2 Sch 03/06


Gericht OLG Bremen Aktenzeichen 2 Sch 03/06 Datum 28.06.2006
Leitsatz
Beschwerde gegen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts
Werden in einen Kaufvertrag AGBs einbezogen, die hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten dem Verkäufer ein einseitiges Wahlrecht zwischen Schiedsverfahren und staatlichem Gerichtsverfahren einräumt, ist die Schiedsklausel nicht nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, wenn ein berechtigtes Interesse des Verkäufers (hier: bloße Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Käufers) an einer derartigen Klausel besteht, und die Wahl der ordentlichen Gerichtsbarekit an Vorsaussetzungen geknüpft werden, die der Käufer maßgeblich beeinflussen kann.
(Ls. der Red.)
Rechtsvorschriften§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 307 BGB; § 9 AGBG
FundstelleSchiedsVZ 2007, 51; Int A.L.R. [2007] Vol. 10 Issue 2, N-20 with Comment by Kröll (in English)
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteSchiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
Volltext
B E S C H L U S S:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 16.000,-/19.000,-.
G R Ü N D E:
I. Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeführerin zwei Verkaufskontrakte über die Lieferung von Maulbeerseidengarn.
Ein Angebot der Beschwerdegegnerin vom 22.09.03 über die Lieferung von 3.000 NKG Maulbeerseidengarn NM 120/2 für US $ 27,00/NKG, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.03 bestätigte, enthielt den Hinweis:
"Dieser Kontrakt basiert auf den umstehend abgedruckten Lieferbedingungen".
Auf der Rückseite abgedruckt waren die "Allgemeinen Lieferbedingungen des Wollhandels "Fassung 2002" (im Folgenden: Lieferbedingungen), die als Ziffer 2. folgende Regelung enthalten:
"Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten, welche sich aus dem Geschäftsverkehr ergeben, sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch das Deutsche Wollschiedsgericht, Bremen, bzw. durch Gutachten der Sachverständigenkommission zu entscheiden. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn nicht anders vereinbart, nach deutschem Recht.
Dem Verkäufer steht es frei, wenn der Käufer mit der Zahlung im Verzug ist und Einwendungen nicht erhoben hat, das ordentliche Gericht anzurufen."
Der zweite Kontrakt über die Lieferung von 10.000 NKG Maulbeerseidengarn NM 140/2 für US $ 26,00/NKG wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30.06.04 wiederum mit dem Verweis auf "die umstehend abgedruckten Lieferbedingungen" bestätigt.
Die Beschwerdeführerin verweigerte nach Lieferung die Zahlung der Kaufpreise unter Hinweis auf Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 15.11.2005 den Antrag auf Durchführung eines Wollschiedsgerichtsverfahrens gestellt, in dem sie die Zahlung der Kaufpreise von zusammen US $ 82.244,- nebst Zinsen geltend macht.
Die Beschwerdeführerin hat die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts unter Hinweis auf § 2 Nr. 1 des "Regulativs für das Deutsche Wollschiedsgericht" (im Folgenden: Regulativ) gerügt. Diese Vorschrift lautet:
"Das Deutsche Wollschiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges Streitigkeiten aus Geschäften in Rohwolle, gewaschener, karbonisierter oder anders behandelter Wolle, Krempelband, Kammzug, Kämmlingen, Wollabgängen, Reißwolle, Mohair sowie in zellulosischen und synthetischen Fasern, rein und in Mischungen, auch mit Naturfasern, einschließlich Mindersorten und Abgängen."
Das Deutsche Wollschiedsgericht hat mit Zwischenentscheid vom 16.03.2006, der Beschwerdeführerin am 12.04.2006 zugegangen, die von der Schiedsklägerin mit dem Antrag vom 15.11.2005 eingeleitete Schiedsklage für zulässig erklärt, denn die Parteien hätten durch Einbeziehung der "Allgemeinen Lieferbedingungen des Wollhandels "Fassung 2002" wirksam die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts für die konkreten Kaufverträge über die Lieferung von Maulbeerseide vereinbart. § 2 Nr. 1 Regulativ enthalte keine Selbstbindung des Wollschiedsgerichts und werde zudem durch die Parteiautonomie überlagert.
Auf den weiteren Inhalt des Zwischenentscheids wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der am 10.05.2006 bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO die gerichtliche Entscheidung, dass das Deutsche Wollschiedsgericht nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Schiedsklausel in den Lieferbedingungen wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei, denn sie beziehe sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Schiedsabrede sei zudem nach § 138 BGB nichtig, weil sie mit der Klausel in Abs. 2 Ziffer 2 der Lieferbedingungen dem Verkäufer ein einseitiges Bestimmungsrecht über den jeweiligen Rechtsweg zulasse. Jedenfalls könne entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts die Parteiautonomie nicht die in § 2 des Regulativs enthaltene Selbstbeschränkung des Deutschen Wollschiedsgerichts auf die dort beschriebenen Waren bzw. Fasern, zu denen Maulbeerseide nicht gehöre, überlagern. Die Aufzählung in § 2 Regulativ sei erkennbar abschließend und könne nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden, zumal bei Beiziehung eines Sachverständigen nach § 15 Ziffer 5. des Regulativs ein im Bereich "Wolle" kundiger Sachverständiger beizuziehen sei.
Die Beschwerdeführerin b e a n t r a g t,
1. den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.06 aufzuheben;
2. die von der Beschwerdegegnerin mit Antrag vom 15.11.05 vor dem Deutschen Wollschiedsgericht Bremen eingeleitete Schiedsklage mit dem Aktenzeichen: 13661/5 für unzulässig zu erklären.
Die Beschwerdegegnerin b e a n t r a g t,
die Beschwerde gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1029 ZPO bereits bei Bestimmbarkeit des Rechtsverhältnisses genügt sei und zudem sich hier die Einbeziehung der Lieferbedingungen jeweils auf konkrete Lieferkontrakte beziehe. Die in Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen enthaltene Regelung sei nicht zu beanstanden, § 2 Ziff. 1 Regulativ stehe einer Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts nicht entgegen, was jeweils näher erläutert wird.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beschwerdeführerin vom 10.05.06 und vom 09.06.06 sowie der Beschwerdegegnerin vom 24.05.06 und vom 15.06.06 Bezug genommen.
II. Die gegen den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.2006 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet.
a) Soweit die Beschwerdeführerin die nach § 1029 Abs. 1 ZPO unzureichende Bestimmtheit der Schiedsklausel in Ziffer 2 Lieferbedingungen rügt, vernachlässigt sie, dass sich die Parteien für die konkreten Kaufverträge auf die Einbeziehung der Lieferbedingungen und damit auch auf die hierin enthaltene Schiedsabrede geeinigt haben. Damit war das von der Schiedsvereinbarung betroffene Rechtsverhältnis jeweils eindeutig bestimmt.
b) Der Senat teilt ferner nicht die von der Beschwerdeführerin aus § 138 BGB hergeleiteten Bedenken gegen Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel für nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam angesehen, die dem Verwender die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und der Schiedsgerichtsbarkeit überließ (siehe BGH, WM 1998, 2444 f.). Dies beruhte auf der Überlegung, dass der Vertragspartner des Verwenders bei Anrufung der staatlichen Gerichte nicht wisse, ob der Verwender als Beklagter von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wählen werde. Das hiermit für den Vertragspartner verbundene Zeit- und Kostenrisiko hielt der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar.
Die hier von der Beschwerdeführerin angegriffene Klausel birgt jedoch für den Vertragspartner des Verwenders kein vergleichbares Risiko. Die Wahl einer Klage vor dem ordentlichen Gericht ist vielmehr an Voraussetzungen geknüpft, die vom Vertragspartner von vornherein zu übersehen und zu beeinflussen sind. Er hat es insbesondere in der Hand, durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Einwendungen dem Verwender den Weg zu den ordentlichen Gerichten zu verwehren. Dabei mag dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der zu Lasten des Verwenders eingreifenden Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dieses Wahlrecht sowieso nur eingreift, wenn der Verkäufer als Kläger oder Schiedskläger auftritt. Wenn der Vertragspartner von sich aus durch Erhebung einer Schiedsklage aktiv wird, liegt hierin jedenfalls die Erhebung einer Einwendung im Sinne der Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen, so dass schon aus diesem Grunde dem Verkäufer die nachträgliche Wahl der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Erhebung der entsprechenden Einrede verwehrt ist.
Im Übrigen sieht der Senat ein berechtigtes Interesse des Verkäufers daran, bei bloßer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Vertragspartners z.B. durch Betreiben des Mahnverfahrens kostengünstig und schnell für seine nicht bestrittenen Ansprüche einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
c) Der Senat teilt die Ansicht des Schiedsgerichts, dass sich auch aus § 2 Nr. 1 Regulativ nicht die Unzuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es auch im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit den Parteien verwehrt ist, z.B. statt der Arbeitsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu vereinbaren, beruht dies auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den Parteien im Bereich der Zuständigkeiten nur in sehr beschränktem Umfang eine Dispositionsbefugnis einzuräumen. Für eine nach den §§ 1029 ff. ZPO zulässige Schiedsvereinbarung gibt es eine derartige Einschränkung der Privatautonomie nicht.
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsabrede dürfte allerdings den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, wenn sie ein erkennbar fachfremdes und damit nicht kompetentes Schiedsgericht für zuständig erklärte. Hiervon kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, auch wenn reines Seidengarn nicht ausdrücklich in dem in § 2 Ziffer 1 Regulativ beschriebenen "Anwendungsbereich" aufgeführt ist. Da nach § 5 Ziffer 1. Regulativ der Vorsitzende ein Rechtsanwalt zu sein hat, ist bei diesem von vornherein nicht eine besondere Kompetenz als Warenfachmann ausschlaggebend, sondern seine juristische Qualifikation und seine Erfahrung mit den besonderen rechtlichen Problemen dieser Kaufgeschäfte. Gravierende Unterschiede in der juristischen Problematik und Handhabung beim Handel mit Maulbeerseidengarn einerseits und beim Handel z.B. mit Rohwolle, behandelter Wolle, mit zellulosischen oder mit synthetischen Fasern andererseits sind jedoch nicht erkennbar. Bei den Beisitzern wird deren Zugehörigkeit entweder zur Arbeitsgemeinschaft Lohn-Wäscherei und –Kämmerei oder zu verschiedenen Verbänden verlangt, zu denen nicht nur die Vereinigung des Wollhandels e.V. gehört, sondern auch der Industrieverband Garne- Gewebe- Technische Textilien e.V. sowie der Verband der Deutschen Tuch- und Kleiderstoffindustrie e.V., so dass auch Erfahrungswerte mit Seidengarnen vorhanden sein können. Angesichts der umfassenden Produktpalette in § 2 Ziffer 1 Regulativ von Rohwolle bis zu synthetischen Fasern steht zudem von vornherein nicht zu erwarten, dass gerade ein mit dem konkreten Kaufgegenstand vertrauter Sonderfachmann als Beisitzer zur Verfügung steht, ebenso wenig wie von einem Handelsrichter in einer Kammer für Handelssachen erwartet wird oder erwartet werden kann, dass er gerade aus dem Wirtschaftsbereich kommt, in welchem der jeweilige Prozessgegenstand angesiedelt wird. Soweit Sonderfachleute benötigt werden, hat auch das Schiedsgericht die Möglichkeit, einen Sachverständigen heranzuziehen. Auch § 15 Ziffer 5. Regulativ hindert das Schiedsgericht nicht daran, dabei einen Sonderfachmann für Maulbeerseidengarn zu beauftragen.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung der Schiedsklausel nicht deswegen nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt, weil sie das für sie nicht tragbare Risiko einginge, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung mangels eigener Zuständigkeit ablehnte. Diese Gefahr bestünde nur dann, wenn die Beschreibung des "Anwendungsbereichs" in § 2 Ziffer 1. Regulativ vom Deutschen Wollschiedsgericht als zwingende Selbstbindung zu verstehen wäre oder zumindest die ernsthafte Gefahr bestünde, dass das angerufene Wollschiedsgericht sich unter Berufung auf den abschließenden Charakter der Aufzählung auf eine derartige Selbstbindung beriefe. Der Wortlaut des § 2 Ziffer 1 Regulativ legt ein solches Verständnis jedoch nicht nahe; insbesondere ist die dortige Aufzählung der Stoffe nicht als abschließend gekennzeichnet und umfasst eine große Bandbreite von im Textilbereich verwandten Materialien und Fasern einschließlich Mischungen mit allen Naturfasern. Dass das Deutsche Wollschiedsgericht tatsächlich - entgegen dem Zwischenentscheid des jetzt befassten Wollschiedsgerichts - eine solche Selbstbindung praktizierte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Summary
Hanseatic Higher Regional Court (OLG) in Bremen, Decision of 28 June 2006 - 2 Sch 03/06
Request for ruling on interim award on jurisdiction of arbitral tribunal (Sec. 1040 sub.3 Code of Civil Procedure)
R u l i n g:
If General Terms and Conditions of Contract are incorporated into a contract of purchase and delivery which grant to the vendor a unilateral right of choice between arbitration and proceedings before state courts, the arbitration clause contained in the General Terms and Conditions is not void for violation of Sec. 9 Act on General Terms and Conditions of Contract (AGBG) - now Sec. 307 Civil Law Code (BGB) - if a justifiable interest of the vendor in such a choice is shown (in the present case: mere lack of ability of desire of purchaser to pay purchase price), and the choice is linked to conditions which are under the purchaser's control.
F a c t s:
The parties had concluded contracts regarding the purchase and delivery of mulberry silk. The contracts contained references to the "General Conditions of Delivery of the Wool Trade - Version 2002." The general conditions provide under No. 2 that all disputes are to be resolved by the German Wool Arbitration Board subject to the proviso that the vendor is entitled to resort to the state courts in cases where the purchaser is in default. According to the Arbitration Rules of the German Wool Arbitration Board the arbitral tribunal decides on disputes arising out of transactions relating to a list of fibres among which mulberry silk is not mentioned.
When the purchaser refused payment after having received delivery of the silk fibres, the vendor instituted arbitral proceedings under the Rules of the German Wool Arbitration Board. The purchaser (= plaintiff in the present proceedings) considered the arbitration clause to be invalid and objected to the jurisdiction of the arbitral tribunal, i.a. on the basis that the jurisdiction of the arbitral tribunal was restricted to the fibres listed in the Arbitration Rules and that the unilateral right of choice between arbitration and state courts rendered the arbitration clause invalid pursuant to Sec. 138 Civil Law Code (BGB) [c.f. Federal Court of Justice, WM 1998, 2444f.]. The arbitral tribunal rendered an interim award confirming its jurisdiction.
G r o u n d s:
In the present proceedings, plaintiff sought a court ruling pursuant to Sec. 1040 sub. 3, sentence 2 Code of Civil Procedure (ZPO) deciding on the jurisdiction of the arbitral tribunal.
The Higher Regional Court of Bremen held that the objection filed against the interim award was not founded. In distinguishing the Federal Court of Justice's decision of 1998, the Higher Regional Court held that the vendor's unilateral right of choice did not render the clause void. Unlike the cited case, the present clause did not create an uncertainty for the purchaser regarding the forum for which the vendor would opt. On the contrary, there was a justifiable interest of the vendor to be able to resort to more speedy summary proceedings before the state courts solely in the case of the purchaser's default. It was accordingly within the sphere of the purchaser's influence to avoid such option. Moreover, such option would be no longer available once the purchaser had introduced arbitral proceedings.
The court held furthermore that the list of fibres mentioned in the Arbitration Rules was not exclusive and that parties were entitled to agree on the jurisdiction of the Wool Arbitration Board also for other fibres such as mulberry silk, in particular since no great differences in the legal issues and trade customs relating to e.g. wool fibres and silk fibres could be discerned. A party resorting to a trade-specific arbitration board which spanned such a wide range of products as the Wool Arbitration Board could no more expect the arbitrators to be specialists in its particular fibre than a party before a commercial chamber at the state courts could expect the lay judge to be a specialist in its particular field of commercial activity. To the extent that expert knowledge is required to resolve the dispute the arbitral tribunal could resort to expert witnesses.