Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 29/10 | Datum | 01.11.2010 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht bestehend aus … am 26.08.2010 erlassene Teil- und Vorbehalts-Schiedsspruch wird insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 5.309,36 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2006 zu zahlen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: € 134.012,31 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht am 26.08.2010 einen Teil- und Vorbehalts-Schiedsspruch erlassen, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 134.012,31 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. November 2006 zu zahlen unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen gemäß dem Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 05. Februar 2010. Die Schiedsklägerin hat die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches im Umfang der Verurteilung von € 134.012,31 nebst Zinsen begehrt. Auf den in Bezug genommenen Hinweis des Senats vom 23.09.2010 (...) hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf einen Teilbetrag in Höhe von € 5.309,36 nebst anteiliger Zinsen beschränkt und ihren Antrag im Übrigen zurückgenommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Der Schiedsspruch ist im Umfang der Verurteilung zu einem Betrag in Höhe von € 5.309,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2006 für vollstreckbar zu erklären, da die Verurteilung der Schiedsbeklagten ausweislich der Begründung des Schiedsspruches in dieser Höhe ohne Vorbehalt erfolgt ist. Danach liegt in Höhe des Betrages über € 5.309,36 nebst anteiliger Zinsen eine die Schiedsklage abschließende Teil-Entscheidung vor, die grundsätzlich der Rechtskraft fähig und damit auch separat anfechtbar ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 3 zu § 1054 ZPO m.w.N. sowie Rdnr. 30 zu § 1060 ZPO). Dem Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch in diesem Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist daher zu entsprechen. Hiergegen steht der Schiedsbeklagten ein Anspruch auf Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht zu. § 711 ZPO ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO nicht anwendbar; ein einmal erlassener inländischer (Teil-)Schiedsspruch kann in der Sache lediglich aus den abschließenden Gründen des § 1059 ZPO aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung in weit überwiegendem Umfang zurückgenommen wurde. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. | |||||
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