34 SchH 4/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 SchH 4/11 Datum 04.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Schiedsklage vom 31. März 2011 unzulässig ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert beträgt 700.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Antragsgegnerin ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller trat ihr mit Wirkung zum 1.1.2009 bei. Die Beitrittserklärung enthält keine Schiedsklausel. Allerdings sollen nach § 25 des Gesellschaftsvertrags alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden.
Der Antragsteller hat den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 28.1.2011 außerordentlich gekündigt, nachdem er bereits zuvor eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.3.2011 ausgesprochen hatte. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, die Vertragsbeziehungen zum Antragsteller endeten erst zum 31.12.2011. Außerdem berühmt sie sich, Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller zu besitzen. Am 31.3.2011 reichte sie bei der DIS Schiedsklage ein. Das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert.
Der Antragsteller hält die Schiedsklausel wegen eines Formmangels für unwirksam. Schiedsvereinbarungen müssten nämlich nach § 1031 Abs. 5 ZPO dann, wenn an ihr - wie hier - ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehende Vereinbarung enthält. Eine solche Urkunde habe er nicht unterschrieben. Er beantragt deshalb, festzustellen, dass das mit Schiedsklage vom 31.3.2011 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin erkennt zuletzt den Antrag an.
II.
Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig, da im Fall der Geltung der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt ist. Der Antrag ist vor abschließender Bildung des Schiedsgerichts gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Antragsgegnerin hat den Feststellungsantrag wirksam anerkannt (§ 307 ZPO), weshalb antragsgemäß zu entscheiden ist (vgl. Senat vom 26.10.2010, 34 SchH 02/10). Auch wenn es Fälle geben mag, in denen mangels Schiedsfähigkeit keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen werden kann, so ist der Verzicht auf ihre Geltendmachung, gleichgültig ob sie wirksam oder unwirksam ist, der Disposition der Parteien, die sie abgeschlossen haben, nicht entzogen. Daher ist entsprechend dem Anerkenntnis ohne die Prüfung der verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der Schlüssigkeit und Begründetheit des Anspruchs zu entscheiden. Anhaltspunkte, dass die verlangte Feststellung gesetz- oder sittenwidrig wäre, finden sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) liegen nicht vor.
Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO (ca. 1/3 der Hauptsache). Der Senat hat sich dabei an dem in der Schiedsklage plausibel bezifferten Wert orientiert.
Summary