III ZB 55/99


Gericht BGH Aktenzeichen III ZB 55/99 Datum 02.11.2000
Leitsatz
Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der (inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) durch Betrug erwirkt worden ist.
Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen des § 581 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018).
Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.
Rechtsvorschriften§ 580 Nr. 4 ZPO, § 581 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 826 BGB
FundstelleBB, Beilage 6 zu Heft 31/2001 (RPS), S. 12; Yearbook Comm. Arb'n XXVII (2002), S. 269f.; CLOUT Case 407
Aktenzeichen der VorinstanzOLG Düsseldorf v. 10.09.99 - 22 Sch 1/99
Stichwortesonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Verfahren, Übergangsvorschriften Aufhebungs-/Versa
Volltext
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I. Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile ("Shares") an der S. (künftig: S.) an die M. (künftig: M. und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklausel.
Anstelle der M. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der M., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schiedsverfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, dass die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Vergleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre 1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte diese Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an. Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998 in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fest.
Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie deren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den vereinbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluss des Vergleichs mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Vergleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).
Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung gestützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antragsgegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im Übrigen sei ein Schaden nicht substanziiert dargelegt.
2. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. 1 S. 3224; denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 54).
Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vorliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nicht verneint werden.
a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZP0 in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus § 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung des Vergleichs der Gesichtspunkt, der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensieht, kommt es danach nicht an.
b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl., 2000 Kap. 27 Rn. 9; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt; im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 11 a. E.).
Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhebungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen (Begründung aaO S. 59, Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).
Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht durch.
aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V, einer der Gesellschafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie beim Abschluss des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, dass S. die früher geleasten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hierdurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, dass die Bilanzen, die Grundlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien, nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen. Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten von V. und R. zurechnen lassen muss.
bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990 Rn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041 Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018). Sie führen hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).
c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S. 60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn. 2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Musielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Nach dem im Beschluss des Oberlandesgerichts wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. begangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels unrichtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig getäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell unrichtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.
bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen in ihr Unternehmen eingegliedert hat.
Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des aufgrund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne dass er nachweisen muss, dass sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988, 328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIIl ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306, 307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S. festhalten, ohne dass ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des anfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß § 896 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Höhe dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VIl ZR 7/60 - UA 4 f, insoweit in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).
3. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die Antragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antragstellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ aaO 58 f).
Summary
BGH (Federal Court of Justice), Order of November 2, 2000 - III ZB 55/99
Enforcement of arbitral award on agreed terms
R u l i n g:
Enforcement of an arbitral award on agreed terms is subject to the general principles applicable to the enforcement of arbitral awards .
Obtaining a (domestic) award (here: award on agreed terms) by means of fraud constitutes a violation of the ordre public (Sec. 1059 sub 2 No. 2 lit. b ZPO - Code of Civil Procedure/version of 1998) as expressed by Section 580 No. 4 ZPO.
Reliance on this ground for setting aside is subject to the restrictions of Sec. 581 ZPO (see also: BGH, Judgment of May 14, 1952 - II ZR 276/51).
In analogy to the grounds for setting aside of Sec. 1059 sub. 2 ZPO, the application for a declaration of enforceability of an award is to be refused pursuant to Sec. 1060 sub. 2 sentence 1 ZPO, if the defendant can validly rely on the exception of "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" (intentional prejudice in violation of public policy) pursuant to Sec. 826 BGB (Civil Law Code).
F a c t s:
The parties to an arbitration concluded a settlement in terms of which the defendant was to purchase shares in S. from the applicant at the price of 725,000 DM. The settlement was recorded in an arbitral award on agreed terms. After making an initial payment of 500,000 DM, the defendant refused payment of the balance, claiming that the financial statements submitted by the applicant, and which had been accepted as correct by the defendant in the arbitral proceedings, were incorrect and fraudulently misrepresented the value of the shares. The defendant rescinded the settlement and sought to set aside the award on the grounds of "sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" (intentional prejudice in violation of public policy - Sec. 826 BGB).
The OLG (Higher Regional Court) Düsseldorf declared the arbitral award enforceable. On review (appeal on points of law), the Federal Court of Justice set aside the decision granting enforcement and referred the case back to the Higher Regional Court.
G r o u n d s:
An award on agreed terms has the same effects as any other arbitral award on the merits (Sec. 1059 sub 2, sentence 2 ZPO). The overall general principles apply to its enforcement.
Grounds for setting aside the award pursuant to Sec. 1059 sub. 2 Nr 1 ZPO were not invoked before the court a quo. The defendant was therefore precluded from raising them on review.
The grounds of Sec. 1059 sub. 2 No. 2 lit. b ZPO, however, must be examined ex officio and can therefore be raised on review even if the time-limit of Sec. 1059 sub. 3 ZPO has expired (irrespective of whether the same facts would justify vacating the award either under Sec. 1059 sub. 2 No. 2 or under No. 1 ZPO).
According to No. 2 lit. b, an arbitral award is to be set aside if the court finds that recognition or enforcement of the award would lead to a result which is not compatible with the ordre public.
A specific form of violation of the ordre public (Sec. 1059 sub. 2 No. 2 lit b. ZPO) is contained in Sec. 580 et seq. ZPO (Restitutionsklage - action for retrial) to the extent that occurences in connection with the arbitral proceedings merit a retrial of the case. The grounds for a retrial - previously a separate ground for the setting aside of an award (cf. Sec. 1041 No. 6 ZPO - version in force prior to 1 Jan 1998) - are now covered by the procedural ordre public.
In the present case, Sec. 580 sub. 4 ZPO (judgment obtained by criminal act) did not apply, since the additional requirements of Sec. 581 (proof that a conviction for procedural fraud had been obtained, or that criminal prosecution could not be pursued for reasons other than lack of evidence) had not been met.
In analogy to the grounds for setting aside of Sec. 1059 sub. 2 ZPO, the application for the declaration of enforceability of an award pursuant to Sec. 1060 sub. 2 phrase 1 ZPO is to be refused if the defendant can validly rely on the exception of "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" (intentional prejudice in violation of public policy) pursuant to Sec. 826 BGB. Over and above the wording of Sec. 1059 sub. 2 ZPO, the declaration is to be refused in cases where the judgment has been obtained by fraudulent means or where making use of the final and binding judgment of a state court amounts to an intentional prejudice within the meaning of Sec. 826 BGB.
The applicant had obtained the award by fraudulently misrepresenting the business proceeds based on incorrect (falsified) financial statements.
The claim for damages was not barred by the fact that the defendant, after recognizing the statements to be incorrect, went along with the takeover and incorporated the goodwill and property of the business in question.
In the case of damages for fraudulent misrepresentation, an injured party is entitled to damages that place him in the position in which he would be without the misrepresentation.
Thus, to the extent that the purchase price exceeded the proper value of the shares, the declaration of enforceability would have to be denied.
The case was remanded to the Higher Regional Court to determine if the defendant had actually been defrauded by one of the shareholders and if such fraudulent behaviour is to be attributed to the applicant.