1 Sch 01/02


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 1 Sch 01/02 Datum 26.06.2003
Leitsatz
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1060 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerkl
Volltext
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts Wiesbaden, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter ... als Obmann und den Schiedsrichtern ... vom 24.05.2002, durch den der Antragsgegner unter anderem verurteilt wurde, auf die Geschäftskonten der ehemaligen Sozietät DM 11.259,26 zu bezahlen sowie weitere DM 4.557,--, weitere DM 24.761,61, weitere DM 12.829,91 und weitere DM 2.813,02 (Ziffer B III. des Schiedsspruchs), sowie an den Antragsgegner EUR 43.173,73 (DM 84.440,48) zu zahlen (Ziffer B V., des Schiedsspruchs),
wird insoweit für vollstreckbar erklärt,
als der Antragsgegner verurteilt wurde, auf die Geschäftskonten der ehemaligen Sozietät 13.145,72 € (= 25.710,80 DM) zu bezahlen (bezüglich der o.a. Ziffer B III.) und ferner an den Antragsteller [berichtigt] 43.173,73 € (= 84.440,48 DM) zu zahlen (bezüglich der o.a. Ziffer B V.).
Hinsichtlich der Ziffern B II. Und B IV. des Schiedsspruchs ist die Hauptsache erledigt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 79.918,86 €.
G R Ü N D E:
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 24.05.2002 war gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO auszusprechen. Sie war in dem aus der Tenorierung ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag dieses Verfahrens nach dem Wortlaut auf eine umfassende Vollstreckbarerklärung gerichtet hatte, ist dieser Antrag im Wege der Auslegung dahingehend zu verstehen gewesen, dass damit nicht die ihn belastenden Teile des Schiedsspruchs unter A I., sondern nur die unter B des Schiedsspruchs ausgeurteilten, dem Antragsteller günstigen Ziffern B II. bis B V. Gegenstand des Antrags sein sollten. Das ergibt sich unabhängig von der nachfolgenden Klarstellung des Antragstellers bereits daraus, dass der ursprünglich gestellte Antrag im Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Aufforderungsschreiben an den Antragsgegner vom 24.05.2002 zu sehen ist, in welchem der Antragsgegner zur Zahlung aufgefordert wurde.
Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der vorerwähnten Klarstellung die Ziffern B II. und B IV. des Schiedsspruchs als weiterhin verfahrensgegenständlich bezeichnet hat, war darüber vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Unstreitig ist im Verlaufe dieses Verfahrens Erledigung dieser Ziffern seitens des Antragsgegners eingetreten, so dass insoweit die Erleidung der Hauptsache festzustellen war.
Im Übrigen war dem die Ziffern B III. und B V. betreffenden, zuletzt gestellten Antragsbegehren stattzugeben, wonach die Vollstreckbarerklärung zu Ziffer B III. nur noch wegen 13.145,72 € und zu Ziffer B V. weiterhin wegen 43.173,73 € beantragt ist. Dem Antrag zu B III. war wie zuletzt beantragt stattzugeben, nachdem unstreitig gegenüber dem im Schiedsspruch ausgeurteilten Betrag im Laufe des vorliegenden Verfahrens vom Antragsgegner Zahlungen geleistet worden sind, durch welche sich der im Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag auf 13.145,72 € (= 25.710,80 DM) reduziert hat.
Daneben war der unter Ziffer B V. des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag uneingeschränkt für vollstreckbar zu erklären.
Die vom Antragsgegner dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Im Rahmen dieses Verfahrens kann er gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO nur mit Einwänden gehört werden, die gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2.a) und b) eröffnet sind. Insoweit sind jedoch keine Gründe feststellbar, die der beantragten Vollstreckbarerklärung entgegenstehen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2.a) in Verbindung mit § 1030 ZP0 ist nicht ersichtlich, dass es daran mangelt. Entsprechendes wird vom Antragsgegner auch nicht reklamiert. Er beanstandet aber, der Schiedsspruch widerspreche dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2.b) ZPO. Mit diesem Einwand kann er die Vollstreckbarerklärung jedoch nicht hindern, da sein Vorbringen nicht geeignet ist, um von einem Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public ausgehen zu können.
Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts durch das Schiedsgericht reicht für einen solchen Verstoß nicht aus. Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH NJW 1990, 3210 f.). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.
Der Antragsgegner erhebt im Wesentlichen Einwände, die sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Schiedsspruchs richten und mit denen er folglich im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann.
Das gilt insbesondere für die beiden wesentlichen Vorwürfe des Antragsgegners, der Schiedsspruch beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages im Zusammenhang mit dem ... -Mandat und mangels Vorliegens einer Auseinandersetzungsbilanz sei die vorherige Zubilligung von selbständigen Ansprüchen des Antragstellers unzulässig, da diese als Rechnungsposten in die zukünftige Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Dabei handelt es sich jeweils um Rügen der materiell-rechtlichen Richtigkeit, nicht aber um die berechtigte Beanstandung eines Verstoßes gegen den ordre public. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners beinhaltet die möglicherweise rechtsfehlerhafte vorzeitige Zubilligung von gegnerischen Ansprüchen keinen Verstoß gegen elementare Grundlagen der Rechtsordnung, sondern lediglich eine mögliche Verletzung materiell-rechtlicher Regeln.
Das gleiche gilt, soweit der Antragsgegner rügt, der Schiedsspruch vernachlässige die von ihm vorgelegten Saldenlisten. Auch insofern läge gegebenenfalls lediglich ein Verfahrensfehler oder ein materiell-rechtlicher Fehler vor, die aus den dargelegten Gründen nicht Gegenstand einer Prüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren sein können.
Das gilt ebenso für die Beanstandung, der Schiedsspruch vernachlässige noch bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Sozietät gegenüber Dritten. Dies gilt gleichermaßen bezüglich der weiteren Beanstandungen des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe zu Unrecht den unterschiedlichen Kapitalkonten der Gesellschafter nicht Rechnung getragen und von ihm zur Aufrechnung gestellte Forderungen unberücksichtigt gelassen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, um von einer Verletzung elementarer Rechtsgrundlagen im Sinne des ordre public ausgehen zu können.
Soweit der Antragsgegner noch vorbringt, hinsichtlich des Sozietätskontos bestehe zu seinen Gunsten ein Saldo von 9.720,43 DM, womit er aufrechne, ist er damit präkludiert, da ausweislich seines in Bezug genommenen Schreibens vom 19.06.2002 und der Erwiderung des Antragstellers vom 19.08.2002 sich damit Vorgänge im Streit befinden, die zeitlich vor dem Schiedsspruch datieren und die somit nicht Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sein können (BGH, a.a.O). Dies gilt ebenso, soweit der Antragsgegner bezüglich des Sozietätskontos Nr. ... über die vom Antragsteller als Tilgung nach Erlass des Schiedsspruchs anerkannten 6 Zahlungsraten (6 x 2.599,92 € = 15.599,52 €) die Aufrechnung wegen weiterer vor dem Schiedsspruch geleisteter Ratenzahlungen erklärt hat. Auch damit kann er im vorliegenden Vollstreckbarkeitsverfahren nicht gehört werden. Solche Einwendungen sind in diesem Verfahren nur zulässig, wenn die Gründe auf denen sie beruhen, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hatten geltend gemacht werden müssen (BGH, a.a.O). Gleichermaßen präkludiert ist der Antragsgegner mit dem vermeintlichen auf § 826 BGB gestützten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch, der abgesehen davon völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt ist.
Nach allem war wie erkannt kostenpflichtig zu Lasten des Antragsgegners zu entscheiden, denn auch die Kosten bezüglich der im Laufe des Verfahrens von ihm erledigten Teile des Schiedsspruchs (B II., B III. und B IV.) aufzuerlegen waren. Die Streitwerte hierfür waren im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung der insoweit gebotenen Abschläge bei Herausgabe- bzw. Auskunftsbegehren mit 5.000,- € und 3.000,- € als angemessen zu erachten. So dass sich der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter Einschluss der Teile B III. (= 28.745,13 €) und B V. (= 43.173,73 €) auf 79.918,86 € beläuft.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.11.2003 - 1 Sch 01/02
Der Senatsbeschluss vom 26.06.2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2, 8. Zeile wird das Wort Antragsgegner durch das Wort Antragsteller ersetzt.
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