19 Sch 11/11


Gericht OLG Köln Aktenzeichen 19 Sch 11/11 Datum 03.11.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften§ 1059 ZPO, §281 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich örtlich für unzuständig und verweist das Verfahren über den Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO auf Antrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf.
Gründe:
Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit ist in gerichtlichen Verfahren über Schiedssachen Verweisung entsprechend § 281 ZPO möglich (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1062 Rn. 2 m.w.N.).
Zur Entscheidung über den gestellten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO ist nicht das Oberlandesgericht Köln, sondern das Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig. In dem Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt der vereinbarte Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien, so bestimmt das Schiedsgericht selbst seinen Sitz in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Schiedsgericht hat den Verfahrensort gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO im Schiedsspruch anzugeben. Mit Angabe eines Erlassortes bestimmt das Schiedsgericht zugleich den Verfahrensort (vgl. OLG München, BB 2010, 774 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1025 Rn. 1).
Ein örtlich zuständiges Schiedsgericht ist in der vereinbarten Schiedsgerichtsordnung des E. e.V. nicht bezeichnet, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt.
Mit der Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit des E., der in N. angesiedelt ist, haben die Parteien auch N. als Verfahrensort des Schiedsverfahrens vereinbart. Parteien einer Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmen mittelbar mit dem Auftrag an eine Schiedsorganisation den Sitz des Schiedsgerichts (vgl. zur internationalen Zuständigkeit Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., Rn. 53; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1025 ZPO Rn. 2). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Nationalität des Schiedsspruchs. Die Anknüpfung an das vom E. zu bildende Bundesoberschiedsgericht, dessen Schiedsspruch vorliegend angegriffen ist, legt entsprechend auch die örtliche Zuständigkeit fest. Die Parteien knüpfen mit ihrer Wahl der beauftragten Schiedsorganisation örtlich an den Standort der Organisation an.
Eine der Vereinbarung über den Verfahrensort widersprechende Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesoberschiedsgericht, etwa in Kö., ist nicht erfolgt. Das Bundesoberschiedsgericht hat weder einen von der Vereinbarung abweichenden Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens bestimmt, noch das Verfahren an anderer Stelle tatsächlich durchgeführt.
Die angegriffene schiedsrichterliche Entscheidung des Bundesoberschiedsgerichts des E. vom 08.06.2011 enthält keine Angabe zum Erlass- oder Verfahrensort. Kö. ist nur als derjenige Ort dem Schreiben vom 08.06.2011 (Bl. 40 GA) zu entnehmen, von dem aus das Schiedsurteil den Beteiligten übermittelt worden ist. Die Ortsangabe ist nicht Teil der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
Auch die Mitwirkung der beteiligten Schiedsrichter, die laut Schiedsurteil im schriftlichen Verfahren von Kö., K. und H. aus erfolgt ist, begründet keinen Erlass- und Verfahrensort im Sinne von § 1062 in Verbindung mit § 1043 ZPO. Die Orte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken. Alle drei Orte können nicht zugleich Verfahrensorte im Sinne der genannten Regelungen sein (vgl. zu einem ähnlich gelagerten, allerdings nicht bei einer Schiedsorganisation angesiedelten Fall OLG Stuttgart, OLGR 2000, 386 ff.). Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass einer der drei Orte als Kanzleisitz des Vorsitzenden den Sitz des Bundesoberschiedsgerichts bestimmt haben könnte, bestehen nicht.
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