2 Sch 04/11


Gericht OLG Koblenz Aktenzeichen 2 Sch 04/11 Datum 12.05.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der Antrag des Antragstellers und Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern … als Obmann, Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt … als Beisitzer, sämtlich aus … vom 11. November 2010 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und Schiedsbeklagte.
Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Schiedsspruchs liegen nicht vor. Ein Schiedsspruch kann nur unter den Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts greift nicht. Das Schiedsgericht hat durch Zwischenentscheid vom 20.03.2009 seine Zuständigkeit festgestellt, der Schiedsbeklagte hat hiergegen keine Klage erhoben, so dass der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1059 Rn. 39). Der Senat nimmt auf seinen Beschluss vom 23.10.2009 Bezug (2 Sch 9/09). Die Frage der richtigen Anwendung des § 10 des Gesellschaftsvertrages ist keine Einwendung, die gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 92.555,05 €.
Summary