Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 SchH 03/09 | Datum | 18.06.2009 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S: I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Geltend-machung von Ansprüchen aus der schriftlichen Vereinbarung vom 19. Februar 2007 über Produktion und Lieferung der Käsesorte wird bestellt: Herr Richter xxx. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 400.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, beide auf dem milchwirtschaftlichen Sektor tätig, stehen in geschäftlicher Verbindung. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 19.2.2007 hat die Antragstellerin für die Antragsgegnerin exklusiv eine bestimmte Käsesorte herzustellen und zu liefern. Nach Ziff. 11.6 der Vereinbarung werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Jede Partei benennt bei Einleitung des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter bestimmen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für das Schiedsverfahren gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Sitz des Schiedsgerichts ist München und Verfahrenssprache Deutsch. Nach Benennung der Schiedsrichter durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.2.2009 und durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.4.2009 unterblieb zunächst die Bestimmung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat deshalb mit am 8.5.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 7.5.2009 die gerichtliche Bestellung gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem angeschlossen. II. Auf den zulässigen Antrag bestellt der Senat die im Tenor genannte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO und § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Gegen die Wirksamkeit der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Schiedsklausel (§§ 1029, 1031 ZPO) bestehen keine Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. 3. Die Parteien haben bestimmt, dass sich das Schiedsgericht aus drei Personen zusammensetzen soll. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, sehen die vertraglichen Vereinbarungen nichts vor. Es gelten deshalb ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung, nämlich § 1035 ZPO. Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht u.a. dann zu bestimmen, wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen. Hiernach ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen (vgl. BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.6.2008, 34 Sch 007/08; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1035 Rn. 8, jeweils für die Schiedsrichterbestellung der anderen Partei). Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt mangels ergänzender Parteivereinbarungen nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem angerufenen Gericht zu. Weil der von den beiden Schiedsrichtern eingeschlagene Weg, nämlich mangels eigener Verständigung auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts dessen - verbindliche - Benennung einem Dritten (dem Präsidenten des Oberlandesgerichts) zu übertragen, nicht von den Parteivereinbarungen und der gesetzlichen Lage gedeckt ist, führt dessen Bestellungsentscheidung vom 19.5.2009 nicht zur vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Besetzung des Schiedsgerichts; sie geht mangels Bestellungskompetenz ins Leere. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat den Richter am Oberlandesgericht Z. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Die ausgewählte Person ist seit mehr als zehn Jahren im aktiven Dienst als Richter am Oberlandesgericht und derzeit stellvertretender Vorsitzender eines mit anspruchsvollen Aufgaben befassten Spezialsenats. Er erfüllt die dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes und bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiellrechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Auswahl der von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter offenbar in erster Linie nach fachbezogenen Gesichtspunkten erfolgte, erscheint es nach den Erfahrungen des Senats zweckmäßig, wenn den Vorsitz des Schiedsgerichts eine Person übernimmt, die mit gerichtlichen Verfahrensabläufen umfassend vertraut ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der bestellten Person erwecken könnten, sind nicht zu Tage getreten. Die nicht weiter begründete Erklärung der Antragstellerin, mit Herrn Z. nicht einverstanden zu sein, steht der Bestellung nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Gegenseite mit Richter am Oberlandesgericht Z. einverstanden ist, bildet keinen sachlichen Verweigerungsgrund. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesem, in denen es der Zufall bestimmt, welche der Parteien zuerst den Antrag stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil von etwa 1/3 des Hauptsachebetrags (die Antragsgegnerin beziffert die im Raum stehende Schadensersatzforderung mit 1,3 Mio. €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben. ZPO § 1035 Abs. 3 und 5 Wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen. Die beiden bestellten Schiedsrichter können nicht "von sich aus", ohne entsprechende Parteivereinbarungen, die verbindliche Bestellung des dritten Schiedsrichters einem Dritten übertragen. | |||||
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