Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 18/12 | Datum | 30.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 110.985,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 7.640,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.“ wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 125.000,00 festgesetzt. Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO. | |||||
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