Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 05/07 | Datum | 17.12.2007 |
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Leitsatz | |||||
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Zu den Anforderungen an die rechtzeitige und substantiierte Geltendmachung von Aufhebungsgründen. (Ls. d. Red.) | |||||
Rechtsvorschriften | § 551 Abs. 3 ZPO, § 1029 ZPO, § 1031 ZPO, § 1040 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1059 Abs. 3 ZPO, § 1060 Abs. 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO, § 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | SchiedsVZ 2009, 179 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: 1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin werden a) der von den Rechtsanwälten F., Dr. G. und Dr. J. in B. am 14. Juni 2007 verkündete Schiedsspruch: Die Beklagte hat an die Klägerin € 140.525,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Juli 2006 zu zahlen. und b) der von den Rechtsanwälten F., Dr. G. und Dr. J. in B. am 19. Juli 2007 beschlossene Kostenschiedsspruch: Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von 14.086,55 € zu erstatten. für vollstreckbar erklärt. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert wird für die Zeit nach der Verbindung auf 361.636,55 € festgesetzt. Die Gegenstandswerte vor der Verbindung der Verfahren betragen 207.025 € für 20 SCH 5/07 und 154.611,55 € für 20 SCH 7/07. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin als Auftraggeber und die Antragstellerin als Auftragnehmer schlossen unter dem 30. Oktober 2002 einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung und Instandsetzung eines Wohn- und Geschäftshauses in B. Unter dem gleichen Datum schlossen sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Verträge verwiesen. Die Antragsgegnerin reichte gegen die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht Klage über 158.898,02 € nebst Zinsen ein, mit der sie Mängelbeseitigungskosten und Rückzahlung von Abschlägen wegen Überzahlung forderte. Durch am 14. Juni 2007 verkündeten Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 140.525 € nebst Zinsen. Ferner beschloss es mit Kostenschiedsspruch vom 19. Juli 2007, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin 14.086,55 € zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schiedssprüche verwiesen. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 15. Juni 2007 zugestellt worden. Mit am 11. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie zunächst die Feststellung, dass das Schiedsgericht für die Streitigkeiten der Parteien aus dem Generalunternehmervertrag nicht zuständig sei, sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche. Die Antragstellerin macht geltend: 1. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nicht formwirksam, weil sie nur von einem der Gesellschafter ohne einen die Vertretung des anderen Gesellschafters anzeigenden Zusatz unterzeichnet worden sei. 2. Der Generalunternehmervertrag sei gekündigt worden, so dass die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mehr Grundlage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sein könne. 3. Der Schiedsspruch verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens und habe ihr rechtliches Gehör verletzt. a) Das Schiedsgericht habe seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen U. gestützt, obwohl sie dies gerügt habe. Bei den Ortsterminen seien die Parteien nicht geladen worden. Dem Antrag auf mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen sei nicht entsprochen worden. Die Einwendungen des Sachverständigen und der Auftraggeber des Gutachtens seien nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten nehme einen Vergleich auf der Grundlage der Baubeschreibung vom Februar 2001 und des Zustandes im November 2003 vor. Ihr sei aber bereits am 2. Dezember 2002 gekündigt worden und vertraglich sei die Baubeschreibung vom 15. Oktober 2000 vereinbart. Zwischen den Baubeschreibungen bestünden erhebliche Unterschiede. b) Alle von ihr benannten Beweismittel einschließlich der zur Abänderung des Pauschalvertrages benannten Zeugen habe das Schiedsgericht nicht berücksichtigt, obwohl der konkrete Leistungsinhalt nach Kündigung für die Beurteilung der Ansprüche wesentlich sei. c) Sie sei von der Entscheidung überrascht worden. Hinweise zu erkennbar übersehenem Vortrag seien nicht ergangen. Die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hätten ihr vor der Entscheidung als Hinweis gegeben werden müssen. Die Parteien erklären hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch vom 14. Juni 2007, zugestellt am 14. Juni 2007, und den Kostenschiedsspruch vom 19. Juli 2007 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 14. Juni 2007 unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Die Antragsgegnerin weist u.a. darauf hin, dass die Schriftsätze im Schiedsverfahren beiden Gesellschaftern zugestellt wurden und der unterzeichnende Gesellschafter im Termin erklärt habe, alleinvertretungsberechtigt zu sein, und eine Vollmacht des anderen Gesellschafters für die Vertretung im Schiedsverfahren nachgereicht habe. Das Gutachten U. sei im Privatauftrag einiger Erwerber erstellt worden, weshalb eine Pflicht zur Beiladung der Antragstellerin nicht bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Schiedssprüche sind gemäß §§ 1060 ff. ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären, weil die geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) nicht bestehen und andere, von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe nicht ersichtlich sind. Der Kostenschiedsspruch verpflichtet die Schiedsbeklagte zum Ausgleich an die Schiedsklägerin und ist insoweit unbedenklich. Die Antragstellerin hat – mit Ausnahme der Zuständigkeitsrüge - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon nicht innerhalb von drei Monaten begründet geltend gemacht (§§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO). a) Die Anforderungen an die Begründung des Antrages entsprechen in formeller Hinsicht denen an eine Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1059 Rn. 4), wobei die Gründe wesentlich enger gefasst sind. Das vorliegende Verfahren stellt keine Rechtsmittelinstanz dar, weshalb keine erneute vollständige Sach- und Rechtsprüfung erfolgt und ungenügender Vortrag zu den Aufhebungsgründen auch nicht durch Aktenbeiziehung aufzubessern wäre (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 33). Erforderlich wäre daher – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert -, dass z.B. übergangene Beweisantritte (Tatsachenbehauptung und Beweismittel) konkret mit Schriftsatzangabe benannt werden und die Entscheidungserheblichkeit konkret herausgearbeitet wird (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 551 Rn. 14). Die pauschale Rüge des rechtlichen Gehörs und die allgemeine Bezeichnung von Beweismitteln und Tatsachen genügte schon den formalen Anforderungen nicht, weil die Entscheidungserheblichkeit weder herausgearbeitet wurde, noch benannt wurde, welcher Vortrag ergänzt worden wäre. Abgesehen von dem Umstand, dass der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Hinweis erteilt worden ist, scheidet ein Nachbessern nach Fristablauf – hier am 14. September 2007 - aus (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 35). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist würde im Hinblick auf die formellen Anforderungen andernfalls leerlaufen und zu dem inkonsequenten Ergebnis führen, dass nicht formgerecht vorgebrachte Gründe bis zur Entscheidung beliebig nachgebessert werden könnten und die Frist aus dem Gesetz herausinterpretiert wäre. Die Abgrenzung gegenüber erst nach Fristablauf vorgebrachten und damit ausgeschlossenen Gründen, die jedoch formgerecht begründet werden, würde ebenso wenig überzeugen. Hinsichtlich folgender auf §§ 1059 Abs. Abs. 2 Nr. 1 b), 3. Alt., Nr. 1 d), 2. Alt., 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO gestützter Aufhebungsgründe genügte die Begründung nicht den genannten formellen Anforderungen: aa) Die Beanstandung zum Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Das Schiedsgericht hat nicht Beweis erhoben, sondern das (vor dem Verfahren erstellte) Partei-Gutachten als (substanziierten) Parteivortrag bewertet (vgl. insbesondere S. 6 f. des Schiedsspruchs). Demgemäß bleibt unerheblich, ob die Parteien vom Gutachter geladen wurden. Da keine Beweiserhebung, sondern (auch zu den Einzelpositionen) eine Bewertung des Parteivortrages stattgefunden hat, ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem Anhörungsantrag hätte stattgeben müssen. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 wiederum ohne jeglichen konkreten Bezug zur Begründung des Schiedsspruchs pauschal aufgelisteten Zeugenbeweisantritte. Ebenso pauschal wird vorgebracht, das Bestreiten sei substanziiert gewesen, ohne dass sich die Antragstellerin mit den abweichenden näheren Ausführungen des Schiedsgerichts konkret auseinandersetzt. bb) Dass die Schreiben vom 21. Mai und 23. Mai 2007 dem Schiedsgericht vorgelegt wurden, wird schon nicht vorgetragen. Ebenso erfolgt keinerlei Ausführung zur Relevanz. cc) Zur konkreten Relevanz der unterschiedlichen Baubeschreibungen, den angeblichen erheblichen Unterschieden und inwieweit Vorbringen dabei übergangen sein sollte, fehlt jeder Vortrag. Das Schiedsgericht hat zudem die Baubeschreibung von 2000 und nicht die von 2001 zu Grunde gelegt (Schiedsspruch S. 7). dd) Soweit alle benannten Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein sollen, ist das aus sich heraus nicht prüfbar. Auswirkung und rechtliche Relevanz für den Schiedsspruch erschließen sich so nicht. ee) Soweit beanstandet wird, dass keine Hinweise erteilt worden seien, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorläge, wird schon nicht vorgetragen, welche konkreten Hinweise vermisst werden, was daraufhin vorgetragen worden wäre und welche konkrete Auswirkung dies auf die rechtliche Begründung und die Entscheidung des Schiedsgerichts hätte haben müssen. b) Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. Abs. 2 Nr. 1 a) und c), 1029, 1031 ZPO bestehen nicht. aa) Die Antragstellerin kann das wegen der Kündigung des Generalunternehmervertrages mögliche Nichtbestehen der Schiedsabrede in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 30. Oktober 2002 nicht mehr geltend machen, weil sie im Schiedsverfahren die Zuständigkeitsrüge nach § 1040 ZPO nicht erhoben hat. Das Regelungsgefüge des § 1040 ZPO, der bei Rüge in der Regel einen anfechtbaren Zwischenentscheid vorsieht sowie die hierfür bestimmten Fristen, schließen aus, dass bei unterlassener Rüge die Unzuständigkeit später noch geltend gemacht werden kann, weil ihr Zweck andernfalls unterlaufen würde. Diese Einrede ist für den am Verfahren Beteiligten daher ausgeschlossen (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 13; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.Aufl., Kap. 16 Rn. 11; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 39; Hartmann in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1040 Rn. 3; OLG Koblenz mit Beschluss vom 28. Juli 2005 – 2 SCH 4/05 – SchiedsVZ 2005, 260 [26] für ausländische Schiedssprüche). Im Übrigen ist eine Schiedsvereinbarung umfassend auszulegen, so dass auch Streitigkeiten aus einem gekündigten Vertrag bzw. zur Vorfrage der Kündigung der Schiedsabrede unterfallen. bb) Ein etwaiger Formmangel der Schiedsabrede wäre bereits durch die (hinsichtlich der Form) rügelose Einlassung vor dem Schiedsgericht geheilt gewesen (§ 1031 Abs. 6 ZPO; vgl. BGH mit Beschluss vom 29. Juni 2005 – III ZB 65/04 – SchiedsVZ 2005, 260). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Parteien eine formwirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Antragstellerin hat die Rüge vor dem Schiedsgericht jedenfalls nicht erhoben. Abgesehen von dem Umstand, dass es auf die ausdrückliche Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Termin am 11. Mai 2007 schon nicht ankommt, war der handelnde Gesellschafter zur Vertretung im Schiedsverfahren bevollmächtigt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 30. August 2007; Bl. 56 d.A.), so dass die Antragstellerin an seine Erklärung auch gebunden wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Der Antragstellerin waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die auf ihre Anträge entfallenden Kosten aufzuerlegen, weil die Anträge unzulässig bzw. unbegründet waren. a) Der Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit nach § 1040 ZPO war bereits unzulässig. Ein solcher Antrag ist nach § 1040 Abs. 3 ZPO nur gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts zulässig, jedoch nicht gegen eine Inzidententscheidung im Endschiedsspruch. Insoweit kann die Unzuständigkeit nur im Aufhebungs- oder Vollstreckbarkeitsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 9; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1040 Rn. 8). In seiner allgemeinen Formulierung zielte der Antrag zudem auf § 1032 Abs. 2 ZPO. Für eine solche Feststellungsklage war aber bereits die Frist verstrichen, weil sie bis zur Bildung des Schiedsgerichts hätte erhoben werden müssen. b) Der Aufhebungsantrag, der sich jedenfalls durch die Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag erledigt hat, wäre – wie zu 1. ausgeführt - zurückzuweisen gewesen. | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court Berlin (KG), Decision of 17 Dec. 2007 - 20 Sch 05/07 Declaration of enforceability of domestic arbitral award Requirements of specificity/timeliness in respect of grounds to set aside an award F a c t s: The parties had conducted an arbitration about disputes arising out of a contract to renovate and restore a building in B. On 14 June 2007 an arbitral award was rendered by the arbitral tribunal, ordering applicant to pay to defendant approx. 140 000 EUR. The award was delivered to the applicant on 15 June 2007. In July, an award on costs was rendered in the same matter. On 11 July 2007, applicant filed a motion to set aside the award. The motion was based on the argument that the arbitration agreement was formally defective, that the underlying general contractor agreement was terminated, thus depriving the arbitral tribunal of its competence to decide the dispute and that the arbitral tribunal had violated its right to fair trial and due process. Defendant requested that the arbitral awards be declared enforceable. The Higher Regional Court Berlin declared the awards enforceable, since the grounds to set aside raised by applicant were of no merit, and other grounds which the court had to consider pursuant to Sec. 1059 sub. 2 no. 2 Code of Civil Procedure (ZPO) were not in evidence. The court found that - with the exception of the objection regarding the competence of the arbitral tribunal - the grounds to set aside the award were not raised timely within the 3 month period stated in Sec. 1059 sub. 3 ZPO. In respect of the allegations regarding grounds to set aside an award (Sec. 1059 sub. 2 ZPO) the same formal requirements apply as to grounds for review of state court judgments (Sec. 551 sub. 3 ZPO) - with the proviso that grounds to set aside an award are more limited than grounds to review a state court judgment. This means that the facts which allegedly amount to a ground to set aside an award must be stated in full detail and supported where necessary by offers of proof. The relevance of the alleged violation to the outcome must be shown, in particular by stating the arguments which the affected party would have put forward in the absence of the violation. A general allegation of a violation of due process and fair trial and a general indication of possible evidence thereof (as in the present case) does not fulfil the requirements of specificity. Such specification cannot be supplemented once the 3 month period of Sec. 1059 sub. 3 ZPO has lapsed as that would frustrate the purpose of the time-limit. Furthermore, the grounds to set aside the award were not founded on merit. The expert opinion submitted by the defendant had been assessed as part of defendant's arguments. Thus the fact that the applicant had not been given an opportunity to present its case to the expert was of no relevance. The applicant was also precluded from relying on the alleged lack of competence of the arbitral tribunal since it had not raised this issue in the arbitral proceeding (Sec. 1059 sub. 2 no 1 c) ZPO). Similarly, any objection to the formal validity of the arbitration agreement (Sec. 1059 sub. 2 no. 1 a) ZPO) were precluded by the fact that the applicant had participated in the proceedings without objecting to any defects with respect to the form of the arbitration agreement (in the present case - the signature of only one shareholder without indication that this shareholder was also acting on behalf of the other shareholder). Since the applicant had failed with his motions, the court ordered the applicant to bear the costs of the setting aside/declaration of enforceability proceedings. |