10 Sch 08/08


Gericht OLG Karlsruhe Aktenzeichen 10 Sch 08/08 Datum 27.03.2009
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden T, St und L, erließ in dem zwischen den Parteien … geführten Schiedsverfahren am 30. September 2008 folgenden Schiedsspruch:
1. Es wird festgestellt, dass das Pachtverhältnis über … zum 30.06.2007 beendet ist und nicht darüber hinaus fortbesteht.
2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, das … samt Nebengebäuden, sämtlichen Außenanlagen und dem Park mit Wasserläufen, Teichen und Wegen mit Ablauf des 31.12.2008 an den Schiedskläger geräumt herauszugeben.
3. Jede Schiedspartei trägt die Kosten des von ihr benannten Vertreters! Die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien je zur Hälfte.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
IlI. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

In einer auf den 29. August/01. September 1989 datierten (möglicherweise aber erst 1994 abgeschlossenen) Vereinbarung trafen die Vertragparteien im Rahmen eines „zweiten Nachtrages" weitere Regelungen über die Laufzeit des Pachtvertrages (…). Darin heißt es wörtlich:
„ 1. §4 des Vertrages erhält folgende Fassung: Der Pachtvertrag beginnt am 01. 07.1982 und endet am 30. 06. 2007. Wird der Pachtvertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich Jeweils um 5 Jahre. (…) „
Im Zeitraum zwischen April 1996 und Juni 1998 haben der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgänger mehrfach die Kündigung des Pachtverhältnisses erklärt und die Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter zur Räumung des Pachtobjektes aufgefordert.
Das auf die im April 1996 ausgesprochene Kündigung gestützte Räumungsverlangen war Gegenstand eines Schiedsverfahrens, an dem auf der einen Seite der Antragsteller und sein damaliger Miteigentümer U und auf der anderen Seite die Gesellschafter der Antragsgegnerin beteiligt waren. Mit Schiedsspruch vom 30. Oktober 1998 wies das Schiedsgericht das Räumungsverlangen der Eigentümer/Verpächter mit der Begründung ab, das bis zum 30. Juni 2007 verlängerte Pachtverhältnis sei nicht vorzeitig durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden (…). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 30. Oktober 1998 (…) verwiesen.
Mit Schreiben vom 26. April 1999 kündigte der Antragsteller als zwischenzeitlicher Alleineigentümer des Anwesens den Pachtvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2007. Außerdem erhöhte er mit Einverständnis der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2001 den Pachtzins ab 01. November 2001 auf monatlich 4.550,00 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 kündigte er das Pachtverhältnis vorsorglich ein weiteres Mal mit Wirkung zum 30. Juni 2007 und widersprach ausdrücklich einer Verlängerung des Pachtverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus. Dies bekräftigte er nochmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2006.
Im Hinblick auf den bis zum 30. Juni 2007 auslaufenden und gekündigten Pachtvertrag traten die Parteien ab Dezember 2006 in Verhandlungen über den Erwerb des Schlosses ein, die jedoch ergebnislos verliefen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 hat der Antragsteller hilfsweise eine Kündigung zum 30. Juni 2009 ausgesprochen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Mai 2008 hat der Antragsteller eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Schiedsklage auf Räumung und Herausgabe des Pachtobjektes mit Ablauf des 31. Dezember 2008, hilfsweise mit Ablauf des 30. Juni 2009, eingereicht (…). Diese Anträge hat der Antragsteller später um weitere Anträge ergänzt. Insbesondere hat er als zusätzlichen Hauptantrag die Feststellung verlangt, das Pachtverhältnis habe zum 30. Juni 2007 seine Beendigung gefunden (…). Die Antragsgegnerin hat die Ausfassung vertreten, das Pachtverhältnis bestehe nach wie vor ungekündigt fort. Das Schiedsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 2008 bestimmt (…) und mit Schiedsspruch vom 30. September 2008 dem Begehren des Antragstellers in den gestellten Hauptanträgen in vollen Umfang stattgegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Schiedsspruch vom 30. September 2008 (…) Bezug genommen.
Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21 November 2008 beim Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller hilfsweise
die Feststellung beantragt, dass kein Aufhebungsgrund vorliege.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kostenpflichtig abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben.
Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den gestellten Hilfsantrag zurückzuweisen.
Sie hat eingewandt, einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe schon der Umstand entgegen, dass der Tenor dieser Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Die Schiedsspruchformel genüge nicht dem für eine Vollstreckbarkeit maßgebenden Bestimmtheitsgebot. Schon bei Abschluss des Pachtvertrages hätten die damaligen Vertragsparteien die formelhafte Beschreibung des Pachtobjektes nicht für ausreichend erachtet, sondern einen Lageplan zum wesentlichen Bestandteil der Vereinbarungen gemacht. Außerdem habe die Antragsgegnerin in dem Zeitraum von 1982 bis September 2008 Aufwendungen in Höhe von mehreren Millionen EUR für das Pachtobjekt erbracht. Es bleibe zweifelhaft, ob sich der Herausgabeanspruch des Antragstellers auch hierauf beziehe. Daneben lägen Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Entgegen der Annahme des Schiedsgerichts sei die gesetzliche Beschränkung des § 1030 Abs. 2 S. 1 ZPO einschlägig. In § 2 des Pachtvertrages sei geregelt, dass die Antragsgegnerin 75 % der Flächen zu Wohnzwecken weitervermieten dürfe; weitere 25 % seien ohnehin den beiden Gesellschaftern als Wohnraum überlassen worden. Der Streitgegenstand sei daher, insbesondere da das Schiedsgericht die in dem Objekt wohnenden Gesellschafter zu Parteien des Verfahrens erklärt habe, von der Schiedsabrede nicht umfasst. Das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig, zumal das Vertragsverhältnis zu keinem Zeitpunkt einen rein gewerblichen Charakter aufgewiesen habe.
Zudem sei der Schiedsspruch unter Verletzung des ordre public ergangen. Das Schiedsgericht habe die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, wonach es beabsichtige, keinen der angebotenen Beweise zu erheben, sondern unmittelbar im Anschluss an die Sitzung einen Schiedsspruch zu erlassen. Außerdem habe das Schiedsgericht das im Schriftsatz vom 11. September 2008 unterbreitete Beweisangebot der Antragsgegnerin über den Ausschluss der Berechtigung der ordentlichen Kündigung übergangen und damit den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin begründet, dass sich der Schiedsspruch nicht - wie beantragt - gegen die Antragsgegnerin, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4 und Seite 8 des Schiedsspruchs ergebe - gegen deren Gesellschafter, also gegen Dritte richte.
Außerdem sei auch die angeordnete Rechtsfolge mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar. Es habe entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts eine vertragliche Einigung über die Fortführung des Pachtverhältnisses oder dessen Neubegründung gegeben. Dieses bestehe bis zum 30. Juni 2009 fort. Im Zuge der ab Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2008 geführten Vergleichsverhandlungen über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses und über den Ankauf des Pachtobjekts hätten die Parteien zwar keine konkrete rechtsverbindliche Vereinbarung über die Laufzeit getroffen, wohl aber sei anlässlich eines Gespräches am 19. März 2007 Einigkeit darüber erzielt worden, dass das Pachtverhältnis für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen über den 30. Juni 2007 hinaus fortbestehe. Dies werde durch das von der Antragsgegnerin Im Schriftsatz vom 26, Februar 2009 beschriebene Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter belegt. Der Antragsteller habe die Laufzeit zunächst auf Ende 2007 befristet und mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 sogar die Verlängerung des Pachtvertrages zum 31 Dezember 2008 angeboten; die Antragsgegnerin sei dagegen von einem unbefristeten Vertragsverhältnis ausgegangen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, das von einer Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 ausgegangen sei, verstoße daher gegen den ordre public. Außerdem habe es erneut den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass es das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 2007 bei seiner Entscheidungsfindung völlig außer Acht lassen werde. Daneben habe es das Schiedsgericht unterlassen, nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin ein Beweismittel zu der streitigen Frage der einvernehmlichen unbefristeten Verlängerung des Pachtverhältnisses anbiete. Das Schiedsgericht sei außerdem verpflichtet gewesen, der Antragsgegnerin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die gesetzte Frist (31. Dezember 2008) sei willkürlich und unangemessen kurz gewesen, da sie unberücksichtigt gelassen habe, dass das Pachtverhältnis 26 Jahre bestanden habe und zudem ein Großteil des Pachtobjekts mit Kenntnis und Zustimmung des Antragstellers an Dritte untervermietet sei. Schließlich sei das gesamte Schiedsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil es allein mit dem Ziel geführt worden sei, die Antragsgegnerin zu schädigen oder jedenfalls Druck auf sie auszuüben, um sie zur Zahlung eines höheren Entgelts zu veranlassen. Der Antragsteller habe sich zudem in treuwidriger Weise widersprüchlich verhalten, indem er einerseits stets auf das Ende des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 hingewiesen, andererseits aber selbst Monate nach dem 30. Juni 2007 die Fortsetzung des Pachtverhältnisses erklärt und darüber hinaus bis Ende 2008 die vertragliche Gegenleistung als „Mietzins" einzogen und Nebenkosten abgerechnet habe. Im Schriftsatz vom 25. März 2009 (…) hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen nochmals vertieft und ergänzend ausgeführt, das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Fortbestand des Pachtverhältnisses könne als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden.
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2009 und 16. März 2009 ausgeführt, es bestünden keine Gründe zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der Schiedsspruch weise einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf; sowohl Räumungsobjekt (… samt Nebengebäuden, sämtlichen Außenlagen und Park) als auch Räumungspflicht seien ausreichend bestimmt beschrieben. Von der Räumungspflicht seien auch die wesentlichen Bestandteile und das Zubehör des zu räumenden Grundstücks umfasst, auch wenn diese im Schuldtitel nicht gesondert erwähnt seien.
Außerdem stelle eine mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Hindernis für die Vollstreckbarerklärung dar. Auch Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2 Satz 1, 1059 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Zwischen den Parteien bestehe kein Mietverhältnis über Wohnraum (§ 1030 Abs. 2 ZPO). Das Pachtobjekt sei nicht von den Eheleuten B privat, sondern von einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts angepachtet worden und zudem sei der Pachtzweck gewerblicher Natur gewesen; die Nutzungsüberlassung sei nämlich nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse, sondern zur Einrichtung und Vermietung von Wohnräumen, Büros, Werkstätten und Räumen für Schulungs- bzw. Ausbildungszwecke erfolgt. Eine Nutzung des Pachtobjektes als Wohnraum für die Privatpersonen B sei nicht Gegentand der Vereinbarungen gewesen.
Die weiter von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstöße gegen den ordre public lägen ebenfalls nicht vor, das Schiedsgericht habe keine wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts missachtet. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich sei. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege im Streitfall nicht vor. Das Schiedsgericht habe kein zulässiges Beweisangebot übergangen, denn der Antrag auf Vernehmung des Gesellschafters B als Partei sei mangels Zustimmung des Antragstellers nicht in Betracht gekommen (§ 447 ZPO). Eine Verletzung der richterlichen Hinweispfiicht nach § 139 Abs. 2 ZPO liege ebenfalls nicht vor. Das Schiedsgericht habe ausweislich des vorgelegten Protokolls seine rechtliche Auffassung dargelegt und den Parteien und Parteivertretern Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon habe - neben dem Antragsgegnervertreter - insbesondere der Gesellschafter B Gebrauch gemacht, der als Partei angehört worden sei. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, eine Partei zur Benennung weiterer Beweismittel aufzufordern, wenn es den Beweis mit den bisherigen Beweismitteln nicht als geführt ansehe. Eine Entscheidung, in der das Gericht nicht der Argumentation einer Partei gefolgt sei, stelle keine „Überraschungsentscheidung" dar. Der Schiedsspruch habe sich auch nicht gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, eine Titulierung gegen die Privatleute B sei nicht erfolgt. Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, denn diese nähmen nicht an der Rechtskraft teil.
Die im Schiedsspruch angeordnete Rechtsfolge sei nicht mit der Rechtsordnung unvereinbar. Im Verfahren zur VolIstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1059 ZPO erfolge keine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs; es gehe vielmehr darum, einen Missbrauch der privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Die vom Schiedsgericht festgestellte Beendigung des Vertragsverhältnis sei das Ergebnis einer - nicht zum ordre public gehörenden - Auslegung der vorgelegten Tatsachen. Das staatliche Gericht sei nur befugt, zu prüfen, ob das Schiedsgericht auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu einem rechtlich nachvollziehbaren Ergebnis gekommen sei. Zudem hielten die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts selbst einer umfassenden sachlichen Nachprüfung stand. Sie beruhten weder auf Verfahrensfehlern noch seien sie ansonsten rechtsfehlerhaft. Die Argumentation der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren habe sich letztlich in der Behauptung erschöpft, alleine aufgrund der faktischen Verhältnisse stehe fest, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2007 nicht erfolgt sei. Bei dem Gespräch am 13. März 2007 (nicht 19. März 2007) sei die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 nicht in Frage gestellt worden; vielmehr sei lediglich für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen eine Räumungsfrist bis Ende 2007 vereinbart worden. Eine Vertragsverlängerung ergebe sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Schreiben vom 01. Oktober 2007. Diesem Schreiben sei nur die Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist zu entnehmen. Das Schiedsgericht habe das genannte Schreiben zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und den Inhalt des Schriftstückes im Schiedsspruch gewürdigt. Dabei habe die Antragsgegnerin zu keinen Zeitpunkt behauptet, dem nun angeführten Schreiben sei eine unbefristete Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu entnehmen. Folglich sei das Schiedsgericht auch nicht zur Erteilung der von der Antragsgegnerin vermissten Hinweise verpflichtet gewesen.
Das Schiedsgericht sei nicht gehalten gewesen, eine weitere Räumungsfrist zu bewilligen. Die Gewährung einer solchen Frist sei nach § 721 ZPO nur für Wohnraummietverhältnisse und auch dort nicht zwingend vorgesehen. Außerdem habe die Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitig erfolgten Kündigungsschreiben vom 26. April 1999 und vom 10. Juni 2005 mit einer Räumungsverpflichtung zum 30. Juni 2007 rechnen müssen. Das Schiedsverfahren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, der Antragsteller habe lediglich von seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG Gebrauch gemacht. Schließlich habe sich der Antragsteller auch später nicht in Widerspruch zu seinem Räumungsverlangen gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2009 verwiesen.
II.
Der gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
4. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich auf § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1025 Abs. 1 ZPO. Auch die formellen Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der Antragsteller hat den Schiedsspruch in beglaubigter Ab-schrift vorlegt und damit den Vorgaben des § 1064 Abs. 1 ZPO entsprochen. Soweit die Antragsgegnerin den Antrag gestellt hat, den Schiedsspruch aufzuheben, handelt es sich hierbei - wie in der mündlichen Verhandlung klar gestellt wurde -nicht um einen isolierten Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO, sondern um die Geltendmachung von Aufhebungsgründen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Für einen isolierten Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (OLG München, OLGR 2006, 906 f; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., §1059 Rdn. 22).
5. Der vom Schiedsgericht erlassene Beschluss ist auch einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. Er genügt den Formerfordernissen des § 1054 ZPO. Die Vollstreckbarerklärung hängt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995 ff m .w. N.; BGH, MDR 2007, 851). Daher besteht ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann, wenn dieser nicht vollstreckbar ist (BGH, NJW-RR 2006, 995 ff., OLG München, OLGR 2006, 906 ff; vgl. ferner Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdn. 2406 ff; vgl. ferner die Nachweise bei Zöller/Geimer, a.a.O., § 1060 Rdn. 6). Außerdem teilt der Senat die von der Antragsgegnerin gegen die Bestimmtheit des Schiedsspruchs vorgebrachten Bedenken nicht. Sowohl Räumungsobjekt (das gesamte …. einschließlich aller Nebengebäude, der Außenlagen und des Parks) als auch Räumungs- und Herausgabeverpflichtung sind hinreichend beschrieben. Da sich Räumung und Herausgabe auf das gesamte Anwesen samt Außenflächen beziehen, ist die Beifügung einer Lageskizze nicht notwendig, um das Vollstreckungsorgan in 6e Lage zu versetzen, den Umfang der Räumungsverpflichtung zuverlässig zu beurteilen. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob sich die Räumung und Herausgabe auch auf die von ihr getätigten Investitionen erstreckt (…), ist ohne weiteres zu bejahen. Ein Räumungstitel wird nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO dadurch vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (vgl. hierzu näher Zöller/Stöber, a.a.O. § 885 Rdn. 14 ff). Da von der Räumungspflicht ausdrücklich alle Bauten und Außenanlagen umfasst sind, erstreckt sich die Räumung und Herausgabe auch auf die renovierten und neu errichteten (Nebengebäude, den neu gebauten Helikopterlandeplatz, die angebrachten Doppelstraßenlaternen, das schmiedeeiserne Einfahrtstor und die verlegten Kabel.
6. Der Vollstreckbarerklärung stehen auch Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht, Aufhebungstatbestände des § 1059 Abs. 2 Nr 2 ZPO sind zwar vorgebracht worden, liegen jedoch nicht vor.
a) Der von der formgerecht errichteten Schiedsabrede (vgl. § 1031 Abs. 1, Abs. 5 ZPO) umfasste und vom Schiedsgericht behandelte Streitgegenstand ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 Abs. 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO). Nach § 1030 Abs. 2 ZPO ist lediglich eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand von Mietverhältnissen über Wohnraum betreffen, unwirksam. Ein solches Rechtsverhältnis liegt jedoch nicht vor, denn im Streitfall ist ein gewerbliches Pachtverhältnis begründet worden. Nach § 2 des schriftlichen Pachtvertrages sollte das Schloss samt Außenanlagen von der Pächterin zur Einrichtung und Vermietung von Wohnräumen, Büros, Werkstätten und Räumen für Aus-bildungs- und Schulungszwecke genutzt werden. Bereits die pachtrechtliche Natur des Vertragsverhältnisses (§ 581 Abs. 1 BGB) schließt die Annahme eines Wohnraummietverhältnisses aus. Die aufgeführten Nutzungszwecke sind zudem - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung als Pachtvertrag oder Mietvertrag - eindeutig gewerblicher Natur. Dies gilt auch soweit der Antragsgegnerin die Erlaubnis erteilt worden war, Teile des Schlosses zu Wohnzwecken an Dritte weiterzuvermieten. Denn bei der von den vertraglichen Abreden gedeckten Weitervermietung der gepachteten Flächen zur Wohnraumnutzung durch Dritte besteht der vertragsgemäße Gebrauch durch die Antragsgegnerin gerade nicht im Wohnen zu eigenen Zwecken, sondern in einer finanziell motivierten Weitervermietung (so genannte gewerbliche Zwischenvermietung, vgl. hierzu BGH, ZMR 1.981, 332; NJW 1996, 2861; OLG Düsseldorf, WuM 2003, 151; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., vor § 535 Rdn. 88 m. w. N.). An dem gewerblichen Nutzungszweck änderte sich selbst dann nichts, wenn die Vertragsparteien - was streitig ist und in der Vertragsurkunde auch nicht zum Ausdruck kommt - zusätzlich eine Abrede dahin getroffen hätten, dass 25 % der …fläche für private Wohnzwecke der beiden Gesellschafter zur Verfügung stehen sollten. Denn eine Wohnraummitüberlassung als Teil eines den Schwerpunkt bildenden gewerblichen Pachtvertrages ist von der Ausnahmeregelung des § 1030 Abs. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. hierzu auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308; OLGR München 2006, 906 für Landpacht).
b) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) liegen ebenfalls nicht vor. Das Aufhebungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O. § 1059 Rdn. 47, 74 m. w. N.), Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen (staatlichen) Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar (vgl. BGH, NJW 1999, 2974; NJW 2002, 3031; OLG München, GesR 2008, 364; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2002, 94; Zöller/Geimer, a.a.O. Rdn. 74 - Verbot der „revision au fond"). Daher kommt eine Aufhebung wegen Verletzung des ordre public nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs untragbar wäre, in Betracht (vgl. OLG München, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O.). Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den, inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, also wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht, mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (vgl. zuletzt BGH, RdL 2009, 55 m. w. N. = MDR 2009, 162 \[nur leitsatz], vgl. ferner OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe. a.a.O.; Lachmann, a.a.O. Rdn. 2303). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt also einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern nur die Abweichung von jenen nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgeber sind (BGH, a. a. O.). Solche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze finden sich sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht (vgl. Lachmann, a.a.O. Rdn. 2305 ff, 2319 ff). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ist nach der Gesetzesbegründung Insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Schiedsgericht ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs, 1 GG) unterlaufen ist (vgl. hierzu Regierungsbegründung zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO - BT-Drucks. 13/5274, S. 46, S. 59; vgl. ferner Lachmann, a.a.O. Rdn. 2307; Zöller/Geimer, a.a.O. Rdn. 68). Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist dem Schiedsgericht weder eine Verletzung zwingen der elementarer Normen des Verfahrens rechts noch des materiellen Rechts anzulasten.
aa. Die Antragsgegnerin rügt zunächst, das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Sitzung geschlossen, ohne darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtigte, die angebotenen Beweise zu erheben, sondern unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung den Schiedsspruch abfassen werde. Dieses von der Antragsgegnerin als unzulässige Überraschungsentscheidung gerügte Vorgehen stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09; BGH, GRUR 2009, 91). Das Gericht ist außerdem verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.; BGH, WuM 2005, 475; BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - VI ZR 44/06). Dagegen schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne von § 139 ZPO ein (vgl. BVerfGE 66, 116 m. w.N.; BVerfGE 84, 188; BGH, GRUR 2009, 91 m. w. N.). Daher ist der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (etwa nach § 139 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1274). Richterliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot von Überraschungsentscheidungen, vgl. hierzu etwa BVerfGE 84, 188; NJW 1994, 1274). Denn in diesen Fällen ist für die Parteien ohne hinreichende richterliche Aufklärung nicht vorhersehbar, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BVerfG a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien dagegen kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 91), sie müssen nur Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Diesen Anforderungen hat das Schiedsgericht genügt. Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass das Schiedsgericht seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt und der Antragsgegnerin im Verlauf der 1,5 Stunden andauernden mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen. Dass in die Entscheidung Gesichtspunkte eingeflossen sind, die zuvor nicht erörtert worden sind, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Sie sieht eine Überraschungsentscheidung vielmehr nur darin begründet, dass das Schiedsgericht die Beteiligten über den Inhalt der im Anschluss an die Sitzung erlassenen Entscheidung nicht vorab informiert hat Hierbei verkennt die Antragsgegnerin die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das - wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch darauf begründet, den möglichen Inhalt einer zu treffenden Entscheidung zu erfahren, sondern nur darauf, über entscheidungsrelevante Gesichtspunkte aufgeklärt zu werden und sich hierzu äußern zu können. Daher war das Schiedsgericht nicht gehalten, die Abfassung des Schiedsspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und der Antragsgegnerin ein -soweit ersichtlich nicht einmal beantragtes - Recht zu einer nachgeschobenen Stellungnahme über die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu geben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zudem nicht dargelegt hat, in welcher Weise sich die unterlassene Aufklärung Über den beabsichtigten Inhalt der nach Schluss der Sitzung erlassenen Entscheidung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009-1 BvR 165/09 m. w. N.; BGH, NJW2008, 378; NJW-RR 2008, 659; Lachmann, a.a.O. Rdn. 2307, 2308).
bb. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Gericht dem Beweisangebot der Antragsgegnerin zu der Behauptung, ihr sei von dem ursprünglichen Eigentümer/Verpächter vor Abschluss der ersten Nachtragsvereinbarung mündlich erklärt worden, das Recht zur ordentlichen Kündigung sei für die Verpächterseite ausgeschlossen, nicht nachgekommen ist. Zwar kann das Übergehen von Beweisangeboten zu substantiiertem und entscheidungserheblichem Vortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. etwa BGH, NZBau 2008, 644; VersR 2007, 967). Im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahren ist jedoch zu zunächst zu beachten, dass die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz unter Beweis gestellter Behauptungen dem Schiedsgericht obliegt; dessen Entscheidung kann von den staatlichen Gerichten inhaltlich nicht uneingeschränkt nachgeprüft, sondern nur auf die Unvereinbarkeit mit fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen untersucht werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rdn. 11 a m. w.N.). Außerdem ist ein (Schieds)gericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu behandeln (vgl. BVerfGE 96, 205; BGH, WuM 2005, 475; BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - VI ZR 44/06). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, a.a.O. m. w. N.; BGH, a.a.O.).
Danach ist es nicht als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu werten, dass das Schiedsgericht von der Erhebung des angebotenen Beweises (Parteivernehmung des Gesellschafters B) abgesehen und diese Entscheidung nicht ausdrücklich Im Schiedsspruch begründet hat. Das Schiedsgericht hat der behaupteten mündlichen Äußerung angesichts des in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigten Inhalts der schriftlichen Nachtragsvereinbarung keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Seine Einschätzung wäre zudem selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die staatlichen Gerichte diese Beurteilung uneingeschränkt überprüfen könnten. Eine Beweiserhebung zu der aufgestellten Behauptung war schon mangels schlüssigen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht angezeigt. Selbst wenn der ursprüngliche Verpächter vor Abfassung des ersten Nachtrags zum Pachtvertrag mündlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass die ordentliche Kündigung insgesamt ausgeschlossen sei, konnte diesem Umstand für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der schriftlichen Änderungsvereinbarung und der dort ausdrücklich festgelegten Endlaufzeit nicht die von der Antragsgegnerin gewünschte Bedeutung zukommen. Mündliche Äußerungen bei Vertragsverhandlungen können zwar unter bestimmten Umständen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Inhalt von Willenserklärungen zulassen. Bei der Auslegung von schriftlich niedergelegten Willenserklärungen ist jedoch die einer Privaturkunde anhaftende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu beachten (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 3164 m. w. N,). Eine Partei, die sich auf eine vom Urkundstext abweichende mündliche Nebenabrede beruft, hat zunächst schlüssig und substantiiert die Umstände vorzutragen, die die UnvoIIständigkeit der Urkunde erklären, also diejenigen Gründe anzuführen, die dazu geführt haben, dass die behauptete Nebenabrede keinen Eingang in die schriftliche Vertragsurkunde gefunden hat (vgl. hierzu etwa KG, MDR 2003, 79 m. w. N.). Solche Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass für eine Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden Vermutung nicht einmal der Vortrag und Nachweis genügt, dass sich die Parteien während der Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr muss darüber hinaus auch dargelegt und nachgewiesen werden, dass die Vertragspartner diese Abrede noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde als Vertragsinhalt wollten (KG, a.a.O. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 6B, Aufl., § 125 Rdn. 15 m. w. N.). Auch hierzu fehlt jeder Vortrag. Abgesehen von der Unschlüssigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin fehlt es darüber hinaus auch an einem zulässigen Beweisantritt. Die angebotene Parteivernehmung des Gesellschafters B (…) fand nicht die Zustimmung der Gegenseite, so dass die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht erfüllt waren. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, weil der hierfür erforderliche „Anfangsbeweis" nicht erbracht war (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O. § 448 Rdn. 4 m. w. N.). Auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit war das Schiedsgericht nicht gehalten, den Gesellschafter B nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen (vgl. hierzu näher Zöller/Greger, a.a.O. Rdn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Weiter fehlt es an der Darlegung, inwieweit die Entscheidung des Schiedsgericht auf dem als Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügten übergehen eines Beweisangebots beruht.
Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liegt auch nicht darin begründet, dass das Schiedsgericht eine am Verfahren nicht beteiligte Person verurteilt hat. Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bejaht, wenn eine - zwischenzeitlich als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannte (vgl, BGH, NJW 2001, 1056) - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verklagt worden war, jedoch der Schiedsspruch gegen deren Gesellschafter erging (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 34 SchG 23/06). Ein solcher Fehler ist dem Schiedsgericht aber vorliegend nicht unterlaufen. Die Schiedsklage richtete sich ausdrücklich gegen die B GbR, auch der Schiedsspruch erging gegen diese Gesellschaft. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Rubrum des Schiedsspruchs. Soweit die Antragsgegnerin darauf absteift, dass auf Seite 4 und Seite 8 des Schiedsspruchs erwähnt werde, die Parteien hätten bereits in der Vergangenheit ein Schiedsverfahren durchgeführt, lässt sich hieraus nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Ausführungen befassen sich nicht mit der Frage der Parteistellung im aktuellen Schiedsverfahren, sondern beschreiben nur- in rechtlicher Hinsicht ungenau - den Verlauf eines früheren Schiedsverfahrens. Tatsächlich waren an dem im Jahr 1998 geführten Schiedsverfahren nicht „die Parteien", sondern die Gesellschafter der Antragsgegnerin sowie der Antragsteller und sein Bruder beteiligt. Die ungenaue Bezeichnung der Parteien dieses früheren Verfahrens ist letztlich darauf zurückzuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Partei- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch nicht anerkannt war und folglich, wenn eine solche Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, zwingend ihre Gesellschafter als notwendige Streitgenossen verklagt werden mussten (vgl. etwa BGH, NJW2001, 1056 m. w. N.). Die feh-lerhafte Bezeichnung der Beteiligten eines früheren Verfahrens lässt nach alledem keine - wie auch immer gearteten - Rückschlüsse auf die Identität 6er Parteien im vorliegend zu beurteilenden Schiedsverfahren zu.
dd. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Schiedsgericht es versäumt haben soll, das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 2007 (…) zu berücksichtigen. Denn entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin hat sich das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich mit dem Inhalt dieses Schreiben befasst (…). Es hat dieses Schreiben als Angebot auf eine befristete Vertragsfortsetzung gewertet, konnte jedoch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot ohne Änderungen (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) angenommen hat. Letztlich rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht dem Schreiben nicht die von der Antragsgegnerin gewollte rechtliche Bedeutung zugemessen hat (…). Die rechtliche Bewertung eines Vorbringens ist jedoch - wie bereits ausgeführt - vom Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfasst. Das Schiedsgericht war unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, öle Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie die Beweislast für die von ihr behauptete Vertragsverlängerung trägt Denn wie bereits aufgezeigt, schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne von § 139 ZPO ein. Richterliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot von Überraschungsentscheidungen, vgl. hierzu etwa BVerfGE 84, 188; NJvV 1994, 1274). Die Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln stellt jedoch keinen solchen Fall dar, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiiigter nicht zu rechnen braucht.
ee. Auch materiell-rechtliche Verstöße gegen den ordre public sind dem Schiedsgericht nicht unterlaufen. Die Antragsgegnerin rügt insbesondere, das Schiedsgericht sei zu der unzutreffenden Feststellung gelangt, es lägen keine zwei sich deckenden Willenserklärungen für eine Fortsetzung bzw. Neubegründung des Pachtverhältnisses vor. Damit macht die Antragsgegnerin aber lediglich eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts und keinen Rechtsverstoß mit ordre-public-Relevanz geltend. Es ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht mit einer unvertretbaren Begründung zu einem Ergebnis gelangt ist, das den Grundprinzipien des deutschen Rechts oder sonstigen elementaren Normen und Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderläuft. Der beschriebene Angriff der Antragsgegnerin läuft letztlich auf eine - gesetzlich nicht vorgesehene (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 58, 59) - Inhaltskontrolle der getroffenen Entscheidung hinaus.
Außerdem ist auch insoweit schon keine Unrichtigkeit der schiedsgerichtlichen Ausführungen dargetan. Die vorgelegten Urkunden stützen die Darstellung des Antragsstellers, wonach er sich ausdrücklich und mehrfach gegen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ausgesprochen hat. Eine hiervon abweichende Übereinkunft wird durch die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht belegt. Insbesondere lässt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 1 Oktober 2007 kein Vertragsschluss ableiten, sondern nur ein Angebot auf befristete Verlängerung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember. 2008, das die Antragsgegnerin aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht angenommen hat.
Auch zu einem früheren Zeitpunkt ist keine vertragliche Einigung erfolgt. Die von der Antragsgegnerin behauptete Übereinkunft anlässlich eines am 13. oder 19. März 2007 geführten Gespräches wurde vom Antragsteller schon in den Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 1. Oktober 2007 und vom 7. Januar 2008 in Abrede gestellt. Auf die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung getroffen wurde, kommt es letztlich nicht an, denn die Parteien haben auch nach Darstellung der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt (auch nicht am 13. oder 19. März 2007) eine Einigung über die Laufzeit erzielt (...). Während die Antragsgegnerin eine unbefristete Fortsetzung des Pachtverhältnis verlangte, war der Antragsteller nur zu einer kurzen Verlängerung (zunächst bis Ende 2007, später bis Ende 2008) bereit war. Diese Uneinigkeit hat aber zur Folge, dass keine rechtsverbindliche Übereinkunft über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses getroffen worden ist. Soweit die Antragsgegnerin eine rechtsgeschäftliche Verlängerung des Pachtverhältnisses damit begründen will, man habe sich am 19. März 2007 zwar nicht über die Laufzeit, wohl aber über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verbindlich geeinigt, verkennt sie, dass die Vertragsdauer zu den wesentlichen Punkten eines Pacht- oder Mietvertrages gehört (vgl. BGH, NJW 1999, 3257) und daher ohne eine Einigung hierüber regelmäßig kein Vertragsschluss vorliegt (§ 154 Abs. 1 BGB). Die von der Antragsgegnerin darüber hinaus aufgezeigten Gesichtspunkte lassen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf eine Fortsetzungsvereinbarung zu. Selbst wenn der Antragsteller weiterhin „Miete" einzog und Nebenkosten abrechnete, belegt dies nicht, dass er von einer Verlängerung des Pachtvertrages (und nicht nur von einer Verlängerung der Räumungsfrist) ausging. Immerhin stand ihm auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins (nebst Nebenkosten) nach Maßgabe des § 584 b BGB zu. Aus Äußerungen eines Mitarbeiters oder Vertreters des Antragstellers am 11. Februar 2009 (AS 229) Dritten gegenüber kann angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller schon am 30. September 2008 einen Räumungstitel erwirkt und im November 2008 ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eingeleitet hat, ebenfalls nicht geschlossen werden, dass er das Pachtverhäitnis fortsetzen wollte. Gleiches gilt für die Absicht des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin als defekt gerügte Heizungsanlage auszutauschen.
Auch der Vorwurf, das Schiedsgericht habe rechtsfehlerhaft keine angemessene Räumungsfrist eingeräumt, trifft nicht zu. Das deutsche Recht sieht nur bei Wohnraummietverhältnissen- um ein solches handelt es sich im Streitfall nicht - eine Räumungsfrist vor (§ 721 ZPO) und stellt die Anordnung dieser Maßnahme zudem in das Ermessen des Gerichts. Ohnehin berührt die unterbliebene Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist nicht elementare Grundsätze des deutschen Rechts.
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Schiedsverfahrens zur Last legt, ist ebenfalls zweifelhaft, ob eine Rechtsverletzung mit ordre-public-Qualität in Frage steht. Zwar gehören die guten Sitten (vgl. hierzu BGHZ 27, 249, 254; 30, 89, 95) zu den unverzichtbaren Grundsätzen des deutschen Rechts. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach Ansicht des Senats jedenfalls im Grundsatz zu den fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen (und internationalen) Rechtsordnung (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2008, 1083). Ob dies jedoch für alte von Rechtsprechung und Literatur aus § 242 BGB abgeleiteten Fallgruppen gilt, ist fraglich, braucht allerdings vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls liegt kein gegen § 242 BGB verstoßendes, treuwidriges Verhalten des Antragstellers vor. Ein Eigentümer und Verpächter, der durch eine frühzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung eines befristeten Pachtverhältnisses zu erkennen gegeben hat, dass er das Nutzungsverhältnis beenden will, handelt nicht dem Gebot von Treu und Glauben zuwider, wenn er zur Durchsetzung seines von der Gegenseite in Frage gestellten Räumungsanspruchs ein Schiedsverfahren betreibt. Er macht damit nur von seinen rechtlichen Befugnissen Gebrauch. Dass er das Schiedsverfahren nur deswegen eingeleitet hat, um die Antragsgegnerin zu nötigen, ein höher dotiertes Kaufangebot zu unterbreiten, ist durch nichts belegt. Da die Antragsgegnerin das Pachtobjekt nicht freiwillig geräumt und herausgegeben hat, war er letztlich zur Durchsetzung seiner Rechte gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die getroffene Schiedsabrede war ihm der Weg zu den staatlichen Gerichten abgeschnitten.
Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, der Antragsteller habe sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt (§ 242 BGB), indem er einerseits stets auf das Ende des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 hingewiesen, andererseits aber selbst Monate nach dem 30. Juni 2007 die Fortsetzung des Pachtverhältnisses erklärt und darüber hinaus bis Ende Dezember 2008 die vertragliche Gegenleistung als „Mietzins" eingezogen und Nebenkosten abgerechnet habe, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben ebenfalls nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat in dem von der Antragsgegnerin nun in den Mittelpunkt gerückten Schreiben vom 1. Oktober 2007 und auch im Schreiben vom 7. Januar 2008 ausgeführt, dass im Hinblick auf die im Zuge der angestrengten Verhandlungen verstrichene Zeit die gesetzte Nachfrist zur Räumung nicht mehr angemessen sei und er daher bereit sei, das Nutzungsverhältnis bzw. die Räumungsfrist bis längstens Ende2008 zu verlängern. Daran hat er sich bei seinem Räumungsverlangen auch gehalten. Von einem widersprüchlichen Verhalten kann nicht Re-de sein. Zudem liegt nicht bei jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1083 m. w. IM.). Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin, die selbst angegeben hat, man habe sich über die Laufzeit des Vertrages nicht geeinigt, auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses über den 31. Dezember 2008 hinaus hätte vertrauen dürfen. Ihr war bereits durch die frühzeitig ausgesprochenen Kündigungen, die Auslöser für die Aufnahme von Ankaufsverhandlungen waren, deutlich gemacht worden, dass ein Verbleiben in den Räumlichkeiten bei Scheitern dieser Verhandlungen in Frage gestellt ist,
Damit sind Rechtsverletzungen des Schiedsgerichts nicht erkennbar, schon gar nicht solche Rechtsverstöße, die den ordre public berühren.
III. Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dem Schiedsspruch stünden Einwendungen aus § 767 ZPO entgegen. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Einwendungen, die an sich zum Anwendungsbereich einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören, auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1083 m. w. N.). Die Antragsgegnerin macht jedoch letztlich Einwendungen geltend, die bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens waren (Vereinbarung über Fortsetzung des Pachtverhältnisses) und daher nach §767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sind (vgl. auch BGH, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin aus dem Verhalten des Antragstellers nach Erlass des Schiedsspruchs Rückschlüsse auf eine konkludente Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses ziehen will, sind die hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt -nicht tragfähig. Der Bewilligung eines Nachschieberechts zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. März 2009 (§ 283 ZPO) bedurfte es nicht. Das Begehren des Antragstellers erweist sich selbst unter Berücksichtigung des zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatzes der Gegenseite als begründet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Summary