Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 24/11 | Datum | 28.06.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2b, Absatz 3, Absatz 4 ZPO, 1062 Absatz 1 nr. 4 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, Zurückverweisung durch das OLG an das Schiedsgericht Ordre Public, Rechtliches Gehör | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Tenor: Der Antrag, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Dr. D., Rechtsanwalt Dr. F. und Rechtsanwalt K., am 25.08.2011 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 555.758,00 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung abgewiesen wurde. Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 11.10.2005 für die Saison 2006/2007 als Rallyefahrer für die FIA World Rallye Championship (WRC) engagiert worden. In Ziffer 2.1 des Vertrages war geregelt, welche „Strafen“ die Antragsgegnerin im Fall von Vertragsverletzungen ihrerseits an den Kläger zu zahlen hatte. Ferner enthielt der Vertrag in einer Anlage detaillierte Regelungen betreffend die Grundgehälter, Boni und sonstige von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen. Wegen der Einzelheiten dieser vertraglichen Absprachen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (dort Seiten 3-8 Anlage AST 1 – Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 4/10) Bezug genommen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Schiedsklausel, nach der sämtliche Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für das Schiedsgerichtswesen (DIS) geklärt werden sollten. Kurz vor Beginn der Saison entschloss sich der Mutterkonzern der Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen, der Rallye nicht als Hersteller beizutreten und sich aus der Meisterschaft zurückzuziehen. Daraufhin entschied die Antragsgegnerin, den Vertrag mit dem Antragsteller nicht zu erfüllen. Sie bot ihm den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung von 1.900.000,- € an. Der Antragsteller weigerte sich indes, dieses Angebot anzunehmen, da er der Auffassung war, weitergehenden Schadensersatz verlangen zu können. Gleichwohl zahlte die Antragsgegnerin Ende April 2006 unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1 des Vertrages 1.900.000,- € an den Antragsteller. Wegen der Einzelpositionen, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 10) verwiesen. Der Antragsteller begehrte in der Folgezeit weitere, zunächst auf 4.800.000,- € bezifferte Schadensersatzleistungen von der Antragsgegnerin, die jedoch jegliche Zahlung ablehnte. Der Antragsteller berechnete seinen Schaden sodann auf insgesamt 9.970.000,- €; nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.900.000,- € ergab sich ein Restschaden in Höhe von 7.870.000,- €; in Höhe eines Teilbetrages von 7.436.000,- € hat der Antragsteller sodann Klage vor dem Schiedsgericht erhoben. Wegen der Einzelaufstellung und der jeweiligen Begründung des geltend gemachten Anspruchs wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11 ff) Bezug genommen. Mit Schiedsspruch vom 18.11.2009 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Nach seiner Auffassung beinhalte Ziffer 2.1 des Fahrervertrages zwar keine weitergehende Ansprüche ausschließende Abfindungsklausel, der Antragsteller habe aber über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt. Es fehle jedenfalls an ausreichendem Tatsachenvortrag, der eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 15 ff) verwiesen. Diesen Schiedsspruch hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.05.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen, als das Schiedsgericht dem Antragsteller folgende Positionen versagt hat: - Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung: 15.758,- € - Ausgleich für ein nicht zur Verfügung gestelltes Privatfahrzeug: 20.000,- € - Entgangene Sponsorengelder: 520.000,- € Der Senat war der Auffassung, dass die Begründung, mit der das Schiedsgericht die Klage in Bezug auf diese Positionen abgewiesen hatte, völlig unverständlich gewesen sei bzw. insoweit erheblicher Vortrag des Antragstellers in einer sein rechtliches Gehör verletzenden Art und Weise nicht beachtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senates vom 06.05.2010 (Bl. 62 ff d. A. 26 Sch 4/10) verwiesen. In Fortführung des schiedsrichterlichen Verfahrens fand am 16.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, in dessen Verlauf das Schiedsgericht den Parteien eine Neuberechnung der verbleibenden Forderung vorlegte (vgl. Anlage AST 11 zum Ss. des Antragstellers vom 24.11.2011) und darauf hinwies, dass danach auch unter Berücksichtigung der noch streitgegenständlichen Positionen kein über die bereits erfolgte Zahlung von 1.900.000,- € hinausgehender Schadensersatzanspruch festzustellen sei. Es hat dem Antragsteller auf sein Verlangen hin Schriftsatzfrist bis zum 15.07.2011 eingeräumt. Der Antragsteller hat dann auch mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.07.2011 zu dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Stellung genommen (vgl. Anlage AST 12 zum Ss. des Antragstellers vom 24.11.2011). Mit Schiedsspruch vom 25.08.2011, dem Antragsteller zugegangen am 08.09.2011, hat das Schiedsgericht die Klage in den nach der Zurückverweisung noch streitgegenständlichen Positionen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat dabei die in seiner ersten Entscheidung noch offen gelassene Frage, ob es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages um eine Vertragsstrafenregelung ohne Abfindungscharakter oder aber um einen pauschalen Schadensersatzanspruch handle, nunmehr dahingehend beantwortet, dass von einer Vertragsstrafenregelung auszugehen sei. In dieser Situation müsse der Geschädigte, sofern er neben der Vertragsstrafe noch Schadensersatz erhalten wolle, seinen Gesamtschaden darlegen und beweisen, auf den dann die Vertragsstrafe, soweit Interessenidentität zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehe, anzurechnen sei. Dem Schiedskläger sei es jedoch nicht gelungen, einen über den Vertragsstrafenbetrag hinausgehenden nicht anzurechnenden Nichterfüllungsschaden darzulegen. Selbst wenn man von der Berechtigung der insoweit allein noch streitgegenständlichen Positionen ausgehe, handele es sich um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden, der mit der erfolgten Zahlung als abgegolten zu betrachten sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Aufhebungsantrag vom 24.11.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den er im Wesentlichen auf nachfolgende Gesichtspunkte stützt: Soweit das Schiedsgericht die Klage hinsichtlich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Privatfahrzeug“ abgewiesen habe, sei die Entscheidung nach wie vor unverständlich. Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bindungswirkung des aufhebenden Beschlusses des erkennenden Senates vom 06.05.2010 und seine eigenen Feststellungen im Schiedsspruch vom 18.11.2009 missachtet, nach denen die Zahlung der 1.900.000,- € unstreitig auf bestimmte Positionen erfolgt sei. Deshalb habe das Schiedsgericht nun nicht davon ausgehen dürfen, dass der erfolgten Zahlung ein streitiger Nichterfüllungsschaden zugrunde gelegen habe. Infolge dessen handle es sich bei den noch streitgegenständlichen Forderungen um solche, die in jedem Fall nicht mit der bereits erfolgten Zahlung abgegolten seien. Soweit das Schiedsgericht in Abkehr von seiner in dem ursprünglichen Schiedsspruch geäußerten Auffassung zur rechtlichen Einordnung der in Ziffer 2. 1 des Fahrervertrages festgehaltenen Regelung nunmehr von einer Vertragsstrafenregelung ausgehe, sei das willkürlich und allein deshalb geschehen, um letztlich das Ergebnis des ersten Schiedsspruches aufrechterhalten zu können. Das Schiedsgericht habe dabei aber verkannt, dass der Antragsteller keine Vertragsstrafe verlangt und die Antragsgegnerin auch keine solche gezahlt habe. Es gehe bei den hier streitgegenständlichen Positionen auch nicht um auf eine Vertragsstrafe anrechenbare Forderungen, sondern um zusätzliche Schadenspositionen. Im Hinblick auf die nicht zuerkannten Sponsorengelder habe das Schiedsgericht die aufhebende Entscheidung des Senates ebenfalls missachtet und letztlich ohne jeden weiteren rechtlichen Hinweis die Darlegung des gesamten Verdienstausfallschadens für erforderlich gehalten. Entscheidungsrelevant sei jedoch allein noch die Position „Sponsorengelder“ gewesen, die nach Bewertung des Oberlandesgerichts schlüssig dargelegt worden sei. Letztlich beruhe die Versagung der berechtigten Ansprüche des Antragstellers auch auf einer grob willkürlichen Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts. Trotz mehrfacher Bitten habe das Schiedsgericht keine Hinweise im Hinblick auf die im Schiedsspruch dargelegte Notwendigkeit, alle ursprünglichen Schadenspositionen erneut dezidiert darzulegen, erteilt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts eine neue Berechnung der geltend gemachten Forderungen vorgelegt, die so auch Grundlage des nachfolgend ergangenen Schiedsspruches geworden sei. Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Dr. D., Rechtsanwalt Dr. F. und Rechtsanwalt K., am 25.08.2011 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße gegen den ordre public. Ein solcher Verstoß komme nur in Betracht, wenn elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht beachtet worden seien. Ein lediglich falsches Urteil, was hier ohnehin nicht gegeben sei, rechtfertige die Aufhebung eines Schiedsspruches nicht. Das Schiedsgericht unterliege im Hinblick auf eine Aufhebungsentscheidung durch das staatliche Gericht ohnehin keiner Bindung. Es habe zudem unter Beachtung der in der aufhebenden Entscheidung gerügten Mängel einen neuen Schiedsspruch erlassen und darin nachvollziehbar dargelegt, warum die Ansprüche des Klägers nicht hinreichend dargelegt worden seien. Dabei habe sich das Schiedsgericht auch nicht in Widerspruch zu seiner ersten Entscheidung gesetzt, da es dort die Frage der Rechtsnatur der Reglung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages ausdrücklich offen gelassen habe. Soweit das Schiedsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die noch streitgegenständlichen Positionen als Nichterfüllungsschaden mit der bereits erhaltenen Vertragsstrafe zu verrechnen sei, könne ein ordre-public relevanter Rechtsverstoß nicht festgestellt werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 24.11.2011 (Bl. 3 ff d. A.) nebst Anlagen sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.03.2012 (Bl. 39 ff d. A.) verwiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache ist dem Antrag allerdings kein Erfolg beschieden, da die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vorliegen. Als rechtliche Grundlage für eine Aufhebung kommt vorrangig nur § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würden. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den ordre-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rz. 11) 1) Unverständlichkeit der Entscheidung Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass auch die neuerliche Entscheidung des Schiedsgerichts bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ völlig unverständlich sei, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung die Berechtigung dieser Schadenspositionen unterstellt, deren Erstattungsfähigkeit aber aus Rechtsgründen verneint. Dabei hat es die in seiner ersten Entscheidung noch offen gelassene Frage, ob es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages um eine Vertragsstrafenregelung ohne Abfindungscharakter oder aber um einen pauschalen Schadensersatzanspruch handle, nunmehr dahingehend beantwortet, dass von einer Vertragsstrafenregelung auszugehen sei. In dieser Situation müsse der Geschädigte, sofern er neben der Vertragsstrafe noch Schadensersatz erhalten wolle, seinen Gesamtschaden darlegen und beweisen, auf den dann die Vertragsstrafe, soweit Interessenidentität zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehe, anzurechnen sei. Dem Schiedskläger sei es jedoch nicht gelungen, einen über den Vertragsstrafenbetrag hinausgehenden nicht anzurechnenden Nichterfüllungsschaden darzulegen. Selbst wenn man von der Berechtigung der insoweit allein noch streitgegenständlichen Positionen ausgehe, handle es sich um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden, der mit der erfolgten Zahlung dann als abgegolten zu betrachten sei. Damit hat das Schiedsgericht hinreichend begründet, warum nach seiner Auffassung ein weitergehender Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht bejaht werden könne. Ob diese Begründung bzw. rechtliche Bewertung in der Sache zutreffend ist, steht wegen des Verbots der révision au fond nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht. 2) Missachtung einer Bindungswirkung der Entscheidung des Senates vom 06.05. 2010 Der weitere Einwand des Antragstellers in diesem Zusammenhang, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bindungswirkung des Beschlusses des Senates vom 06.05.2010 missachtet, in dem es nach wie vor davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass beide Schadensersatzpositionen nicht bereits in den bezahlten 1.900.000,- € enthalten gewesen seien, obwohl dieser Betrag unstreitig auf andere Schadenspositionen gezahlt worden sei, ist aus Rechtsgründen unbeachtlich. Das Schiedsgericht ist bei einer Neuentscheidung nach einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO allenfalls im Hinblick auf den Überprüfungsumfang gebunden, nicht aber einer rechtlichen Bindung in der Sache unterworfen. Diese Unabhängigkeit des Schiedsgerichts nach einer Zurückverweisung durch das staatliche Gericht ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, die lediglich davon spricht, dass „das Schiedsgericht unter Beachtung der Gründe, welche für die Aufhebung des Schiedsspruches maßgebend waren, einen erneuten Schiedsspruch zu fällen habe“ (BT-Drucksache 13/5274 S. 60). Schon vor diesem Hintergrund kommt eine entsprechende Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO, der festlegt, dass bei einer Zurückverweisung im staatlichen Instanzenzug die rechtliche Beurteilung, die für die Aufhebung maßgebend war, auch der neuen Entscheidung zugrunde zu legen ist, nicht in Betracht. Diese Bindungswirkung zwischen Ausgangs-, Berufungs- und Revisionsinstanz lässt sich zudem deshalb nicht auf das Verhältnis zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht übertragen, weil das Schiedsgericht sich der Einordnung in den staatlichen Instanzenzug entzieht (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1059 Rz. 42; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 25 Rz. 20; Wighardt, Verfahrensfragen bei der Zurückverweisung an das Schiedsgericht, SchiedsVZ 2010, 252 ff, 257). Darüber hinaus unterscheidet sich die Kontrolle im staatlichen Instanzenzug von der Kontrolle des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht in wesentlichen Punkten: Weder kann das staatliche Gericht den Schiedsspruch wegen des Verbotes der révision au fond inhaltlich überprüfen noch ist ihm eine eigene Sachentscheidung, wie sie für das Berufung- und Revisionsgericht (§§ 538 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO) zulässig ist, möglich. Auch deshalb kommt eine inhaltliche Bindung des Schiedsgerichts an die Rechtsauffassung des staatlichen Gerichts in allen Fragen des materiellen Rechts von vornherein nicht in Betracht. Hat mithin ein Schiedsgericht nach einer (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public, weil eine Entscheidung in einem Punkt völlig unverständlich ist bzw. die Begründung nicht erkennen lässt, ob ein erhebliches Vorbringen überhaupt berücksichtigt worden ist, in der Sache neu zu entscheiden, ist es allein im Prüfungsumfang auf die noch streitgegenständlichen Positionen beschränkt. Das Schiedsgericht hatte sich also in seiner neuen Entscheidung allein mit den Positionen „Unfallversicherung“, „Kosten Privatfahrzeug“ und „Entgangene Sponsorengelder“ zu befassen; dies hat das Schiedsgericht ausweislich der vorliegenden Entscheidung auch getan; auf welche tatsächliche und/oder rechtliche Grundlage es in diesen Grenzen seine neue Entscheidung stützt, stand ihm frei. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht in einer für den Schiedsspruch kausalen Art und Weise erhebliche Vorgaben des Senates missachtet hätte oder aber gegen § 318 ZPO verstoßen haben könnte (letzteres wiederum ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß ordre-public relevant wäre). Gegenstand der Bindung nach § 318 ZPO ist ohnehin lediglich der aus der Urteilsformel und gegebenenfalls aus den Gründen sich ergebende Ausspruch des Gerichts zu den konkret entschiedenen Streitpunkten analog § 322 ZPO, nicht jedoch die rechtliche Begründung oder die tatsächlichen Feststellungen im Urteil (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 318 Rz. 11 m.w.N.) Das Schiedsgericht ist in dem hier angefochtenen Schiedsspruch ebenso wie in der vorangegangenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller bereits im Vorfeld der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung eine Zahlung in Höhe von 1.900.000,- € erhalten hat, es hat lediglich die Frage nach der rechtlichen Grundlage dieser Zahlung, die in dem ersten Schiedsspruch noch offen geblieben ist, in seiner zweiten Entscheidung beantwortet. Soweit es darüber hinaus in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass es keineswegs unstreitig gewesen sei, auf welche Positionen diese Zahlung erfolgt sei, hat es damit weder eine (ohnehin nicht verbindliche) Vorgabe des Senates missachtet noch – aus den zuvor dargelegten Gründen – gegen eine aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung verstoßen. In diesem Zusammenhang gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass auch ein staatliches Gericht im Umfang der Aufhebung nicht an seine früheren Feststellungen und Rechtsansichten gebunden ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 563 Rz. 3). Obwohl das Schiedsgericht aus den oben genannten Gründen auch nicht zwingend von der Schlüssigkeit der noch streitgegenständlichen Forderungen ausgehen musste, hat es diese als berechtigt unterstellt und ist lediglich auf der Grundlage einer anderen rechtlichen Beurteilung zu einer erneuten Klageabweisung gekommen. Wie oben bereits dargelegt, steht dies aber nicht zur Überprüfung des staatlichen Gerichts im Aufhebungsverfahren. 3) Verstoß gegen rechtliches Gehör, willkürliches Verfahren Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs kann auch dann anzunehmen sein, wenn das Schiedsgericht unter Verstoß gegen seine Hinweispflichten der betroffenen Partei weiteren Sachvortrag abschneidet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkennbar gewordenen Rechtsansicht abweicht und die Parteien im Vertrauen auf die ursprüngliche Äußerung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 159 ff; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2011, 49 ff m.w.N.) Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragstellers nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den allein noch streitgegenständlichen Schadenspositionen auseinandergesetzt, deren Berechtigung, insbesondere auch im Hinblick auf die entgangenen Sponsorengelder bejaht, einen Ersatzanspruch aber letztlich gleichwohl verneint, weil es sich insoweit um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden handle, der mit der erfolgten Vertragsstrafenzahlung als abgegolten zu betrachten sei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht dabei Sachvortrag des Antragstellers tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat. Soweit der Antragsteller rügt, das Schiedsgericht habe trotz mehrfacher Bitte keine Hinweise im Hinblick auf die im Schiedsspruch dargelegte Notwendigkeit, alle ursprünglichen Schadenspositionen erneut dezidiert darzulegen, erteilt und erstmals in der mündlichen Verhandlung eine neue Berechnung der geltend gemachten Forderungen vorgelegt, die so auch Grundlage des nachfolgend ergangenen Schiedsspruches geworden sei, lässt sich daraus ebenfalls keine Gehörsverletzung ableiten. Das Schiedsgericht hat zwar in der Begründung des Schiedsspruches noch einmal ausgeführt, dass weitergehende Schadenpositionen nicht hinreichend dargelegt worden seien; dieser Umstand war jedoch ohnehin nicht entscheidungserheblich, da es diese Positionen schon in dem ersten Schiedsspruch nicht anerkannt hat und eine Aufhebung dieses Schiedsspruches nur bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“, „Kosten Privatfahrzeug“ und „Entgangene Sponsorengelder“ erfolgt ist. Mithin war das Schiedsgericht bei seiner Neuentscheidung aus den oben genannten Gründen (S. 8, 9) auf die Prüfung allein dieser Positionen beschränkt. Dass die weitergehenden Schadenspositionen nicht erneut zu prüfen waren, hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung auch ausdrücklich hervorgehoben (S. 23 des Schiedsspruches – 4. und 5. Absatz), so dass es insoweit auch keines Hinweises bedurfte. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Neuberechnung und die insoweit zugrunde gelegte Rechtsauffassung hat es in der mündlichen Verhandlung offen gelegt und dem Antragsteller insoweit auch Schriftsatzfrist gewährt. Eine irgendwie geartete Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich bei diesem Ablauf ebenso wenig feststellen wie ein willkürliches Verfahren, in dem die Rechte des Antragstellers in rechtsstaatswidriger Weise beschnitten worden wären. Schließlich würde die Anerkennung des vorliegenden Schiedsspruches auch im Übrigen nicht zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Das Schiedsgericht ist letztlich in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren zu einer Entscheidung gekommen, bei der auch materiell-rechtlich weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht, das der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat noch ein Verstoß gegen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde, ersichtlich ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen neben einer Vertragsstrafe auch Schadensersatz verlangt werden kann bzw. inwieweit ein Nichterfüllungsschaden wegen Interessenidentität auf eine Vertragsstrafenzahlung anzurechnen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer Vertragsstrafenvereinbarung ausgegangen werden kann, betrifft allein die Anwendung einfachen Rechts im Einzelfall, so dass auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Zusammenhang nicht ordre-public relevant sein kann. Nach alldem war der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches und Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. | |||||
Summary | |||||
Decision Operative Part The application to annul the award dated 25 August 2011 is dismissed. The applicant bears the costs of the proceedings. Amount in dispute: 555,758.00 € Reasons: I. The applicant requested annulment of an award which denied his claim for damages due to alleged breach of contract. The applicant had been hired as rally driver by respondent. The contract provided for a contract penalty respondent had to pay to claimant in case of a breach of contract. The contract further contained detailed provisions on base salary, bonuses and other services respondent had to deliver. Shortly before the season commenced the concern affiliated with respondent decided not to take part in the rally as a constructor for financial reasons. Respondent thus decided not to fulfill the contract with the applicant. She offered him to conclude a termination agreement against a lump sum payment of 1,900,000.00 €. The applicant refused to take the offer because he was of the opinion that he could ask for further damages. Subsequently, the applicant asked for further payments in the amount of 9,970,000.00 € from respondent – who refused to pay anything else. Therefore the applicant instituted arbitral proceedings. The arbitral tribunal dismissed the claim with an award dated 18 November 2009. In the reasoning of the award the tribunal said that the applicant had not sufficiently substantiated further claims for damages. His contention lacks in sufficient facts which would have been necessary to estimate the damages according to section 287 German Code of Civil Procedure (ZPO). The Higher Regional Court Frankfurt subsequently annulled this award with decision of 6 May 2010 in so far as the arbitral tribunal denied the applicant certain financial positions. The Higher Regional Court Frankfurt held that the reasoning by which the arbitral tribunal had dismissed the claim in respect to these positions was completely incomprehensible and thus constituted a breach of the right to be heard because a considerable part of the applicant’s assertions had been ignored. The arbitral tribunal then scheduled an oral hearing and granted the applicant sufficient leave to file another brief. With a new award dated 25 August 2011 the arbitral tribunal dismissed the applicant’s claims concerning the financial positions in questions anew. The applicant filed for annulment of this second award. He contests that relevant parts of the arbitral award are still incomprehensible. He further asserts that the arbitral tribunal did not adhere to the binding effect of the annulment decision. To conclude, the denial of the financial positions by the arbitral tribunal constituted an arbitrary conduct of proceedings. Respondent is of the opinion that the alleged circumstances pleaded by the applicant do not entail a breach of ordre public. The arbitral tribunal is not bound by the court’s reasoning in the annulment decision. |