34 Sch 16/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 16/11 Datum 01.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in N folgende Schiedssprüche
A. am 26. Februar 2011:
1. Der bilanzielle Überschuss in Höhe von 345.765,03 € aus der Auszahlung der Lebensversicherung der Nürnberger Versicherung, wird den Gesellschafterkonten der Beteiligten (Kommanditisten) so zugebucht, dass die Buchung den jeweiligen Gesellschaftsanteilen entspricht.
2. Die Schiedsbeklagten haben samtverbindlich die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der von den Schiedsbeklagten an die Schiedskläger zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten.
B. am 30. März 2011:
Die dem Schiedskläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von den Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten werden auf € 6.027,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 5. März 2011 festgesetzt.
II. Diese Schiedssprüche werden in dem wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt, der (Kosten-)Schiedsspruch vom 30. März 2011 (Ziff. I.B) jedoch nur mit der Maßgabe, dass am 12. Mai 2011 hierauf ein Betrag von 4.017,05 € und am 19. Juni 2011 ein Betrag von 2.010,00 € geleistet wurde.
III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 215.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu 1 und 3 sind die Kommanditisten, die Antragsgegnerin zu 2 die Komplementärin der W GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Verteilung eines Überschusses aus der Auszahlung einer Versicherungssumme. In dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht in N am 26.2.2011 einen Sach- und am 30.3.2011 einen Kostenschiedsspruch, wie sie vorstehend im Tenor wiedergegeben sind.
Unter Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller unter dem 11.4.2011 die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche beantragt.
Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass für eine Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Kosten des Schiedsverfahrens bereits beglichen seien. Die Gesellschafterkonten würden gemäß dem Schiedsspruch in der Bilanz 2010 angepasst, so dass es einer Vollstreckbarerklärung nicht bedürfe.
Der Antragsteller hat den Antrag hinsichtlich des Kostenschiedsspruchs bis auf einen Betrag in Höhe von 51,13 € nebst Zinsen im Hinblick auf am 12.9. und am 19.6.2011 eingegangene Teilzahlungen der Antragsgegnerinnen für erledigt erklärt. Im Übrigen hat er den Antrag aufrechterhalten. Die Antragsgegnerinnen haben der (Teil-) Erledigung zugestimmt.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in N ergangenen Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche (§§ 1054, 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind in beiden Fällen weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der Schiedssprüche sind im dargestellten Umfang für vollstreckbar zu erklären.
Der Vollstreckbarerklärung fehlt hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 26.2.2011 auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegner erklärt haben, er werde mit der (noch nicht erstellten) Bilanz 2010 umgesetzt. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121). Zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann im Allgemeinen – auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner tatsächlich bereit ist, den Schiedsspruch umzusetzen (Senat vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). Die verzögerliche Leistung auf den Kostenschiedsspruch spricht hier ebenfalls für das Interesse des Antragstellers.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a, 100 Abs. 1 ZPO.
a) Hinsichtlich des nicht erledigten Teils haben die Antragsgegnerinnen gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
b) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist - einheitlich mit dem nicht erledigten Teil - über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO; vgl. Lachmann Handbuch für die schiedsgerichtliche Praxis 3. Aufl. Rn. 2497 m.w.N. und st. Rspr. des Senats). Der Schiedsspruch vom 30.3.2011 wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich in voller Höhe für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen (dazu Lachmann Rn. 2496). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Gläubiger hat, wie schon erwähnt, regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 4). Der zuerkannte Betrag war sofort, nicht erst nach Aufforderung durch den Antragsteller und auch nicht in Teilbeträgen, zur Zahlung fällig (vgl. auch Senat vom 27.4.2009, 34 Sch 005/09). Teilzahlungen wurden erst nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung geleistet. Gründe, die einer rechtzeitigen und vollständigen Leistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann zur Orientierung auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst bei einer großzügigen Bemessung der Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (dazu Zöller/Stöber § 788 Rn. 9b: als Faustregel gelten ca. 2 Wochen), war diese hier überschritten.
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3ff. ZPO.
Summary