Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 13/11 | Datum | 18.04.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern xxx bestehende Ständige kaufmännische Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer … erließ am 7. Juni 2010 in N. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Ergänzungsschiedsspruch (zum Schiedsspruch vom 2. März 2010): 1. Der Streitwert beträgt Euro 194.535,25. 2. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von Euro 15.842,04 zu erstatten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 15.842,04 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 7.6.2010 in N. ergangenen Kostenschiedsspruchs. Die ursprüngliche Schiedsklägerin ist mit der Antragstellerin verschmolzen; diese ihrerseits befindet sich in Liquidation. 1. Am 14./21.4.2008 schlössen die Parteien einen Rahmenvertrag (RV) über die Lieferung von Spielkarten mit gedrucktem Datenspeicher. Am 24.6.2008 bestellte die Antragsgegnerin 2.515.000 Karten zu einem Gesamtpreis von 194.535,25 € incl. MWSt. Später einigten sich die Parteien über die Auflösung des Rahmenvertrages und vereinbarten das Erlöschen bzw. die Rückabwicklung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ausgenommen wurde die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Geldbetrag Zug um Zug gegen die Lieferung von bestellten Karten zu leisten hat. Insoweit vereinbarten die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens und unterwarfen sich unter Ausschluss des Rechtswegs dem Schiedsspruch des Ständigen kaufmännischen Schiedsgerichts der IHK …. 2. Das Schiedsgericht erließ am 2.3.2010 einen Schiedsspruch zur Hauptsache, den der Senat mit Beschluss vom 7.3.2011 - mittlerweile rechtskräftig - für vollstreckbar erklärt hat (34 Sch 11/10). Dessen Ziffer II. lautet wie folgt: Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der der Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss. Mit Schiedsspruch vom 7.6.2010 setzte das Schiedsgericht den Streitwert auf 194.535,25 € (= zuerkannter Hauptsachebetrag) fest und entschied über die Kosten, wie aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlich. 3. Die Antragstellerin beantragt nun, den Ergänzungsschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, Zur Begründung nimmt sie auf ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren Bezug. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Die Antragstellerin ist identisch mit der Schiedsklägerin. Unschädlich ist ein offensichtliches Schreibversehen bei der Bezeichnung der Schiedsklägerin im Schiedsspruch. Denn dieses ist aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei als solches erkennbar. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Kostenschiedsspruchs (§1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1) erfüllt. Der Schiedsspruch seinerseits genügt den gesetzlichen Vorgaben (§ 1057 Abs. 2 Satz 2, § 1054 ZPO). 3. Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung sind im gegenständlichen Verfahren nicht erneut zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). Der Ursprungsschiedsspruch mit der dortigen Kostengrundentscheidung ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO). Überdies ist die Kostengrundentscheidung durch die Vollstreckbarerklärung vom 7.3.2011 jeglichem Streit entzogen (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123) und in „Bestandskraft" erwachsen (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Gegen die vom Schiedsgericht bejahte Erstattungsfähigkeit der klägerseits in Ansatz gebrachten Kosten sind im hiesigen Verfahren berücksichtigungsfähige Einwände nicht vorgebracht. Auch sonstige Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache (§ 3 ZPO). | |||||
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