereinbarungen in einer selbständigen Urkunde enthalten sein mussten. Dass das gesamte Vertragswerk durchpaginiert war - nach der vom Antragsteller vorgelegten Ablichtung des Schiedsvertrages befindet sich dieser auf einer Seite 45 - , steht daher nicht entgegen, zumal die Schiedsvereinbarung über eine eigene und vom Partnervertrag unterschiedene Gliederung in sechs Paragraphen (§ 1 bis § 6 im Unterschied zu den 27 Paragraphen des Partnervertrages) verfügt. Nach § 4 des Schiedsvertrages tagt das Schiedsgericht "am Sitz des Vertragsgebers". Dieser liegt nach § 5 des Schiedsvertrages im Bezirk des Landgerichts Münster und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung entspricht § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
Das OLG Hamm hat den Schiedsspruch vom 15.03.2006 für vollstreckbar erklärt, nachdem Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich waren. Das OLG Hamm hat im Rahmen der Vollstreckbarerklärung festgestellt, dass die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung aus dem Jahr 1994 nach dem damals geltenden Recht wirksam war. Der Vertrag enthielt in § 24 eine Vereinbarung, wonach über Streitigkeiten ein Schiedsgericht "nach Maßgabe des in gesonderter Urkunde abgeschlossenen Schiedsvertrages" entscheiden sollte. Die gesondert unterzeichnete Schiedsvereinbarung war dem Vertrag beigefügt und von der Vertragspaginierung (S. 45) erfasst. Dies stand jedoch der Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (gem. § 1027 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht entgegen, da die Schiedsverienbarung über eine eigene - vom Hauptvertrag verschiedene - Gliiederung verfügt. |