Gericht | LG Köln | Aktenzeichen | 7 O 136/07 | Datum | 20.08.2015 |
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Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, wegen des Objektes D-Str., 50931 Köln wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, seit April 2007 für das Objekt D-Str., 50931 Köln hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,50 € beginnend jeweils am dritten Werktag der Monate April 2007 bis August 2008 an die Klägerin zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten in Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J AG. Des Weiteren macht sie einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach russischem Recht gegründetes staatliches Einheitsunternehmen. Der Präsident der Russischen Föderation übertrug die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation" und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein Einheitsunternehmen. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen Einheitsunternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück D in ###2. Als Eigentümer des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen (vgl. Bl. 211/213 d.A.). Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück an die J AG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 4.073,50 €. Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001, Az. 28 Sch 23/99, für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 21.02.2007 einen mit Beschluss vom 16.05.2007 (Bl. 173 d.A.) klarstellend berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 288 M 6138/07; Bl. 8/9 d.A.) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J AG betreffend das Objekt D-Str. in Köln. Daraufhin hinterlegte die J AG die geschuldeten Mieten ab April 2007 beim Amtsgericht Köln (Az.: 81 HL 143/07). Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung an. Die Klägerin behauptet, dass die J AG das Grundstück nicht von der Vollstreckungsschuldnerin, sondern der Klägerin gemietet habe. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Mietforderungen aus dem betreffenden Objekt ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Sie sei eine nach russischem Recht eigenständige juristische Person, die nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation hafte. Sie ist der Ansicht, dass das ihr übertragene Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung mit dem deutschen Nießbrauchrecht vergleichbar sei. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben. Nach geändertem Klageantrag mit Schriftsatz vom 27.02.2008 beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee ##, , für unzulässig zu erklären. 2. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 - hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat - nebst 1% Zinsen pro Monat, an die Klägerin zu bewilligen. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin rechtlich mit der Vollstreckungsschuldnerin, der Russischen Föderation, identisch sei. Die Klägerin sei ein "verlängerter Arm" des Präsidialamtes der Russischen Föderation, denn sie unterstehe der Präsidialverwaltung und sei an deren Weisungen gebunden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Durch das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung entstünde kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück. Die Russische Föderation sei nach wie vor zur Veräußerung des Vermögens berechtigt. Auch habe sie einen Anspruch auf Abführung eines Gewinnanteils der Klägerin. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderung gegen die Firma J AG dulden, da faktisch nicht in das Vermögen der Russischen Föderation vollstreckt werden könne. Die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i .V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden, weil diese Übertragung auf die Klägerin nur zu dem Zweck erfolgt sei, der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu entgehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. 3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (28 Sch 23/99) vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG zu, da ihr als eigenständiger juristischer Person und Vermieterin der J AG ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht. Die Forderungen, in die der Beklagte mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken sucht, stehen nicht im Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, d.h. der Russischen Föderation, und sind deshalb der Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht zugänglich: Denn nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die J AG, sondern die Klägerin. Der Mietvertrag (Bl. 10-27 d.A.) ist auf Vermieterseite von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der Schuldnerin, der Russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, nach Auffassung der Kammer zutreffend entschieden hat, entscheidet über das Vorhandensein einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (Vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, Rn 10, 11). Nach dem Personalstatut beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 20). Sowohl nach den Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.) als auch nach der Urkunde über die Eintragung der juristischen Person in das Staatliche Einheitsregister von juristischen Personen vom 05.09.2005 (Bl. 134 d.A.) handelt es sich bei der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen Einheitsunternehmen ergibt sich aus Art. 113 und Art. 114 ZGB sowie dem UnitarUntG. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der Beklagte nicht. Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des Objekts jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2 der Satzung 2000 der Klägerin, Bl. 119 d.A.). Da die Klägerin rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft Mietvertragspartner der GAG und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht auch Inhaberin der Forderungen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 ist auch die Kammer der Auffassung, dass sich der Beklagte insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Mietzinsforderungen gemäß Ziffer 3.5. der Satzung 2005 der Klägerin als Früchte der Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation gehörten und erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin übergingen. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum") nach russischem Recht - zunächst - unmittelbar bei der Schuldnerin entstünde und dort von dem Beklagten gepfändet werden könnte. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden zudem explizit die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehen und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Denn die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 4 des Mietvertrages (Bl. 27 d.A.) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteils zusteht oder ob sie nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, welche Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihre Mieter ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre. Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht. Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung angefochten werden könnte. Ohnehin hätten aber sämtliche diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-)Rechts daher allein russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches Recht maßgeblich. Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, auch nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der Durchgriffshaftung, ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristischen Person nach dem Personalstatut. (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Anh zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995, 766; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende so genannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3 ZGB haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art. 113 Ziffer 5 ZGB (Bl. 140 d.A.) und Ziffern 1.14 der Satzung 2005 haftet die Klägerin nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Auch nach Ziffer 1.7. der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.) haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht kämen. Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien bestehen für das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht zu ziehen ist. Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft bzw. ihres Gründers. In den erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott eintritt. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch um eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Beklagten. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem sowie aus dem o.g. Parallelverfahren vor dem Oberlandesgerichts Köln, Az. 22 U 98/07, dass die Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788). Soweit der Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH sei auf vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Es kommt gerade nicht darauf an, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme. Aber selbst wenn man deutsches Recht für anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht auszugehen ist. Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 826 BGB. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen. 2\. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von der J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 für das Objekt D-Str. hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat. Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der beim Amtsgericht Köln hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten verpflichtet. 3\. Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der zur Freigabe zu bewilligenden Hinterlegungsbeträge folgt aus § 291 BGB. Zwar handelt es sich bei der begehrten Freigabeerklärung hinsichtlich schon hinterlegter Beträge nicht um eine Geldschuld im eigentlichen Sinne; doch ist aufgrund Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung auf Freigabeansprüche geboten (vgl. BGH NJW 2006, 2398 und Palandt-Heinrichs, § 288 BGB Rn. 6). Mangels konkreter Darlegung bzw. Nachvollziehbarkeit des begehrten Zinssatzes (von 1% je Monat) konnte insoweit lediglich der gesetzliche Zinssatz zuerkannt werden. 4\. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, S. 1 ZPO. Streitwert: 114.058,- € (Klageantrag zu 1: Jahresmietwert = 12 x 40.73,50 € = 48.882,- €; Klageantrag zu 2: hinterlegte Mieten von April 2007 bis Juli 2008 = 16 x 4.073,50 € = 65.176,- €) | |||||
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