4Z Sch 23/02


Gericht BayObLG Aktenzeichen 4Z Sch 23/02 Datum 20.03.2003
Leitsatz
Gegenstand: Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Rechtsvorschriften§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO
§ 138 BGB, § 826 BGB
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Die Anträge, den in der Schiedssache der Parteien und der Firma .. als Schiedsdrittwiderbeklagten von den Schiedsrichtern ... als Vorsitzender und Rechtsanwälten ... am 19. April 2002 abgefassten und mit Beschluss vom 11. Juni 2002 berichtigten Schiedsspruch in den Ziffern I, II und V sowie den Kosten-Schiedsspruch vom 13. Dezember 2002 in den Ziffern l und 2 aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 802.498,48 Euro festgesetzt.
G R Ü N D E:
l. Die Parteien sind seit 1996 als Gesellschafter einer heute in Liquidation befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Firma ..., verbunden. Über Grund und Höhe aus dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen resultierender Ansprüche stritten sie in einem vorausgegangenen schiedsgerichtlichen Verfahren, das mit Schiedsspruch vom 19.4. und Kostenschiedsspruch vom 13.12.2002 endete. Über die Frage, ob die Schiedssprüche gegen den "ordre public" verstoßen und deshalb aufzuheben seien, streiten die Parteien nunmehr im vorliegenden Verfahren.
Dabei geht es im Wesentlichen um folgenden Tatbestand:
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.7.1996 verkaufte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Geschäftsanteil der vorgenannten Gesellschaft in Höhe eines Nennbetrags von 12.500 DM (entsprechend 25 % des Stammkapitals), an der er bis dahin mit einem Geschäftsanteil von 90 % beteiligt gewesen war. Außerdem bot er ihr unwiderruflich den Verkauf zweier weiterer Geschäftsanteile im Nominalbetrag von jeweils 6.500 DM zum 1.1.1998 und zum 1.1.2001 an und trat diese an sie jeweils mit Wirkung zu diesen Zeitpunkten ab. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Annahme der Angebote und Abtretungserklärungen nach Maßgabe der in § 3 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen.
Der Vertrag enthält in § 10 folgende Garantieregelung:
"§ 10 Steuern und Abgaben, Betriebsprüfung
(1) Der Verkäufer versichert nach bestem Wissen und Gewissen: Die GmbH hat alle Steuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben. Sämtliche bis zum Stichtag fälligen Steuern und sonstige betriebliche Ausgaben - einschließlich Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge - sind ordnungsgemäß bezahlt worden oder es sind hierfür in der Bilanz zum 31.12.1995 ausreichende Rückstellungen gebildet worden.
(2) Werden auf Grund einer steuerlichen Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen die Wertansätze einer Steuerbilanz erhöht, so stellt der Verkäufer die GmbH von steuerlichen Nachforderungen frei. Das gilt auch für alle sonstigen steuerlichen Nachforderungen gegen die GmbH.
(3) Sollten die Steuerbehörden den Verkäufer - gleichgültig aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung zurechnen oder Aufwendungen der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben anerkennen, so stellt der Verkäufer die GmbH von steuerlichen Nachforderungen frei."
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 19.2.1998 verkaufte der Antragsteller an die Antragsgegnerin jeweils einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 DM (entsprechend jeweils weiteren 25 % des Gesamtstammkapitals) an der vorgenannten Gesellschaft.
Eine 1995 eingeleitete Betriebsprüfung führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und zu Steuerfestsetzungen mit erheblichen Steuernachforderungen, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Gesellschaft.
Die Gesamtsumme der Steuernachforderungen, für die die auf Grund der Steuerbescheide in Anspruch genommen wird, beträgt 2.023.064,13 DM.
1. Nachdem sich zwischen den Parteien Streitigkeiten hinsichtlich der Gültigkeit der Kaufverträge vom 19.2.1998 und über die Folgen des Verkaufs der Geschäftsanteile ergeben hatten, schlossen sie in einem vor der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I eingeleiteten Rechtsstreit am 14.1.2000 eine Schiedsvereinbarung, in der sie München als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmten.
2. Mit Schiedsklage vom 7.2.2000 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Schiedsverfahren ein, in dem sie zuletzt beantragte, den Antragsteller zu verurteilen, an die … 479.559,16 Euro nebst 5 % Zinsen ab dem 26.7.1999 zu zahlen und die ... von der Forderung des Finanzamtes auf Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 1988 bis 1993 über den Betrag von 425.357,25 DM auf Grund Haftungsbescheids vom 9.12.1998 in Höhe eines Teilbetrages von 195.733,54 Euro freizustellen.
Der Antragsteller b e a n t r a g t e i m S c h i e d s v e r f a h r e n, die Schiedsklage abzuweisen und erhob gegen die Antragsgegnerin Widerklage mit dem Antrag, sie zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10.422.293,12 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Ferner beantragte er, die D r i t t w i d e r b e k l a g t e zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zu Händen des Zentralfinanzamts München 657.961,79 DM ausstehende Geschäftsführergehälter sowie 130.490,04 DM Zinsrückstand aus der Zeit vom 31.1.1993 - 31.4.2000 sowie weitere anfallende Zinsen in Höhe von 5 % aus 657.961,79 DM seit dem 1.5.2000 zu bezahlen.
Die Höhe seines Schadensersatzanspruchs bezifferte er auf 11.520.000 DM. Mit einem entsprechenden Teil der Forderung rechnete er gegen den ursprünglichen Klageanspruch in Höhe von 1.097.706,88 DM auf, so dass sich ein überschießender Widerklagebetrag in Höhe von 10.422.293,12 DM ergab. Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs machte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht stützte er auf Schadensersatzansprüche, die er damit begründete, dass die Antragsgegnerin ihn nach dem ersten Kauf von 25 % der Anteile an der ... im Jahre 1996 systematisch, gezielt und geplant um sein Lebenswerk gebracht und ihn zum Verkauf der ihm verbliebenen Anteile gezwungen habe, ohne einen angemessenen Preis hierfür zu bezahlen.
3. Nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung erließ das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht am 19.4.2002 in München einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel wie folgt lautet:
"I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsdrittbeklagte EUR 479.559,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.7.1999 zu bezahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird zurückgewiesen.
II. Der Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, die Schiedsdrittwiderbeklagte von der Forderung des Finanzamts auf Zahlung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum von 1988 bis 1993 auf Grund Haftungsbescheids vom 9.12.1998 in Höhe eines Teilbetrages von EUR 195.733,54 freizustellen.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Die Schiedsdrittwiderbeklagte wird verurteilt, an den Schiedsbeklagten zu Händen des Zentralfinanzamtes 80.000,00 DM sowie 4 % Zinsen aus 40.000,00 DM seit 30.4.1998 und aus weiteren 40.000,00 DM seit 31.5.1998 Zug um Zug gegen Zahlung des unter Ziffer I. genannten Betrages zu bezahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.
V. Von den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens trägt die Schiedsklägerin 1,61 %,
* die Schiedsdrittwiderbeklagte 0,63 % und
* der Schiedsbeklagte den Rest.
Von den, den Parteien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Kosten trägt
* hinsichtlich der Klage und Widerklage die Schiedsklägerin 1,69 %
* hinsichtlich der Drittwiderklage die Schiedsdrittwiderbeklagte 12,16 % und
* der Schiedsbeklagte jeweils den Rest."
Das Schiedsgericht stützt die Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung des Antragstellers auf die Garantieregelung in § 10 des Kaufvertrags vom 19.7.1996.
Das Schiedsgericht verneinte das Bestehen der vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von über 11 Mio. DM. Nach seiner Überzeugung fehle es hierfür schon an den tatsächlichen Voraussetzungen. Die notariellen Verträge vom 19.2.1998 seien nicht gemäß § 138 Abs. l BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sondern wirksam. Das Schiedsgericht habe die der Antragsgegnerin vorgeworfenen Handlungen - vor allem die ihr gemäß § 31 BGB zuzurechnenden Handlungen ihres ehemaligen Geschäftsführers Dr. Ziffzer - dahin geprüft, ob sie illegal oder sittenwidrig waren, und ob dem Antragsteller unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Notlage ein völlig unverhältnismäßig und unangemessen niedriger Kaufpreis für seine Anteile bezahlt worden sei. Weder die Einzel- noch die Gesamtbetrachtung aller Umstände habe zu der Feststellung geführt, dass der Schiedsbeklagte die Anteile am 19.2.1998 auf Grund einer strafrechtlich relevanten, sittenwidrigen oder treuwidrigen Handlung der Antragsgegnerin verloren habe.
Der Schiedsspruch wurde mit Beschluss vom 11.6.2002 durch Angabe des Schiedsortes im Rubrum und Berichtigung eines Schreibfehlers im Tatbestand ergänzt. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.6.2002 zugegangen.
Am 13.12.2002 erließ das Schiedsgericht folgenden Kostenschiedsspruch:
"1. Die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 121.505,76 EUR festgesetzt.
1. Die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsdrittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten werden auf 5.700,02 EUR festgesetzt.
2. Die von der Schiedsdrittwiderbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.307,00 EUR festgesetzt.
3. Die vorgenannten Erstattungsbeträge sind ab 13.12.2002 mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen."
Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18.12.2002 zugegangen.
4. Mit am 29.7.2002 eingegangenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller unter Klarstellung, dass Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ausschließlich sein im Schiedsverfahren geltend gemachter Aufrechnungsanspruch sei, Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 hinsichtlich seiner Ziffern I, II und V, sowie mit Schriftsatz vom 17.3.2003 die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 13.12.2002, weil ihre Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche.
a) Soweit das Schiedsgericht den gegenüber der Schiedsklage in gleicher Höhe zur Aufrechnung gestellten, auf §§ 826, 138 BGB gestützten Schadensersatzanspruch verneint habe, verstießen die Schiedssprüche gegen den "ordre public" i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO.
Hierzu gehörten zunächst die wesentlichen Vorschriften des zwingenden Rechts aber auch die dahinter stehenden elementaren Rechtsprinzipien, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührten. Ein Verstoß gegen den "ordre public" liege insbesondere vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar sei. Das sei "nach herrschender Rechtsprechung jedenfalls dann der Fall, wenn ein Schiedsgericht in den Fällen der §§ 138, 826 BGB falsch entschieden" habe. Die Nichtigkeit sittenwidriger Geschäfte gehöre zu den elementaren Grundentscheidungen des deutschen Zivilrechts, mit der Folge, dass ein insofern fehlerhafter Schiedsspruch nicht geduldet werden könne.
Die zwei notariellen Kaufverträge vom 19.2.1998, mit denen er an die Antragsgegnerin jeweils einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500.00 DM, d.h. je 25 % des Stammkapitals verkauft habe, seien, was das Schiedsgericht verkannt habe, sittenwidrig zustande gekommen, da die Antragsgegnerin ihn seit 1996 systematisch, gezielt und geplant in eine Zwangslage gebracht habe, mit dem alleinigen und ausdrücklich erklärten Ziel, die restlichen Geschäftsanteile, zumindest die Mehrheit, unentgeltlich zu übernehmen.
Das Schiedsgericht habe den vorliegenden Tatbestand des Wuchers missachtet und noch nicht einmal ansatzweise erwogen.
Es sei einer der wesentlichen Mängel des Schiedsverfahrens, dass sich das Schiedsgericht keine eigenen Gedanken zur Werthaltigkeit der am 19.2.1998 verkauften Gesellschaftsanteile gemacht und es insbesondere verabsäumt habe, diesen Wert durch ein unabhängiges schiedsgerichtliches Gutachten feststellen zu lassen.
Hinsichtlich des Schiedsspruchs habe das staatliche Gericht nicht nur die rechtliche Einordnung, sondern auch die Subsumtionstätigkeit und die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts zu überprüfen.
b) Die steuerlichen Berater der Antragsgegnerin führten derzeit mit Hilfe des Steuerberaters des Antragstellers ein umfangreiches Verfahren vor den Finanzbehörden und den Finanzgerichten durch. Weite Teile des finanzamtlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens seien mittlerweile abgehandelt, mit der Folge, dass beide Seiten wegen der restlichen Differenzen derzeit eine einvernehmliche Erledigung suchten. Die Reduzierung der Steuerschulden der Antragsgegnerin gegenüber dem Finanzamt führe zur Reduzierung der streitgegenständlichen Schadensersatz- und Freistellungsansprüche.
c) Zur Begründung des Aufhebungsantrags bezüglich des Kostenschiedsspruchs nimmt der Antragsteller auf seine Ausführung zum Schiedsspruch vom 19.4.2002 Bezug.
5. Der Antragsteller b e a n t r a g t,
den in der Schiedssache der Parteien und der Firma ... als Schiedsdrittwiderbeklagten von den Schiedsrichtern ... als Vorsitzender und Rechtsanwälten ... 19.4.2002 abgefassten und mit Beschluss vom 11.6.2002 berichtigten Schiedsspruch in den Ziffern, I, II und V sowie den Kostenschiedsspruch vom 13.12.2002 in den Ziffern l und 2 aufzuheben.
6. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
die Anträge als unbegründet abzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag des Antragstellers mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
a) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 führe nicht zu einem Ergebnis, das dem "ordre public" widerspreche.
Das Schiedsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, den so ermittelten Sachverhalt rechtsfehlerfrei subsumiert und über die Schiedsklage durch den Schiedsspruch vom 19.4.2002 in einer Weise entschieden, die mit dem anwendbaren Recht in jeder Hinsicht in Einklang stehe und in dieser Form auch von einem staatlichen Gericht hätte gefällt werden müssen. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Hr. 2 lit. b ZPO liege nicht vor.
b) Das finanzgerichtliche Verfahren führe nicht zu Einwendungen gegen die im Schiedsspruch titulierten Ansprüche. Diese blieben von der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens unberührt. Es könnte nur erheblich sein, wenn sich nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Reduzierung der Steuernachforderungen ergäbe. Dieser Umstand wäre bei der Vollstreckung des Schiedsspruches zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Schiedsspruches sei aber nicht zu zweifeln. Derzeit seien die Ansprüche der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zu reduzieren und folglich der Schiedsspruch nicht zu ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 25.7., 29.9., 6.11., 2.12.2002 und 17.3.2003 und der Antragsgegnerin vom 20.8., 10.10., 29.11.2002 und 14.1.2003 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
7. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVO Justiz.
8. a) Die Anerkennung und Vollstreckung der angegriffenen Teile der Schiedssprüche führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO nur dann aufgehoben werden, wenn er auf der Verletzung grundlegender rechtlicher Wertvorstellungen beruht, die allein als Prüfungsmaßstab für einen etwaigen "ordre public"-Verstoß herangezogen werden können (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 29).
Eine etwaige sachliche Unrichtigkeit allein ist jedoch kein Aufhebungsgrund, da das Aufhebungsverfahren nicht der sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruchs dient (Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 Rn. 74).
Die Schiedssprüche verstoßen nicht gegen grundlegende rechtliche Wertvorstellungen.
Die vom Schiedsgericht in Ziffer I und II des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 ausgesprochene Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung gründet nicht auf einem nichtigen Vertrag, sondern auf der von Parteien nicht angegriffenen rechtswirksamen Garantieregelung des zwischen ihnen geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 19.7.1996.
Die Verneinung des Bestehens der vom Antragsteller auf die behauptete Nichtigkeit der Folgekaufverträge vom 19.2.1998 gestützten Schadensersatzansprüche ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Schiedsgericht ist nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit rechtlich nachvollziehbarer Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Folgekaufverträge vom 19.2.1998 nicht nichtig sind. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch eine eigene Beweis Würdigung zu ersetzen, ist dem Senat grundsätzlich verwehrt, da dies auf eine unzulässige "revision au fond" hinaus liefe, die im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit jedenfalls seit der Neuregelung des X. Buches der ZPO unzulässig ist (OLG Hamburg aa0; Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 Rn. 53, 74 ff.).
Offenkundige Verstöße des Schiedsgerichts gegen elementare Verfahrensgrundsätze bei der Feststellung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Ein etwaiger nachträglicher Wegfall oder die Reduzierung der im Schiedsspruch titulierten Ansprüche oder der Steuernachforderungen stellen keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 ZPO dar und könnten daher im Aufhebungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
9. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
10. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5 ZPO
Summary