34 Sch 04/10


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 04/10 Datum 27.04.2010
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 14. Dezember 2009 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.690,00 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.117,00 €. Sie hat der Klägerin diese von ihr verauslagten Kosten zu erstatten.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 113.690,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über 750 t Rapssaat erließ das Schiedsgericht am 14.12.2009 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.02.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Unter dem 22.02.2010 hat sie den Schiedsspruch im Original vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch. Der Senat hat deshalb die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO und des dort in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht zu prüfen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Hauptsache).
Summary