Gericht | OLG Dresden | Aktenzeichen | 3 Sch 6/12 | Datum | 08.10.2012 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1060Abs 1, 1062 Abs 1 Nr. 4, 1064 | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; ordre public; Beschränkung der Vollstreckbarerklärung | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: 1. Der am 25. Januar 2012 mit nachfolgendem Inhalt erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt: I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 30.721,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 20.203,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 43.463,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten zu 2), auch R & Partner GbR genannt, ist. V. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Bilanz per 31. Dezember 2007 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 für die R & Partner GbR durch Vorlage der Kontennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). VI. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 2.a und 4.a erledigt hat. VII. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. VIII. Von den Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger 6.929,49 €, der Beklagte zu 1) 13.858,98 € und die Beklagte zu 2) 6.929,49 €. 2. Der durch am 13. April 2012 mit nachfolgendem Inhalt erlassene Ergänzungsschiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt: I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.458,98 € für verauslagte Schiedsgerichtskostenvorschüsse zu zahlen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.929,49 € für verauslagte Schiedsgerichtskostenvorschüsse zu zahlen. III. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/2, mithin 3.239,78 €, und die Beklagte zu 2) 1/4, mithin 1.619,89 €. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/3, mithin 2.311,81 €. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens haben der Schiedsbeklagte zu 1 40 % und die Schiedsbeklagte zu 2 60 % zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 280.388,35 € festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag des Schiedsklägers vom 31. Juli 2012 und nach Anhörung der Schiedsbeklagten (vgl. § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO) war sowohl der am 25. Januar 2012 erlassene und am 8. März 2012 berichtigte Schiedsspruch als auch der dazu ergangene Ergänzungsschiedsspruch vom 13. April 2012 durch das gemäß der §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständige Oberlandesgericht Dresden für vollstreckbar zu erklären. 1. Die im Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 24. August 2012 geltend gemachten Aufhebungsgründe sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1060 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um dieselben Gründe, welche bereits in dem Aufhebungsverfahren 3 Sch 3/12 des Oberlandesgerichts Dresden geltend gemacht und mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Juli 2012 als unbegründet erklärt worden sind. Im Übrigen würde für "neue" Aufhebungsgründe infolge Fristablaufs nichts anderes gelten. 2. Auch soweit die Schiedsbeklagten - erneut - einen Verstoß gegen den ordre public behaupten, führt dies nicht zu einer Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Zwar sind Verstöße gegen den ordre public auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie bereits Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens gewesen sind (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2429, S. 581). Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör, welcher Bestandteil des deutschen ordre public ist, haben die Schiedsbeklagten indessen weiterhin nicht dargetan. Wie der Senat im Beschluss vom 26. Juli 2012 im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. II.1.c) und II.3.b) bb)), hat sich das Schiedsgericht im Einzelnen mit den behaupteten Entnahmen des Schiedsklägers und mit dem behaupteten Geheimnisverrat befasst, ohne den Erfüllungseinwand und die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus Rechtsgründen für gerechtfertigt zu halten. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung erforderlich machten, haben die Schiedsbeklagten nicht vorgetragen. 3. Eine Beschränkung der Vollstreckbarerklärung sieht die ZPO nirgends vor. Jedenfalls deshalb sind von ihr, anders als wohl die Beklagten meinen, weder die feststellenden Erkenntnisse noch der Ausspruch zur Klageabweisung (ausdrücklich) auszunehmen. Zu ersterem sei im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, WM 2006, S. 1121, 22/23). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist der Nämliche wie der des Aufhebungsverfahrens. | |||||
Summary | |||||
The Higher Regional Court of Dresden declared an arbitral award as well as an additional arbitral award enforceable on the basis of the claimant’s application for a declaration of enforceability. The Court disregarded the set-aside grounds raised by the respondents, since these grounds had already been declared unfounded in the previous set-aside proceedings (3 Sch 3/12). The “new” set-aside grounds were dismissed as well since they were raised after the expiry of the deadline. The respondents asserted again the violation of the German ordre public because the arbitral tribunal refused to consider some of their submissions. The Court decided that even though this ground may be considered in both set-aside and enforcement proceedings respondents failed to prove the violation of their right to be heard. The Court also decided that the Code of Civil Procedure (ZPO) does not allow a limitation of a declaration of enforceability. |