26 SchH 04/10


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 SchH 04/10 Datum 09.09.2010
Leitsatz
Beschlussmängelstreitigkeiten sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ AKTG § 248 Abs. AKTG § 248 Absatz 1 S. 1, AKTG § 249 Abs. AKTG § 249 Absatz 1 S. 1 AktG grundsätzlich schiedsfähig, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet sind, das heißt unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter.
RechtsvorschriftenZPO §§ 1040 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 2; AktG §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S.1
FundstelleSchiedsVZ 2010, 334
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der von dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main… am 29. März 2010 erlassene Zwischenentscheid wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage vom 20. Juli 2009 nicht zuständig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 10.920,- €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Zwischenentscheid des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts, mit dem das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 18. Mai 2009 gefasst wurden. Die Gesellschafterversammlung hatte die Einziehung der Gesellschaftsbeteiligung der Antragsgegnerin beschlossen. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer an das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltkammer Frankfurt am Main gerichteten Schiedsklage vom 20. Juli 2009. Sie stützt sich dabei auf die in Abschnitt XX Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin vereinbarte Schiedsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
"Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit ergeben, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltkammer Frankfurt am Main, …, endgültig entschieden werden."
Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2009 – II ZR 255/08 "Schiedsfähigkeit II" – die mangelnde Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gerügt, weil die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht den in dieser Entscheidung aufgestellten Wirksamkeitsanforderungen genüge. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2010, der Antragstellerin zugestellt am 31. März 2010, seine Zuständigkeit bejaht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf zur Akte gereichte Ablichtung des Beschlusses (Bl. 5 ff d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. April 2010. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung nicht den Anforderungen Rechnung trage, die nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der Wirksamkeit solcher Klauseln zu beachten seien. So sei in der Schiedsvereinbarung selbst schon nicht festgelegt worden, welches Gericht über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen entscheiden solle; diese Regelung werde in unzulässiger Weise auf eine fremde Schiedsordnung verlagert. Zudem sei durch § 2 dieser Schiedsordnung den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren Schiedsrichter selbst benennen zu können. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass sämtliche Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken könnten. Selbst wenn es die gesellschaftliche Treuepflicht den Gesellschaftern gebiete, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, werde dadurch der Mangel der Klausel nicht geheilt. Darüber hinaus beinhalte die Schiedsvereinbarung keine Bestimmung dahingehend, dass der Antrag bei der Gesellschaft einzureichen und sämtlichen Mitgliedern auf Aufforderung zuzustellen sei, damit diese fristgerecht über ihren Beitritt entscheiden könnten. Eine solche Regelung in der Schiedsklausel sei zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass allein der Umstand, dass die Gesellschafter und das Schiedsgericht das konkrete Verfahren in einer diesen Anforderungen Rechnung tragenden Weise ausgestaltet hätten, nicht ausreichend sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
unter Aufhebung des Beschlusses des Schiedsgerichtes vom 29. März 2010 festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage vom 20. Juli 2009 nicht zuständig ist
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie der Auffassung, dass die streitgegenständliche Schiedsordnung sehr wohl den Wirksamkeitsanforderungen, die der Bundesgerichtshof formuliert habe, gerecht werde. So seien durch die Verweisung auf die Schiedsordnung der Rechtsanwaltskammer im Zusammenhang mit der Handhabung des Verfahrens durch das Schiedsgericht und die Parteien gewährleistet, dass die Mindeststandards an Mitwirkungsrechten für die Gesellschafter eingehalten worden seien. Die erforderliche Verfahrenskonzentration sei durch die Regelungen der Schiedsordnung in Verbindung mit den Schiedsrichterlisten und der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes gewährleistet. Dass nach der Schiedsordnung die Parteien auch die Möglichkeit hätten, ihren Schiedsrichter selbst zu benennen, sei aus den vom Schiedsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen unerheblich. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes stehe nach der Schiedsordnung und der maßgeblichen Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes fest, so dass mit der Einigung im Gesellschaftsvertrag auch eine entsprechende Mitwirkung aller Gesellschafter an der Bestellung der Schiedsrichter gewährleistet sei. Schließlich könne sich die Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die Unzulässigkeit der schiedsrichterlichen Verfahrens berufen, da sie sich damit bewusst gegen den in der Satzung zum Ausdruck gebracht übereinstimmenden Gesellschafterwillen stelle. Die Antragstellerin sei zumindest verpflichtet, eine Ergänzung der entsprechenden Satzungsbestimmung herbeizuführen, um den vereinbarten Satzungszweck erreichen zu können.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 07.05.2010 (Bl. 49 ff d.A.) und 08.07.2010 (Bl. 70 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.06.2010 (Bl. 58 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheides des Schiedsgerichts und Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1040 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Der Antrag ist in der Sache auch begründet, da das Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit für das Anfechtungsverfahren angenommen hat.
Das Schiedsgericht ist für die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage nicht zuständig, weil die Bestimmung in Ziffer XX Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages keine Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam einschließende Schiedsvereinbarung enthält.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2009 ("Schiedsfähigkeit II" - BGHZ 180, 221 ff) sind Beschlussmängelstreitigkeiten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG grundsätzlich schiedsfähig, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet sind, das heißt unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter. Die mit einer Schiedsklausel getroffene Anordnung des schiedsrichterlichen Verfahrens muss sich dabei am Maßstab des § 138 BGB messen lassen und folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht ein außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Stellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (vergleiche BGH a.a.O., Tz. 20).
Diesen Vorgaben entspricht die hier streitgegenständliche Klausel nicht vollends. So enthält die Schiedsvereinbarung schon keine – zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche – Bestimmung dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden. Eine entsprechende Regelung findet sich auch nicht in der Schiedsordnung der Rechtsanwaltkammer Frankfurt am Main, die durch die Bestimmung des Ständigen Schiedsgerichtes dieser Institution auch für die Parteien verbindlich geworden ist. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass im konkreten Fall die Beteiligung der Gesellschaft und aller Gesellschafter durch die konkrete Verfahrensweise gewährleistet war. Maßgeblich ist allein, dass eine gesellschaftsvertragliche Klausel im GmbH-Recht objektiv auszulegen ist. Die Sittenwidrigkeit einer Schiedsklausel ist – wie die anderer Rechtsgeschäfte – nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Einführung in den Gesellschaftsvertrag zu beurteilen und nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, indem sie ihre Rechtswirkungen entfaltet. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden. Entscheidend ist, ob die Klausel selbst eine entsprechende Vorgehensweise vorsieht (BGH, a.a.O., Tz. 28; OLG Bremen, SchiedsVZ 2009, 338 ff), was hier gerade nicht der Fall ist.
Lückenhaft ist die Schiedsklausel auch insoweit, als sie eine Einflussnahme aller von der Rechtskraft eines Schiedsspruches nach §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG potentiell Betroffenen auf die Besetzung des Schiedsgerichts nicht sichert. Diese Sicherung ist aber als Kompensation für den Verlust des unabhängigen staatlichen Richters als Entscheidungsträger unverzichtbar. Die Schiedsklausel verfehlt diese Sicherung, weil sie die Bestimmung der Partei-Schiedsrichter nicht von einer Vorabunterrichtung sämtlicher Gesellschafter abhängig macht. Zwar wird die Auswahl der Schiedsrichter durch die Vereinbarung der Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichtes bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und die damit verbundene Geltung der maßgeblichen Schiedsordnung dieses Schiedsgerichtes zunächst einer neutralen Stelle übertragen (§ 2 der Schiedsordnung). Darin erschöpft sich diese Regelung indes nicht, da nach dieser Vorschrift die Parteien auch berechtigt sind, selbst einen Schiedsrichter zu benennen. Für diese Konstellation fehlt aber eine Verpflichtung zur Vorabunterrichtung sämtlicher Gesellschafter. Dieser Mangel kann aus den oben dargelegten Gründen auch nicht dadurch geheilt werden, dass es den Gesellschafter möglicherweise aufgrund ihrer Treuepflichten verwehrt ist, von dieser Möglichkeit der Schiedsrichterbestellung Gebrauch zu machen. Insoweit kommt es allein darauf an, ob die Klausel für sich genommen die geforderte Verfahrensweise sicherstellt.
Damit bleibt schon aus den vorstehend dargelegten Gründen die hier maßgebliche Schiedsklausel so weit hinter dem Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Klausel in ausreichendem Maße gewährleistet, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Schließlich ist es der Antragsstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht bzw. allgemein nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zu berufen.
Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Gesellschafter seien, sofern der Gesellschaftsvertrag eine unwirksame, weil lückenhafte Schiedsklausel enthalte, aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten, die Schiedsklausel anzupassen (vergleiche die Nachweise bei BGH, a.a.O). Ungeachtet der Frage, ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann eine etwaige Verpflichtung der Antragstellerin, an einer Anpassung der unwirksamen Schiedsklausel mitzuwirken, aber nicht dazu führen, im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses einer lückenhaften Vereinbarung zum Erfolg zu verhelfen (vergleiche BGH, a.a.O.)
Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Erhebung einer Schiedseinrede nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegen, wenn eine Partei, die vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat bzw. im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht sei zuständig, sich in dem späteren Verfahren darauf beruft, es sei doch die andere Verfahrensart zu wählen gewesen (vergleiche etwa BGHZ 50, 191; BGH, NJW-RR 2009, 1582). Ein solch widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin ist hier jedoch nicht festzustellen; es hat zwischen den Parteien noch kein anderweitiges Verfahren stattgefunden, in dem sich die Antragstellerin im Gegensatz zum Vorbringen in dieser Sache auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel berufen hat.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und dem Feststellungsbegehren der Antragstellerin zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 des Hauptsachestreitwertes – vgl. insoweit KG, NJW 1967, 55; Beschluss des Senates vom 07.09.2009 – 26 Sch 13/09).
Summary
The applicant has initiated an appeal against an interim decision of an arbitral tribunal by which the tribunal has affirmed its jurisdiction.
The parties are in dispute about the validity of a shareholders' resolution passed at a shareholders meeting of a company. The articles of association contained an arbitration agreement, submitting disputes to arbitration pursuant to the Permanent Arbitration Court at the Bar in … . After Respondent initiated the arbitral proceedings, the applicant objected to the jurisdiction of the arbitral tribunal in light of the decision of the Federal Court of Justice of 6 April 2009 – II ZR 255/08 (“arbitrability II”) and argued that the arbitration clause in question did not comply with the requirements established by the Federal Court of Justice. The arbitral tribunal confirmed its jurisdiction. Applicant sought recourse against this decision with its application to the court.
The Higher Regional Court of Frankfurt granted the motion to set aside the interim decision. It held that the tribunal was not competent to decide the case because of an invalid arbitration agreement. Following the recent judgment rendered by the Federal Court of Justice, the OLG confirmed that disputes concerning the validity of a shareholders resolution are “arbitrable” provided that the arbitral proceeding is conducted in a manner which observes minimum procedural standards, i.e. participation rights of all partners of the limited liability company, in a way which is comparable to state court proceedings.
Such minimum standards require that the arbitration clause in the articles of an association has been accepted by all partners. Alternatively, a separate arbitration agreement (outside the articles of association) by all partners and the limited liability company shall be sufficient. In addition, each partner must be informed about the initiation and the course of an arbitration proceeding in order to have the possibility to participate in the proceeding. Furthermore, all partners must have the possibility to participate in the nomination process of the arbitrators, unless the arbitrators are nominated by a neutral appointing authority. Finally, it must be ensured that all disputes concerning the validity of a shareholders' resolution and relating to the same subject-matter are consolidated before the same arbitral tribunal.
The OLG held that the arbitration agreement in the articles of the association did not completely comply with these requirements.