6 Sch 13/08


Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 6 Sch 13/08 Datum 09.04.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S: Der am 16.04.2008 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. , Az. ...., bestehend aus ...... als Obmann und den Schiedsrichtern ....... und ......, dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den hiermit auf € 10.833,08 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin € 4.333,24. Die Beklagte trägt restliche € 6.499,84 dieser Kosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 6.499,84 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. 3. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch der Beklagten zugestellt wird. wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 16.04.2008, Az. ....., verurteilt, an die Antragstellerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 als Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrages über mehrere Lieferungen Mandeln zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und mitgeteilt, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Anträge zu stellen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 16.04.2008 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat gem. § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag der Antragstellerin vom 25.11.2008 zu äußern. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary