34 Sch 47/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 47/11 Datum 21.01.2013
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Das aus der Einzelschiedsrichterin bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als
Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin
- 39.125,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008, sowie
- Verzugszinsen in Höhe von 165,05 €, sowie
- außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.192,60 €, sowie
- Rechtsanwaltskosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 2.057,30 €
und
- Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.000,00 €
zu bezahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 44.375 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen
Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist Messeveranstalterin, die Antragsgegnerin ein russisches Unternehmen, das sich für eine Immobilien-Fachmesse angemeldet hatte und als Aussteller zugelassen wurde, dann jedoch seine Teilnahme absagte. Die Antragstellerin machte restliche Vergütung für den vorgehaltenen Messestand vor dem dazu vereinbarten Schiedsgericht entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.V.m. § 535 BGB geltend. Das Schiedsgericht erließ zugunsten der Antragstellerin am den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 21.12.2011 Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin erhielt im Rechtshilfeweg Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl S. 295]).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig und
begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruches in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Beträge).
Summary