3 Sch 05/12


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 3 Sch 05/12 Datum 05.07.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S:
1. Der Schiedsspruch vom 1. März 2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., Az.: …, nach dem der Antragsgegner - unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen - an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 12.866,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit dem 7. Juni 2 011 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Auch der Kostentitel, nach dem der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat, wird für vollstreckbar erklärt.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 12.866,31 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 1. März 2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
1. Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 1062 Abs. 1 für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Denn es bestehen keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO, welche einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden.
a) Es ist bereits nicht richtig, dass die Gegenforderungen des Schiedsbeklagten bei dem Schiedsspruch vom 1. März 2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Denn das Schiedsgericht hat die - auch von dem Schiedskläger als berechtigt anerkannten -Gegenforderungen des Schiedsbeklagten in Höhe von 32.577,43 EUR von der im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderung abgesetzt (vgl. S. 14 des Schiedsspruchs). Über diesen Betrag hinaus hat das Schiedsgericht die Forderung des Schiedsklägers um einen weiteren Betrag in Höhe von 80,00 EUR reduziert (vgl. S. 14/15 des Schiedsspruchs). Es hat insoweit berücksichtigt, dass sich der Schiedskläger aus der Rechnung des Schiedsbeklagten Nr. … vom 30. September 2010 (vgl. Anlage K 13) lediglich einen Betrag von 609,72 EUR hat forderungsmindernd anrechnen lassen, obwohl sich die Forderung tatsächlich auf 689,72 EUR belief.
Die Weiteren, vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Aufrechnungsforderungen hat das Schiedsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Denn der Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot gemäß § 39 Nr. 5 S. 2 der hier einschlägigen Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel entgegen. Danach kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Dies ist im Hinblick auf die - von dem Schiedsbeklagten über die vom Schiedskläger ohnehin als berechtigt anerkannten und vom Schiedsgericht berücksichtigten Gegenforderungen in Höhe von 32.657,43 EUR hinaus - nicht der Fall. Der Schiedskläger hat nämlich die von dem Schiedsbeklagten geltend gemachten weitergehenden Gegenforderungen (Schadensersatz aufgrund des angeblich unberechtigten Rücktritts des Schiedsklagers vom "Einkaufskontrakt" Nr. … vom 13. Januar 2010, Anlage B 5: 18.250,00 EUR; Nutzungsgebühr Radlager/Hallenreinigung: 458,15 EUR; Prozesskosten: 1.530,58 EUR) substantiiert bestritten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß der §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt.
Summary